Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist und war bereits zur Einbringung der vorliegenden Klage (9.Februar 1983) Alleineigentümer der Liegenschaft EZ 11, KG Kurort Semmering, die aus mehreren Grundstücken, darunter auch das Grundstück Nr. 70, Baufläche samt Haus Nr. 6, besteht. Die eine Hälfte dieser Liegenschaft erwarb der Kläger mit Notariatsakt vom 16. November 1982 von Willibald C, die zweite Hälfte von der 'GRUND und BAU' Aufschließung und Errichtung Gesellschaft m.b.H. (in der Folge kurz: D und E Gesellschaft m.b.H.). Der Beklagte war Angestellter der D und E Gesellschaft m.b.H. Im August 1979 bezog er mit seinen Kindern das Haus Haidbachgraben Nr. 6, wobei seine Kinder dort ständig wohnten, er selbst teilweise in Haidbachgraben, teilweise in Wien. Am 4.Mai 1982 wurde der Beklagte von der D und E Gesellschaft m.b.H.
rechtswirksam fristlos entlassen.
Der Kläger begehrte vom Beklagten die Räumung des auf der Liegenschaft EZ 11 KG Kurort Semmering befindlichen Hauses. Der Beklagte bewohne das Haus und benütze den dazugehörigen Garten ohne Rechtstitel. Bezüglich der Liegenschaft bestehe weder ein mündlicher noch ein schriftlicher Mietvertrag und auch keinerlei Benützungsregelung.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens, weil ihm von den ehemaligen 'Mitbesitzern' Ing.Wolfgang F und Franz G im Beisein des Klägers ein außerbücherliches Wohnrecht an der Liegenschaft mündlich eingeräumt worden sei; das Wohnrecht sollte unbegrenzt bis zur geplanten übertragung der Liegenschaft in das Eigentum des Beklagten gelten.
Das Erstgericht gab dem Räumungsbegehren statt. Es traf über den bereits wiedergegebenen Sachverhalt hinaus im wesentlichen noch folgende Feststellungen:
Voreigentümer der Liegenschaft war Franz G, der sie mit Kaufvertrag vom 1.August 1979 je zur Hälfte an Ing.Wolfgang F und die D und E Gesellschaft m.b.H. verkaufte. In diesem Vertrag erteilte Franz G bereits die Einwilligung, daß das Haus auf der Baufläche Nr. 70 sofort nach Unterfertigung des Vertrages durch ihn von der Käuferseite benützt werden könne. Nachdem Ing. Wolfgang F von diesem Kaufvertrag zurückgetreten war, trat an seiner Stelle Willibald C in diesen Vertrag ein. Willibald C schloß mit Franz G am 30.Juli 1980 einen Kaufvertrag über die Liegenschaftshälfte. Geschäftsführer der D und E Gesellschaft m.b.H. war bis 4.März 1980 Darko H, von März 1980 bis 12.Dezember 1981 bzw. laut Handelsregister bis 20.Jänner 1982 Armin G***;
seither ist Geschäftsführerin Ingeborg A (die Ehefrau des Klägers). Der Beklagte war von Darko H generalbevollmächtigt, von Armin I erhielt er eine Vollmacht zum Verkauf der Grudstücke im Haidbachgraben; er war auch von der D und E Gesellschaft m.b.H. zum Verkauf der Grundstücke bevollmächtigt. Der Beklagte sollte als Angestellter der D und E Gesellschaft m.b.H. und als Vollmachtsträger der Eigentümer im Haus wohnen, um den Interessenten die Liegenschaft zeigen zu können. Mit Ing. Wolfgang F hatte der Beklagte vereinbart, daß das Bauland parzellenweise verkauft werden sollte und Haus und Grünland je zur Hälfte dem Beklagten und Ing.F verbleiben sollten. Der Beklagte hatte grundsätzlich vor, später nach Abverkauf aller Parzellen als Verwalter dieser Grundstücke weiter im Haidbachgraben tätig zu bleiben. Willibald C verhandelte mit dem Beklagten über den Ankauf der Hälfte der Liegenschaft; es kam letztlich zu einem Kauf mit einer Vereinbarung, wie sie in dem im Akt unter (richtig) Beilage 2 erliegenden Anbot festgehalten ist.seither ist Geschäftsführerin Ingeborg A (die Ehefrau des Klägers). Der Beklagte war von Darko H generalbevollmächtigt, von Armin römisch eins erhielt er eine Vollmacht zum Verkauf der Grudstücke im Haidbachgraben; er war auch von der D und E Gesellschaft m.b.H. zum Verkauf der Grundstücke bevollmächtigt. Der Beklagte sollte als Angestellter der D und E Gesellschaft m.b.H. und als Vollmachtsträger der Eigentümer im Haus wohnen, um den Interessenten die Liegenschaft zeigen zu können. Mit Ing. Wolfgang F hatte der Beklagte vereinbart, daß das Bauland parzellenweise verkauft werden sollte und Haus und Grünland je zur Hälfte dem Beklagten und Ing.F verbleiben sollten. Der Beklagte hatte grundsätzlich vor, später nach Abverkauf aller Parzellen als Verwalter dieser Grundstücke weiter im Haidbachgraben tätig zu bleiben. Willibald C verhandelte mit dem Beklagten über den Ankauf der Hälfte der Liegenschaft; es kam letztlich zu einem Kauf mit einer Vereinbarung, wie sie in dem im Akt unter (richtig) Beilage 2 erliegenden Anbot festgehalten ist.
