Entscheidungsgründe:
Mit der am 8. 3. 1977 eingelangten Klage begehrt der Kläger die Zahlung eines Betrages von 407.994,62 S samt Anhang (Klagsausdehnung in der Tagsatzung vom 5. 10. 1977, AS 21) und bringt vor, der Beklagte habe sich mit Rahmenvertrag vom 12. 4. 1975 (Beilage ./E) verpflichtet, die Baumeisterarbeiten zur Errichtung eines Rohbaues auf der Liegenschaft des Klägers in Gerasdorf durchzuführen; als Werklohn seien 350.000 S vorgesehen gewesen. In der Folge seien dem Beklagten auch die Errichtung der Gartenmauer (35.140 S), die Errichtung von Zwischenwänden (65.000 S), die Errichtung eines Dachstuhls (115.000 S) und restliche, zur Fertigstellung des Gebäudes erforderliche Arbeiten (370.000 S) übertragen worden. Zwischen den Streitteilen sei vereinbart worden, dass der Beklagte für die ordnungsgemäße Erbringung der Leistung allein verantwortlich sei. Der Kläger habe das vereinbarte Entgelt bezahlt; lediglich für restliche, vom Beklagten nicht zur Gänze ausgeführte Fertigstellungsarbeiten sei nicht der vereinbarte Preis, sondern nur ein Teilbetrag von 241.767,45 S bezahlt worden. Insgesamt habe der Beklagte 806.907,45 S erhalten. Durch grobe Fahrlässigkeit des Beklagten, der gegen die primitivsten handwerklichen Grundlagen des Baumeistergewerbes verstoßen habe, seien dem Kläger schwere Schäden entstanden. Im Juni 1976 habe der Kläger Mängel an der Kanalisation, an der Terrasse, dem Traufenpflaster, den Lichtschächten, am Verputz und andere Fehler wahrgenommen und gerügt. Der Beklagte habe sich bis Herbst 1976 vergeblich bemüht, eine Mängelbehebung durchzuführen. Zur Abdeckung der dem Kläger durch diese Mängel entstandenen Schäden habe ihm der Beklagte auf Grund der Vereinbarung vom 7. 11. 1976 zwei Wechsel über den Gesamtbetrag von 84.000 S übergeben. Im Zuge der Verbesserungsarbeiten, mit denen er das Bauunternehmen T***** betraut habe, sei der Beklagte auf folgende weitere Mängel aufmerksam geworden:
Die Überlager bei fünf Fenstern und bei der Garage seien zu hoch gesetzt bzw sei bei der Garage überhaupt kein Überlager eingemauert worden;
das Garagentor habe nicht funktioniert und sei durch ein neues ersetzt worden;
bereits im Februar 1976 habe der Beklagte bemerkt, dass der Rauchfang nicht der Bauordnung entspreche, wodurch in der Folge eine teilweise Abdeckung und Neudeckung des Daches erforderlich geworden sei;
die straßenseitige Einfriedungsmauer weise kein in frostsichere Tiefe reichendes Fundament auf, die Betonqualität sei durch Einlage von Ziegeltrümmern erheblich verschlechtert und das Fehlen von Dehnfugen habe bereits zu Rissen geführt;
im Dachgeschoss sei infolge eines schuldhaft zu hoch gesetzten Wechselbalkens eine unbedingt notwendige Wärmeisolierung unmöglich, was nur durch Öffnen der Dachschräge zu beheben sei;
die Garage weise entgegen der ausdrücklichen Vereinbarung der Streitteile keine Fundamente auf;
die Sickergrube sei zu klein und unsachgemäß hergestellt worden;
auch die Fundamente der nördlichen Einfriedungsmauer seien nicht frostsicher errichtet worden;
die Breite der Kellerstiege entspreche nicht der Bauordnung. Von den Mängeln an den Fenstern und an der Garage habe der Kläger dem Beklagten mit Schreiben vom 7. 12. 1976 Mitteilung gemacht. Der Beklagte sei zur Behebung nicht in der Lage gewesen. Der Mangel am Kamin sei zwar vom Beklagten behoben worden, es seien jedoch dazu auch Dachdeckarbeiten erforderlich geworden, für die der Kläger 9.369,20 S auszulegen gehabt habe. Da der Beklagte gegenüber dem Kläger erklärt habe, er wäre außerstande, die übrigen Mängel selbst zu beheben, und er überdies die Fehlerhaftigkeit der Leistung durch Bestechung einer Aufsichtsperson des Klägers zu vertuschen gesucht habe, sei das Vertrauen des Klägers in den Beklagten zerstört worden. Er habe daher mit der weiteren Mängelbehebung