Entscheidungsgründe:
Die Kläger hatten von der I***** Magazin Verlag Gesellschaft mbH in der Bundesrepublik Deutschland den Auftrag zur Herstellung der deutschsprachigen Ausgabe einer Monatszeitschrift. Zur Deckung der Kosten war ein Akkreditiv der National P***** über 100.000 US-Dollar bereitgestellt worden. Mit dem Druck beauftragten die Kläger die Beklagte. Da nach dem Druck mehrerer Nummern das erstellte Akkreditiv zur Deckung der Kosten nicht mehr ausreichte, kam es am 5. 6. 1981 zwischen den Streitteilen zu einem Übereinkommen, demzufolge die Beklagte dem deutschen Verlag gegenüber als Auftragnehmer auftreten sollte, die Beklagte die Gesamtherstellungskosten, unter Einschluss des Entgelts der Leistungen der Kläger, dem deutschen Verlag in Rechnung zu stellen hatte und die Kläger ihre für die Herstellung der Zeitschrift erbrachten Leistungen der Beklagten in Rechnung stellen sollten. In Durchführung dieser Vereinbarung stornierte die Beklagte ihre bisher den Klägern gelegten Rechnungen und legte dem deutschen Verlag unmittelbar Rechnung unter Einschluss der von den Klägern erbrachten Leistungen. Schon vor Abschluss dieser Vereinbarung hatte die Beklagte an die Ö***** AG den Antrag gestellt, die Garantie für die Herstellung des Magazins zu übernehmen. In diesem Antrag war bereits auf das zur Sicherung erstellte Akkreditiv verwiesen worden, obwohl die Beklagte zu diesem Zeitpunkt noch gar keinen Anspruch auf dieses Akkreditiv hatte. Erst in der Folge übertrugen die Kläger das Akkreditiv auf die Beklagte. Diese erhielt erst erheblich später Zahlung aufgrund des Akkreditivs, doch deckte die Zahlung die Kosten bei weitem nicht.
Die Übernahme der Garantie durch die Ö***** AG erfolgte unter Zugrundelegung ihrer Geschäftsbedingungen, denen zufolge der Bund Haftungen im Sinne des Ausfuhrförderungsgesetzes übernimmt, und die Ö***** AG ermächtigt ist, namens des Bundes alle Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, die sich aus der Übernahme der Haftung ergeben. Gemäß § 2 Abs 1 Z 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen garantiert der Bund bis zu dem in seiner Garantieerklärung festgesetzten Betrag die Erfüllung der Verpflichtungen des ausländischen Vertragspartners aus Rechtsgeschäften in der Höhe, die der Garantienehmer dem Bund bekanntgegeben hat. Nach Z 2 der Geschäftsbedingungen garantiert der Bund bis zu dem in der Garantieerklärung festgelegten Betrag die Erfüllung der Verpflichtungen des ausländischen Vertragspartners aus Exportverträgen in der Höhe, die der Garantienehmer dem Bund bekanntgegeben hat.Die Übernahme der Garantie durch die Ö***** AG erfolgte unter Zugrundelegung ihrer Geschäftsbedingungen, denen zufolge der Bund Haftungen im Sinne des Ausfuhrförderungsgesetzes übernimmt, und die Ö***** AG ermächtigt ist, namens des Bundes alle Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, die sich aus der Übernahme der Haftung ergeben. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, der Allgemeinen Geschäftsbedingungen garantiert der Bund bis zu dem in seiner Garantieerklärung festgesetzten Betrag die Erfüllung der Verpflichtungen des ausländischen Vertragspartners aus Rechtsgeschäften in der Höhe, die der Garantienehmer dem Bund bekanntgegeben hat. Nach Ziffer 2, der Geschäftsbedingungen garantiert der Bund bis zu dem in der Garantieerklärung festgelegten Betrag die Erfüllung der Verpflichtungen des ausländischen Vertragspartners aus Exportverträgen in der Höhe, die der Garantienehmer dem Bund bekanntgegeben hat.