Dieses Anbot hat folgenden Wortlaut:
'Herr Ludwig B Haidbachgraben 6, 2680 Kurort Semmering stellt hiermit Herrn Willibald C 7551 Stegersbach, Hauptstraße 33 nachstehendes Anbot zum Erwerb von 12.000 m 2 (zwölftausend in Worten) Baugrund im sogenannten Haidbachgraben am Semmering:
1) Der Kaufpreis pro Quadratmeter darf netto S 400,-- (in Worten Schilling vierhundert) nicht unterschreiten. Ein allfälliger Fehlbetrag bei der Verwertung einer Parzelle unter diesem Preis ist von der Firma 'D und E' abzudecken.
2) Beim Verkauf der Parzellen ist der gesamte Kaufpreis zu treuen Handen des Dr. Franz A, öff. Notar, 2640
Gloggnitz zu hinterlegen, der diesen Kaufpreis im Verhältnis zu 10/22 für die Firma 'D und E' und 12/22 für Willibald C nach Maßgabe deren Anweisung zu verwerten hat.
Dabei ist vordringlich der bestehende Schuldendienst abzudecken, und erst ein späterer Mehrerlös an die Verkäufer auszubezahlen.
3) Für den Abverkauf wird eine Frist bis spätestens 31.12. 1981 gesetzt. Sollte ein Preis von mehr als 400 S/m 2 erzielt werden, so wird dieser Mehrerlös zwischen beiden
Vertragsteilen halbiert.
4) Herr Willibald C kann in dieses Anbot einsteigen, wenn er eine Barleistung von 2,500.000 S (in Worten zwei Millionen fünfhunderttausend Schilling) in nachstehender Weise erbringt;
a) S 500.000,-- werden bis spätestens 8.7.1980 treuhändig
bei Dr.A erlegt oder einbezahlt, womit der Rücktritt des
vorherigen Teilhabers vereinbarungsgemäß abgedeckt werden
soll.
b) S 1,000.000,-- werden an Hand des Schätzwertes der
Liegenschaft durch Aufstockung eines bereits bestehenden
Kredites für das Pro-
jekt Haidbachgraben aufzubringen sein.
c) S 1,000.000,-- werden bar bis spätestens 31.7.1980
aufgebracht und beim Treuhänder, Herrn Dr. A,
für das Projekt Haidbachgraben erlegt.
5) Die Herrn Willibald C erwachsenden Spesen und Auslagen, wie Zinsendienst für ein Jahr, staatliche Kreditgebühr, Grundbuchsgebühr und Notarskosten dürfen einen Rahmen von S 500.000 (fünfhunderttausend Schilling) nicht überschreiten. Sie werden nach Maßgabe der Vorschreibung von ihm zur Zahlung übernommen, bzw. aus den Grundverkäufen von seinem Anteil abzudecken sein.
In dem unter lit a) des Punktes 4) genannten Betrag von 500.000 S ist die zu erwartende Grunderwerbssteuer betreffend den Kaufvertrag bereits enthalten. In dem unter Litera a,) des Punktes 4) genannten Betrag von 500.000 S ist die zu erwartende Grunderwerbssteuer betreffend den Kaufvertrag bereits enthalten.