nicht den Beklagten, sondern insbesondere die Firma T***** betraut. Lediglich die Schäden an der Garage seien bisher aus Geldmangel des Klägers noch nicht beseitigt worden. Für die Beseitigung der Mängel im Wege der Ersatzvornahme sei, dem im Beweissicherungsverfahren 2 Nc 14/77 des Bezirksgerichtes Klosterneuburg erstatteten Gutachten des Sachverständigen Franz F***** folgend, ein Betrag von 407.994,62 S erforderlich. Während sich der Kläger weder in der Klage noch anlässlich der Klagsausdehnung auf einen bestimmten Rechtsgrund bezog, brachte er im Schriftsatz ON 8 vor, der Beklagte hafte für die noch nicht behobenen Mängel aus dem Titel des Schadenersatzes. Er könne vom Beklagten eine mängelfreie Sache verlangen. Hingegen wies der Kläger in seiner im ersten Rechtsgang erstatteten Berufungsmitteilung bei Erörterung der Rechtsrüge des Beklagten darauf hin, seine Forderung sei keine Schadenersatzforderung, sondern stütze sich auf die Bestimmungen über die Gewährleistung. Schließlich führte der Kläger im Schriftsatz ON 30 - vorgetragen in der Tagsatzung vom 25. 6. 1980, ON 31 - im zweiten Rechtsgang aus, er stütze seinen Anspruch auf alle erdenklichen Rechtsgründe, insbesondere auf den Titel des Schadenersatzes, subsidiär der Gewährleistung und der Verletzung der Warnpflicht.
Der Beklagte beantragt die Abweisung der Klage. Er wendet ein, er habe sich bei Ausführung des Baues genau an die Vereinbarungen mit dem Kläger bzw dessen Bevollmächtigten Karl B***** gehalten. Die einzelnen Arbeiten seien mit B***** detailliert abgesprochen worden, so dass sich allfällige Ansprüche des Klägers nur gegen diesen richten könnten. Eine allenfalls vorliegende Minderwertigkeit des errichteten Gebäudes sei vom Kläger bewusst in Kauf genommen worden, weil er die Ausführung der Bauarbeiten möglichst günstig und billig gewünscht habe. Einen eventuellen Schaden habe der Kläger mit mindestens 50 % selbst zu verantworten, weil er gewusst habe, dass der Beklagte nicht gewerbeberechtigt sei. Keinesfalls sei es erforderlich, die straßenseitige Einfriedungsmauer abzutragen und neu zu erstellen. Die Mängelbehebung wäre daher jedenfalls kostengünstiger möglich, als dies der Kläger behaupte. Dasselbe gelte für die Garage. Auch deren allenfalls vorhandenen Mängel seien behebbar, wie sich vor allem auch aus dem Kostenvoranschlag und der Rechnung der Firma T***** 20.502/296 ergebe. Auch die Sickergrube, die nördliche Einfriedungsmauer und die Kellerstiege seien plangemäß errichtet worden. Allfällige dort aufgetretene Mängel seien ebenfalls behebbar. Der Kläger habe es unterlassen, den Beklagten zur Verbesserung aufzufordern. Die vom Kläger behaupteten Fehler seien nicht geeignet, den ordentlichen Gebrauch des Bauwerkes zu verhindern. Der Kläger könne daher nur mehr Preisminderung begehren. Zwischen den Streitteilen sei vereinbart gewesen, dass durch die Übergabe zweier Wechsel über insgesamt 84.000 S bezüglich der vom Kläger reklamierten Mängel sämtliche wechselseitigen Forderungen erledigt und bereinigt seien. Soweit der Kläger nach dem Inhalt seines Schriftsatzes ON 30 seine Forderung entgegen seinen Ausführungen in der Berufungsmitteilung im ersten Rechtsgrund (ON 26) auch auf Schadenersatz stütze, stelle dies eine unzulässige Klageänderung dar. Im Übrigen seien derartige Ansprüche bereits verjährt. Die vom Beklagten an dem Kläger erbrachten Leistungen repräsentierten einen Wert von 240.000 S. Tatsächlich habe der Kläger aber nur 200.000 S an den Beklagten geleistet. Der Beklagte habe daher Anspruch auf einen Restwerklohn von 40.000 S. Dadurch die Errichtung der angeblich mangelbehafteten Bauwerke sei dem Kläger jedenfalls ein Vermögenswert von 200.000 S zugekommen. Gegen den Klageanspruch werde daher eine Gegenforderung des Beklagten in der Höhe von insgesamt 240.000 S eingewendet.