Schon vor der Übernahme der erwähnten Garantie schlossen die Streitteile eine Vereinbarung über die Haftung der Beklagten für das Entgelt für die Arbeiten der Kläger. Die Beklagte ging dabei von der Vorstellung aus, dass sie das Risiko für die Herstellung und den Druck der Zeitschrift tragen wolle, die Kläger sollten das Risiko für ihre Leistungen tragen. Die Beklagte richtete dementsprechend am 10. 6. 1981 ein Schreiben an die Kläger, dessen Abs 6 lautet: „Für die Bezahlung Ihrer zukünftigen Rechnungen betreffend Ihre Leistungen am I*****-Magazin Nr 7 werden wir vereinbarungsgemäß den Zahlungseingang seitens Deutschland berücksichtigen. Sollte I*****-Deutschland aus irgendwelchen Gründen nicht bezahlen oder gar zahlungsunfähig werden, übernehmen wir für die von Ihnen an uns gelegten Rechnungen keinerlei Haftung. Wir wollen ausdrücklich festhalten, dass wir Ihre Rechnungen erst nach Zahlungseingang seitens I*****-Deutschland anerkennen können“.Schon vor der Übernahme der erwähnten Garantie schlossen die Streitteile eine Vereinbarung über die Haftung der Beklagten für das Entgelt für die Arbeiten der Kläger. Die Beklagte ging dabei von der Vorstellung aus, dass sie das Risiko für die Herstellung und den Druck der Zeitschrift tragen wolle, die Kläger sollten das Risiko für ihre Leistungen tragen. Die Beklagte richtete dementsprechend am 10. 6. 1981 ein Schreiben an die Kläger, dessen Absatz 6, lautet: „Für die Bezahlung Ihrer zukünftigen Rechnungen betreffend Ihre Leistungen am I*****-Magazin Nr 7 werden wir vereinbarungsgemäß den Zahlungseingang seitens Deutschland berücksichtigen. Sollte I*****-Deutschland aus irgendwelchen Gründen nicht bezahlen oder gar zahlungsunfähig werden, übernehmen wir für die von Ihnen an uns gelegten Rechnungen keinerlei Haftung. Wir wollen ausdrücklich festhalten, dass wir Ihre Rechnungen erst nach Zahlungseingang seitens I*****-Deutschland anerkennen können“.
Die Kläger unterfertigten die ihnen übersandte Kopie des vorgenannten Schreibens und fügten auf dessen Rückseite folgende Erklärung an: „Ganz in unserem Sinne und gemäß unserer Absprache sind die auf der Vorderseite fixierten Punkte. Lediglich zu Abs 6 erlauben wir uns eine Präzisierung. Wir bitten Sie, die Rechnungen, die wir an Sie stellen, auf alle Fälle von der Richtigkeit her anzuerkennen. Dass die Zahlung der Rechnung erst erfolgen kann, wenn I***** bezahlt hat, bedarf keiner Erwähnung mehr.“Die Kläger unterfertigten die ihnen übersandte Kopie des vorgenannten Schreibens und fügten auf dessen Rückseite folgende Erklärung an: „Ganz in unserem Sinne und gemäß unserer Absprache sind die auf der Vorderseite fixierten Punkte. Lediglich zu Absatz 6, erlauben wir uns eine Präzisierung. Wir bitten Sie, die Rechnungen, die wir an Sie stellen, auf alle Fälle von der Richtigkeit her anzuerkennen. Dass die Zahlung der Rechnung erst erfolgen kann, wenn I***** bezahlt hat, bedarf keiner Erwähnung mehr.“
In der Folge trat Insolvenz der I*****-Deutschland Gesellschaft mbH ein, weshalb die Ö***** AG in Erfüllung ihrer Garantieverpflichtung 1.923.267,60 S an die Beklagte überwies.
Die Kläger verlangen nach einer im Berufungsverfahrens erfolgten Klagseinschränkung 624.812,91 S sA, das ist ein Drittel des von der Kontrollbank AG an die Beklagte überwiesenen Betrags abzüglich eines Drittels der von der Beklagten für die Erlangung der Garantie aufgewendeten Kosten.
Die Beklagte bestritt zwar nicht die Höhe des begehrten Betrags, beantragte aber die Abweisung des Klagebegehrens mit der Begründung, sie habe den Klägern nur ein Drittel jener Eingänge zu zahlen, die aus Deutschland kommen.
Die Untergerichte haben dem Klagebegehren stattgegeben.
Die von der Beklagten gegen das Urteil des Berufungsgerichts wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision ist nicht gerechtfertigt.