6) An dieses Anbot hält sich Herr Ludwig B unwiderruflich bis 11.7.1981, 14.00 Uhr gebunden.
Gloggnitz, am 30. Juni 1980.' Der Beklagte wollte nach Abverkauf der Grundstücke das Haus für sich behalten. Willibald C war damit grundsätzlich einverstanden und wurde ein Abkommen getroffen, wonach nach positivem Abverkauf aller Grundstücke bis 31.Dezember 1981 der Beklagte die Liegenschaftshälfte des Willibald C sehr günstig erwerben können sollte. Dieses übereinkommen ist mit 31.Dezember 1981 ausgelaufen. Eine Vereinbarung darüber, was geschehen sollte, wenn es nicht bis zu diesem Zeitpunkt zum positiven Abschluß der Verkäufe kommen sollte, wurde nicht getroffen. Von der Einräumung eines Wohnrechtes an den Beklagten war Willibald C nichts bekannt, er wußte nur, daß der Beklagte eine Kaufmöglichkeit eingeräumt haben wollte. Der Beklagte hat für das Bewohnen des Hauses nie etwas bezahlt. Von den Gesprächen bzw. Vereinbarungen des Beklagten mit Ing.F und Willibald C darüber, daß das Haus nach positivem Abschluß der Geschäfte bis Ende 1981 vom Beklagten käuflich erworben werden könnte, hatte der Kläger Kenntnis. Diese Verkäufe wurden aber bisher nicht durchgeführt. In der Nacht vom 13. auf den 14.Jänner 1982 kamen in der Kanzlei des Rechtsanwaltes Dr.Heinrich J der Kläger, der Beklagte, Dr.Otto K als Rechtsanwalt des Klägers, Ingeborg A, Willibald C und Gertrude L (eine Gesellschafterin der D und E Gesellschaft m.b.H.) zusammen. über die dabei getroffenen Vereinbarungen und geführten Gespräche wurde von Dr.J ein Protokoll aufgenommen. Bei dieser Besprechung wurde die bereits ausgesprochene Kündigung der Dienstverhältnisse zwischen der D und E Gesellschaft m. b.H. einerseits und Gertrude L und dem Beklagten anderseits zurückgenommen, ebenso die ausgesprochene Kündigung der Dienstwohnung. Wegen der finanziellen Situation sollte die gesamte Liegenschaft verkauft werden. Der Beklagte zeigte aber Interesse am Kauf des Hauses und wollte sich dieses vorbehalten. Es kam zu einer Vereinbarung, wonach 'Einigkeit darüber besteht, daß vom Grundstück am niederösterreichischen Semmering zuerst die Parzellen verkauft werden sollen, das dort stehende Bauernhaus nur im äußersten Notfall. Was als äußerster Notfall angesehen wird, muß noch formuliert und umschrieben werden'. Der Beklagte und Gertrude L erklärten, in das Haus rund 800.000 S investiert zu haben und bereit zu sein, es innerhalb einer Frist von drei Monaten im äußersten Notfall zu räumen, wenn ihnen diese Investitionen in Höhe von 800.000 S spätestens Zug um Zug mit der Räumung ausgehändigt werden. Weiters erklärte sich der Beklagte bereit bzw. interessiert, das Haus samt einer Liegenschaft im Gesamtausmaß von 790 m 2 um eine Million Schilling lastenfrei zu kaufen und dabei auf den Ersatz seiner Investitionen zu verzichten, wobei der Kaufpreis Zug um Zug mit der Errichtung des Kaufvertrages hinterlegt werden müsse. Darüber, was als äußerster Notfall anzusehen sei, wurde keine Einigung erzielt. Der Beklagte hat sich aber grundsätzlich der Auslegung Dris.J angeschlossen. Nach Meinung aller Anwesenden, mit Ausnahme des Beklagten sollte als äußerster Notfall die Einleitung der Exekution durch die M N gegenüber den genannten Personen bzw. die Versteigerung der Liegenschaft anzusehen sein. Bei dieser Verhandlung hat der Beklagte kein Wohnrecht behauptet oder eingewendet.