Das Erstgericht erkannte im zweiten Rechtsgang die vom Kläger geltend gemachte Forderung als zu Recht bestehend, die vom Beklagten eingewendete Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend und gab daher dem Klagebegehren statt. Es traf zusammengefasst folgende Feststellungen:
Die Streitteile schlossen am 12. 4. 1975 einen Rahmenvertrag (Beilage ./E), durch welchen sich der Beklagte verpflichtete, auf der im Eigentum des Klägers stehenden Liegenschaft EZ ***** der KG ***** ein Einfamilienhaus nach den Plänen des Karl B***** zu errichten. Der Beklagte erklärte gegenüber dem Kläger, er verfüge über die zur Errichtung eines solchen Hauses erforderliche Ausbildung, besitze allerdings noch keinen Gewerbeschein; dies würde noch eine Zeit dauern. Aus gewerbepolizeilichen Gründen müsse er daher formell unter Aufsicht des Baumeisters R***** arbeiten, der gegenüber der Baubehörde auch tatsächlich offiziell auftrat. Vertragspartner des Klägers war aber der Beklagte.
Der Rahmenvertrag wurde in der Folge durch mehrere Vereinbarungen der Streitteile ergänzt. Es sollten zunächst der Rohbau um 350.000 S, sodann die Zwischenmauern um 65.000 S, der Dachstuhl um 115.000 S, die Einfriedungsmauer um 35.000 S und schließlich die Innenarbeiten um weitere 370.000 S hergestellt werden. Hinsichtlich des Baues der Sickergrube wurde keine besondere Vereinbarung geschlossen. Die Sickergrube war der Ersatz für einen im Zuge des Rohbaues zu bauende Kanalstrang, den der Beklagte vergessen hatte.
Der Rohbau wurde Anfang Mai 1975 begonnen und war nach acht bis neun Wochen fertiggestellt. Der Kläger war durchschnittlich einmal in der Woche auf der Baustelle. Bei der Bauüberwachung beriet ihn Karl B*****, der aber keine Vollmacht hatte, im Namen des Klägers zu handeln oder irgendwelche Aufträge zu erteilen. Im Herbst 1975 wurden die Innenarbeiten begonnen, jedoch vom Beklagten nicht fertiggestellt, so dass der Kläger hiefür auch nicht den vollen vereinbarten Preis entrichtete. Hingegen wurden die übrigen vom Beklagten erbrachten Leistungen in der vereinbarten Höhe bezahlt. Insgesamt hat der Beklagte vom Kläger 806.907,45 S erhalten (für den Rohbau 350.000 S, die Gartenmauer 35.140 S, die Zwischenwände 65.000 S, den Dachstuhl 115.000 S und für restliche Baumeisterarbeiten 241.767,45 S).
Der vom Beklagten errichtete Bau wies zahlreiche Mängel auf. Zunächst stellte der Kläger im Februar 1976 fest, dass der Querschnitt des Kamins nicht der Bauordnung entsprach und die Deckenträger auf das Mauerwerk des Kamins aufgelegt waren. Nach der Beanstandung des Klägers erklärte sich der Beklagte bereit, den Mangel auf eigene Kosten zu beheben. Aber auch der neuerliche Aufbau des Kamins - nach Abtragung des alten - blieb mangelhaft, weil ein Teil der Dachstuhlkonstruktion in das Mauerwerk des Kamins eingebaut worden war und daher Brandgefahr bestand. Bei der Neuerrichtung des Kamins musste ein Teil des Daches abgedeckt und nachher wieder neu eingedeckt werden, wofür der Kläger an den Dachdeckermeister Ludwig H***** den angemessenen Betrag von 9.369,20 S zu bezahlen hatte, weil sich der Beklagte weigerte, diese Kosten zu tragen. Der Verputz des neuen Kamins im Haus war derart mangelhaft, dass er später von der Baufirma T***** gänzlich abgeschlagen und neu gemacht werden musste. Auch die Explosionsklappe des Rauchfangs und der Lüftungsschlauch waren zunächst falsch eingebaut.
Im Juni 1976 stellte der Kläger schwere Mängel an der Kanalisation, der Terrasse, dem Traufenpflaster, den Lichtschächten und dem Verputz fest. Der Beklage arbeitete von Juni bis September 1976 an der Beseitigung der Mängel. Im September 1976 hörte er auf. Im Oktober 1976 begann die Baufirma T***** mit den Instandsetzungsarbeiten. Hinsichtlich dieser im Juni 1976 entdeckten Mängel vereinbarten die Streitteile am 7. 11. 1976, dass der Beklagte aus der Haftung für den daraus entstandenen Schaden gegen Bezahlung von 80.000 S entlassen werde.
Im Frühjahr 1977 wurden im Zuge der Arbeiten der Baufirma T***** zur Beseitigung dieser Mängel weitere Schäden festgestellt, die größtenteils dann auch im Beweissicherungsverfahren 2 Nc 14/77 des Bezirksgerichtes Klosterneuburg erfasst wurden:
1. Die Überlager bei den Fenstern und Türen sind zu hoch gesetzt worden. Für die Behebung dieser Schäden musste der Kläger der Baufirma T***** den angemessenen Betrag von 30.019,20 S bezahlen.
2. Das Garagentor wurde fehlerhaft eingesetzt. Für die erforderliche Beseitigung des Mangels und das Einsetzen eines neuen Tores bezahlte der Kläger 6.787,15 S. Der Kläger hat diesen angemessenen Betrag für den Aus- und Einbau des Garagentores bezahlen müssen, weil sich erst nachträglich herausgestellt hat, dass die Garage überhaupt unbrauchbar ist und neu errichtet werden muss.
3. Bei der straßenseitigen Einfriedungsmauer beträgt die Fundierungstiefe entgegen der Ö-NORM B 2206, die wenigstens 80 cm vorschreibt, nur 52 cm. Entgegen der Bestimmung der Ö-NORM 2211 wurde die Betonqualität durch Einlage von Ziegeltrümmern im Fundament verschlechtert. Der Beklagte hat es auch unterlassen, Fugen in der Mauer anzuordnen, was Risse verursachen muss. Da eine Behebung dieser Mängel nicht möglich war, wurde die Mauer vom Kläger abgerissen und eine neue Einfriedungsmauer errichtet. Für die Abtragung waren 22.420 S, für die Neuherstellung 86.730 S erforderlich.
4. Die Anbringung der zwischen den Streitteilen vereinbarten Wärmeisolierung mittels 10 cm Tellwolle zwischen Dachhaut und Heraklithplatten war nur mehr durch Öffnen des Putzträgers möglich. Dem Kläger entstanden hiedurch Kosten von 13.381 S.
5. Für die Verlegung der Fensterstürze im Dachboden, welche vom Beklagten zu niedrig angebracht wurden, sind 3.000 S als Behebungskosten angemessen.