Nicht festgestellt werden konnte, daß der Beklagte die Hälfte der Liegenschaft von der D und E Gesellschaft m.b.H. am 4.März 1980 erworben und der Beklagte für den Ankauf des Hauses bereits Vorauszahlungen geleistet habe, sowie daß dem Beklagten vom Kläger oder von dessen Voreigentümern ein Wohnrecht eingeräumt worden wäre. Schließlich wurde noch festgestellt, daß im Notariatsakt, der zwischen dem Kläger und Willibald C abgeschlossen wurde, Willibald C erklärte, die von ihm an den Kläger veräußerte Liegenschaft sei frei von dinglichen und obligatorischen Rechten, insbesondere von dinglichen und obligatorischen Rechten des nunmehrigen Beklagten am Grundstück Nr. 70, Baufläche Haus Nr. 6, weil die Vereinbarung, die er mit dem Beklagten getroffen habe, durch Fristablauf mit 31.12.1981 rechtsunwirksam geworden sei.
Bei der rechtlichen Beurteilung dieses Sachverhaltes ging das Erstgericht davon aus, daß Voraussetzung für ein Wohnrecht ein zwischen dem Eigentümer und dem Wohnungsberechtigten abgeschlossener Vertrag sei. Ein solcher Vertrag sei aber nicht einmal vom Beklagten angegeben worden. Der Beklagte habe sich immer nur auf die ihm eingeräumten Kaufmöglichkeiten bezogen. Er könne daher keinen Titel nachweisen, der ihn berechtige, das Haus weiterhin zu bewohnen. Das Gericht zweiter Instanz verwarf mit dem in sein Urteil aufgenommenen Beschluß die gegen das Ersturteil erhobene Berufung des Beklagten soweit sie Nichtigkeit geltend machte. Im übrigen gab es der Berufung nicht Folge und sprach es aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden habe, 300.000 S übersteige.
Die vom Beklagten in der Nichtigkeitsberufung geltend gemachte Verletzung der Anleitungs- und Belehrungspflicht des Erstgerichtes im Sinne des § 432 Abs 1 ZPO gegenüber dem in erster Instanz unvertretenen Beklagten stelle keine Nichtigkeit sondern bloß einen Verfahrensmangel dar, den es aber mangels rechtlicher Relevanz auch nicht als gegeben erachtete.Die vom Beklagten in der Nichtigkeitsberufung geltend gemachte Verletzung der Anleitungs- und Belehrungspflicht des Erstgerichtes im Sinne des Paragraph 432, Absatz eins, ZPO gegenüber dem in erster Instanz unvertretenen Beklagten stelle keine Nichtigkeit sondern bloß einen Verfahrensmangel dar, den es aber mangels rechtlicher Relevanz auch nicht als gegeben erachtete.
Im übrigen bejahte das Berufungsgericht die sachliche Zuständigkeit des Erstgerichtes zur Entscheidung über das Räumungsbegehren ungeachtet des Umstandes, daß es sich um eine Dienstwohnung gehandelt habe, weil der Kläger und nunmehrige Eigentümer der Liegenschaft in keinerlei arbeitsrechtlicher Beziehung zum Beklagten stehe. Das Berufungsgericht übernahm weiters die Feststellungen des Erstgerichtes als Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens und einer unbedenklichen Würdigung der aufgenommenen Beweise und erachtete den festgestellten Sachverhalt auch zur rechtlichen Beurteilung des geltend gemachten Klagebegehrens als ausreichend.
In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht im wesentlichen folgendes aus:
Die von Klang in Klang 2 II 357 ff entwickelte Lehre über den außerbücherlichen Eigentumserwerb an Liegenschaften werde vom Obersten Gerichtshof seit der grundlegenden Entscheidung SZ 48/184 abgelehnt. Gemäß § 431 ABGB müsse zur übertragung des Eigentums unbeweglicher Sachen das Erwerbungsgeschäft - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - in die dazu bestimmten öffentlichen Bücher eingetragen werden. Der Berufungswerber meine daher zu Unrecht, daß er im Hinblick auf den Kaufvertrag, Beilage 1, 'außerbücherliches Eigentum' an der Hälfte der streitgegenständlichen Liegenschaft erworben habe. Fraglich könnte im vorliegenden Fall aber sein, ob er dem Räumungsbegehren des Klägers nicht etwa einen obligatorischen Anspruch entgegensetzen könne, weil ihm ja nach seiner Behauptung in der Berufung ein ideeller Hälfteanteil an der Liegenschaft am 4.März 1980 verkauft worden sei.Die von Klang in Klang 2 römisch zwei 357 ff entwickelte Lehre über den außerbücherlichen Eigentumserwerb an Liegenschaften werde vom Obersten Gerichtshof seit der grundlegenden Entscheidung SZ 48/184 abgelehnt. Gemäß Paragraph 431, ABGB müsse zur übertragung des Eigentums unbeweglicher Sachen das Erwerbungsgeschäft - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - in die dazu bestimmten öffentlichen Bücher eingetragen werden. Der Berufungswerber meine daher zu Unrecht, daß er im Hinblick auf den Kaufvertrag, Beilage 1, 'außerbücherliches Eigentum' an der Hälfte der streitgegenständlichen Liegenschaft erworben habe. Fraglich könnte im vorliegenden Fall aber sein, ob er dem Räumungsbegehren des Klägers nicht etwa einen obligatorischen Anspruch entgegensetzen könne, weil ihm ja nach seiner Behauptung in der Berufung ein ideeller Hälfteanteil an der Liegenschaft am 4.März 1980 verkauft worden sei.
Im Falle der Doppelveräußerung von Liegenschaften werde dem ersten Käufer gegen den Zweiterwerber ein Schadenersatzanspruch nach § 1323 ABGB mit dem Ziel auf übergabe der gekauften Liegenschaft gewährt, wenn das durch den Besitz verstärkte Forderungsrecht des Ersterwerbers für seinen Gegner deutlich erkennbar gewesen sei. Dabei genüge es, daß der Gegner die obligatorische Position des Erstkäufers gekannt habe und bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte kennen müssen. Der Beklagte behaupte demgemäß auch in der Berufung, daß der Kläger vom Kaufvertrag vom 4.März 1980, Beilage 1, Kenntnis gehabt habe.Im Falle der Doppelveräußerung von Liegenschaften werde dem ersten Käufer gegen den Zweiterwerber ein Schadenersatzanspruch nach Paragraph 1323, ABGB mit dem Ziel auf übergabe der gekauften Liegenschaft gewährt, wenn das durch den Besitz verstärkte Forderungsrecht des Ersterwerbers für seinen Gegner deutlich erkennbar gewesen sei. Dabei genüge es, daß der Gegner die obligatorische Position des Erstkäufers gekannt habe und bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte kennen müssen. Der Beklagte behaupte demgemäß auch in der Berufung, daß der Kläger vom Kaufvertrag vom 4.März 1980, Beilage 1, Kenntnis gehabt habe.
Vorerst sei zu bezweifeln, ob für den Kläger ein durch den Besitz des Beklagten verstärktes Forderungsrecht auf Grund dieses Kaufvertrages erkennbar gewesen sei, weil vom Erstgericht im Einklang mit den Behauptungen des Beklagten festgestellt worden sei, daß der Beklagte schon vor Abschluß des Kaufvertrages, nämlich seit August 1979 das gegenständliche Haus mit seinen Kindern bezogen habe und seither dort wohne. Es könne daher nicht gesagt werden, daß sich das Recht des Beklagten zum Bewohnen dieses Hauses aus dem Forderungsrecht des Beklagten, welches er möglicherweise auf Grund des Kaufvertrages vom 4.März 1980 erworben hätte, abgeleitet habe. Umsoweniger könne dies dem Kläger erkennbar gewesen sein. Aber selbst wenn man diese Umstände außer Acht ließe, könne nicht angenommen werden, daß der Kläger die möglicherweise gegebene obligatorische Position des Beklagten gekannt habe