6. Der Bau der Garage ohne Fundamente verstößt gegen die primitivsten handwerklichen Grundregeln des Baugewerbes. Durch die während des Prozesses durchgeführte Fundamentunterfangung können nur schwere Setzungen, die den Bestand des Bauwerkes gefährden, vermieden werden. Es werden jedoch mit großer Wahrscheinlichkeit Nachsetzungen stattfinden, wodurch im Mauerwerk kleine Risse entstehen können. Es ist möglich, dass sich deshalb das Tor nicht schließen lässt. Auch kann der Fußboden rissig und flüssigkeitsundicht werden. Bereits jetzt zeigen sich im Mauerwerk und vor allem im Fußboden Risse, wodurch dieser nicht mehr flüssigkeitsdicht ist. Dem Garagengebäude haftet ein unbehebbarer Mangel an, der nur durch Abtragung und Neuerrichtung der Garage behoben werden kann. Diese Arbeiten hat der Kläger jedoch noch nicht durchgeführt, weil er nicht über die dafür erforderlichen finanziellen Mittel verfügt. Die Kosten für die Abtragung der Garage betragen 43.667,26 S, diejenigen für ihre Neuerrichtung 146.633,38 S.
7. Die Sickergrube an der Rückseite des Hauses war in der vom Beklagten hergestellten Größe und Ausführung völlig ungenügend, weil ihre Sickerfläche zu gering war. Die Mängel sind nicht behebbar. Für ihre Abtragung erwuchsen dem Kläger Kosten in der Höhe von 800 S, für die Neuherstellung einer vorschriftsmäßigen Sickergrube weitere Auslagen von 12.652 S.
8. Die nördliche Einfriedungsmauer wies unbehebbare Mängel auf. Für ihre Abtragung hatte der Kläger Kosten in der Höhe von 4.000 S, für ihre Neuerrichtung 26.113,60 S zu bezahlen.
9. Die gewendelte Betonstiege vom Keller zum Erdgeschoss hatte nicht die von der Bauordnung vorgeschriebene Mindestbreite von 90 cm. Sie musste daher abgetragen und neu hergestellt werden. Die hiefür aufgelaufenen Kosten von 16.874 S sind angemessen.
Zur Behebung der weiteren Mängel - abgesehen von den bereits erwähnten Behebungsversuchen des Beklagten - hat der Kläger den Beklagten nicht mehr aufgefordert, weil dieser bereits unter Beweis gestellt hatte, dass er dazu - auch finanziell - nicht in der Lage war.
Insgesamt beträgt der Schaden, der dem Kläger aus der mangelhaften Leistung des Beklagten - soweit Mängel geltend gemacht wurden - erwachsen ist, 422.446,79 S.
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Auffassung, auch ein Unternehmer ohne Gewerbeberechtigung sei zur mängelfreien Ausführung des Werkes verpflichtet. Der Beklagte hafte, zumal es sich um unbehebbare Mängel handle, für den Klagebetrag aus dem Titel des Schadenersatzes.
Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und führte in seiner rechtlichen Beurteilung aus, der Werkbesteller habe bei Beschädigung des Werkes infolge schuldhaft vom Unternehmer herbeigeführter Mangelhaftigkeit Anspruch auf Ersatz der Mängelbehebungs- und -folgekosten, so dass der Werkbesteller in die Lage versetzt werde, die Mangelhaftigkeit zur Gänze zu beheben. Der Werkbesteller könne verlangen, so gestellt zu werden, wie er bei ordnungsgemäßer Herstellung des Werkes stünde, wobei nur eine Bereicherung des Werkbestellers zu vermeiden sei. Der Kläger habe daher als Werkbesteller bei wesentlichen und unbehebbaren Mängeln das Recht, Schadenersatz in der Höhe der Kosten für den Abbruch und die vollständige Neuerrichtung der mit den erwähnten Mängeln behafteten Teile des Werkes zu verlangen. Die vom Kläger geltend gemachten Schadenersatzansprüche seien nicht verjährt. Folge man der Meinung des Beklagten, habe die Verjährungsfrist im "Frühjahr 1977" begonnen. Bereis in dem am 5. 1. 1978 eingelangten Schriftsatz ON 8 aber habe der Kläger sein Begehren auf den Titel des Schadenersatzes gestützt. Auch ein Werkunternehmer ohne Gewerbeberechtigung ("Pfuscher") sei zur mängelfreien Lieferung des bedungenen Werkes verpflichtet. Im vorliegenden Fall könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Streitteile die Herstellung eines mangelhaften Werkes vereinbart hätten. Der objektiv zu berechnende positive Schaden bestehe grundsätzlich im gemeinen Wert der vereinbarten Leistung. Die Höhe des Schadenersatzes werde nicht durch das für die einzelnen Leistungen vereinbarte Entgelt begrenzt. Da der Beklagte dem Kläger den Schaden bei der Erfüllung seiner vertragsmäßigen Verbindlichkeit zugefügt habe, wäre es Sache des Beklagten gewesen, zu behaupten und unter Beweis zu stellen, dass er ohne sein Verschulden an der Erfüllung seiner Vertragsverpflichtungen, der ordnungsgemäßen und mangelfreien Werkherstellung, verhindert gewesen sei (§ 1298 ABGB); diesen Nachweis habe der Beklagte nicht erbracht.Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und führte in seiner rechtlichen Beurteilung aus, der Werkbesteller habe bei Beschädigung des Werkes infolge schuldhaft vom Unternehmer herbeigeführter Mangelhaftigkeit Anspruch auf Ersatz der Mängelbehebungs- und -folgekosten, so dass der Werkbesteller in die Lage versetzt werde, die Mangelhaftigkeit zur Gänze zu beheben. Der Werkbesteller könne verlangen, so gestellt zu werden, wie er bei ordnungsgemäßer Herstellung des Werkes stünde, wobei nur eine Bereicherung des Werkbestellers zu vermeiden sei. Der Kläger habe daher als Werkbesteller bei wesentlichen und unbehebbaren Mängeln das Recht, Schadenersatz in der Höhe der Kosten für den Abbruch und die vollständige Neuerrichtung der mit den erwähnten Mängeln behafteten Teile des Werkes zu verlangen. Die vom Kläger geltend gemachten Schadenersatzansprüche seien nicht verjährt. Folge man der Meinung des Beklagten, habe die Verjährungsfrist im "Frühjahr 1977" begonnen. Bereis in dem am 5. 1. 1978 eingelangten Schriftsatz ON 8 aber habe der Kläger sein Begehren auf den Titel des Schadenersatzes gestützt. Auch ein Werkunternehmer ohne Gewerbeberechtigung ("Pfuscher") sei zur mängelfreien Lieferung des bedungenen Werkes verpflichtet. Im vorliegenden Fall könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Streitteile die Herstellung eines mangelhaften Werkes vereinbart hätten. Der objektiv zu berechnende positive Schaden bestehe grundsätzlich im gemeinen Wert der vereinbarten Leistung. Die Höhe des Schadenersatzes werde nicht durch das für die einzelnen Leistungen vereinbarte Entgelt begrenzt. Da der Beklagte dem Kläger den Schaden bei der Erfüllung seiner vertragsmäßigen Verbindlichkeit zugefügt habe, wäre es Sache des Beklagten gewesen, zu behaupten und unter Beweis zu stellen, dass er ohne sein Verschulden an der Erfüllung seiner Vertragsverpflichtungen, der ordnungsgemäßen und mangelfreien Werkherstellung, verhindert gewesen sei (Paragraph 1298, ABGB); diesen Nachweis habe der Beklagte nicht erbracht.
Der Beklagte bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision aus den Revisionsgründen des § 503 Z 2 und 4 ZPO mit dem Antrag, es im klageabweisenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.Der Beklagte bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision aus den Revisionsgründen des Paragraph 503, Ziffer 2 und 4 ZPO mit dem Antrag, es im klageabweisenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.