oder bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte kennen müssen. Auf Grund der Feststellungen über die Gespräche in der Nacht vom 13. auf 14.Jänner 1982 in der Kanzlei Dris.J habe der Kläger die Erklärung des Beklagten, er verzichte auf den Ersatz seiner Investitionen, wenn ihm von der 'D und E' und formell auch von Herrn C das Bauernhaus mit Grundfläche lastenfrei verkauft würde, nur so verstehen können, daß allenfalls früher abgeschlossene Kaufverträge über den Eigentumserwerb an diesem Objekt aus welchen Gründen auch immer rückgängig gemacht worden seien. Hätte nämlich der Beklagte, so wie er jetzt behaupte, einen Anspruch auf übertragung eines Eigentumsanteiles der zu räumenden Liegenschaft gegenüber der D und E Gesellschaft m.b.H. und Ing. Wolfgang F gehabt, so hätte es dieser Erklärung nicht bedurft. Vor allem aber habe der Kläger, dem ja der Rücktritt Ing. Wolfgang FS vom ursprünglich abgeschlossenen Kaufvertrag bekannt gewesen sei, angesichts dieser Erklärung nicht davon ausgehen können, daß der Beklagte noch Rechte aus dem Kaufvertrag vom 4.März 1980 ableite. Der Kläger sei angesichts dieser Erklärungen des Beklagten auch nicht verpflichtet gewesen, weitere Nachforschungen über die vom Beklagten behaupteten Rechte anzustellen, zumal er davon habe ausgehen können, daß der Beklagte das Haus als Angestellter der 'D und E' also als Dienstwohnung benützt habe; dies umsomehr, als es dem Beklagten ja freigestanden wäre, auf Grund der von ihm behaupteten Verträge die Intabulierung seines Eigentumsrechtes durchzusetzen.
Da somit für den Kläger das vom Beklagten behauptete Forderungsrecht auf übertragung von Liegenschaftsanteilen, selbst wenn ein solches Recht bestanden hätte, nicht erkennbar gewesen sei, könnte dem Beklagten auch kein Schadenersatzanspruch nach § 1323 ABGB gegen den Kläger zugebilligt und damit das Räumungsbegehren nicht als unberechtigt angesehen werden. Im übrigen sei die gegen den titellosen Inhaber einer Wohnung eingebrachte Räumungsklage als Eigentumsklage zu beurteilen, bei der der Kläger vor allem den Beweis seines Eigentums an der Liegenschaft zu erbringen habe, der auf Räumung geklagte Benützer der Wohnung hingegen einen tauglichen Rechtstitel, der ihn zum Bewohnen der Räumlichkeiten berechtigte, zu behaupten und zu beweisen habe. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes habe der Beklagte die von ihm benützten Räumlichkeiten als Dienstwohnung verwendet. Das Dienstverhältnis sei aber am 4.Mai 1982 beendet worden. Damit sei auch der Anspruch des Beklagten auf Benützung dieser Wohnung erloschen. Eine Vereinbarung, nach der der Beklagte zur Benützung der Wohnung unabhängig vom Dienstverhältnis berechtigt gewesen wäre, sei den Feststellungen nicht zu entnehmen. Aus den Gesprächen in der Nacht vom 13. auf 14.Jänner 1982, die ja vor Entlassung des Beklagten stattgefunden hätten, könne eine derartige Vereinbarung nicht geschlossen werden, weil die daran beteiligten Personen davon ausgegangen seien, daß der Beklagte als Angestellter der D und E Gesellschaft m.b.H. die Liegenschaft möglicherweise kaufen werde. Unter diesem Gesichtspunkt könne die Erklärung des Beklagten und der Gertrude L, sie hätten in das Haus rund 800.000 S investiert und seien bereit, es innerhalb einer Frist von drei Monaten im äußersten Notfall zu räumen, wenn die Investitionen ersetzt werden, nicht als schlüssige Einräumung des Wohnrechtes angesehen werden, das über die Dauer des Dienstverhältnisses wirken sollte. Das Wohnungsrecht könne zwar auch mit nur obligatorischer Wirkung vereinbart werden, Voraussetzung für das Zustandekommen eines Wohnrechtes sei aber, daß hierüber ein Vertrag abgeschlossen worden sei, wofür Einigung über den Vertragsinhalt und die Erklärung des Abschlußwillens erforderlich sei. Als konkludente Willenserklärung könne nur eine Handlung angesehen werden, die mit überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund übrig ließe, am Vertragswillen der beteiligten Personen zu zweifeln. Da der Beklagte, der für die Benützung der Liegenschaft außer den laufenden Betriebskosten kein Entgelt geleistet habe, somit keinen ihn zur Benützung des Objektes berechtigenden tauglichen Rechtstitel habe nachweisen können, habe das Erstgericht der Klage zu Recht stattgegeben.Da somit für den Kläger das vom Beklagten behauptete Forderungsrecht auf übertragung von Liegenschaftsanteilen, selbst wenn ein solches Recht bestanden hätte, nicht erkennbar gewesen sei, könnte dem Beklagten auch kein Schadenersatzanspruch nach Paragraph 1323, ABGB gegen den Kläger zugebilligt und damit das Räumungsbegehren nicht als unberechtigt angesehen werden. Im übrigen sei die gegen den titellosen Inhaber einer Wohnung eingebrachte Räumungsklage als Eigentumsklage zu beurteilen, bei der der Kläger vor allem den Beweis seines Eigentums an der Liegenschaft zu erbringen habe, der auf Räumung geklagte Benützer der Wohnung hingegen einen tauglichen Rechtstitel, der ihn zum Bewohnen der Räumlichkeiten berechtigte, zu behaupten und zu beweisen habe. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes habe der Beklagte die von ihm benützten Räumlichkeiten als Dienstwohnung verwendet. Das Dienstverhältnis sei aber am 4.Mai 1982 beendet worden. Damit sei auch der Anspruch des Beklagten auf Benützung dieser Wohnung erloschen. Eine Vereinbarung, nach der der Beklagte zur Benützung der Wohnung unabhängig vom Dienstverhältnis berechtigt gewesen wäre, sei den Feststellungen nicht zu entnehmen. Aus den Gesprächen in der Nacht vom 13. auf 14.Jänner 1982, die ja vor Entlassung des Beklagten stattgefunden hätten, könne eine derartige Vereinbarung nicht geschlossen werden, weil die daran beteiligten Personen davon ausgegangen seien, daß der Beklagte als Angestellter der D und E Gesellschaft m.b.H. die Liegenschaft möglicherweise kaufen werde. Unter diesem Gesichtspunkt könne die Erklärung des Beklagten und der Gertrude L, sie hätten in das Haus rund 800.000 S investiert und seien bereit, es innerhalb einer Frist von drei Monaten im äußersten Notfall zu räumen, wenn die Investitionen ersetzt werden, nicht als schlüssige Einräumung des Wohnrechtes angesehen werden, das über die Dauer des Dienstverhältnisses wirken sollte. Das Wohnungsrecht könne zwar auch mit nur obligatorischer Wirkung vereinbart werden, Voraussetzung für das Zustandekommen eines Wohnrechtes sei aber, daß hierüber ein Vertrag abgeschlossen worden sei, wofür Einigung über den Vertragsinhalt und die Erklärung des Abschlußwillens erforderlich sei. Als konkludente Willenserklärung könne nur eine Handlung angesehen werden, die mit überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund übrig ließe, am Vertragswillen der beteiligten Personen zu zweifeln. Da der Beklagte, der für die Benützung der Liegenschaft außer den laufenden Betriebskosten kein Entgelt geleistet habe, somit keinen ihn zur Benützung des Objektes berechtigenden tauglichen Rechtstitel habe nachweisen können, habe das Erstgericht der Klage zu Recht stattgegeben.
Die in das Urteil aufgenommene Verwerfung der Nichtigkeitsberufung bekämpft der Beklagte mit Rekurs, der jedoch unzulässig ist. Gegen das Urteil des Erstgerichtes richtet sich die auf die Anfechtungsgründe des § 503 Abs 1 Z 1 bis 4 ZPO gestützte Revision des Beklagten mit dem Antrag, die Urteile der Vorinstanzen im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise werden Aufhebungsanträge, letztlich wegen Nichtigkeit der Entscheidungen der Vorinstanzen gestellt.Die in das Urteil aufgenommene Verwerfung der Nichtigkeitsberufung bekämpft der Beklagte mit Rekurs, der jedoch unzulässig ist. Gegen das Urteil des Erstgerichtes richtet sich die auf die Anfechtungsgründe des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 ZPO gestützte Revision des Beklagten mit dem Antrag, die Urteile der Vorinstanzen im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise werden Aufhebungsanträge, letztlich wegen Nichtigkeit der Entscheidungen der Vorinstanzen gestellt.
Der Kläger beantragte in seiner Revisionsbeantwortung, der Revision keine Folge zu geben.