Die Zurückweisung des Revisionsrekurses beruht darauf, daß der Schriftsatz ON 28 die allgemeinen inhaltlichen Mindesterfordernisse eines Rechtsmittels im Verfahren außer Streitsachen (MGA AußStrG2 Entscheidungen unter Nr.28 zu § 9) vermissen läßt und aus ihm überdies nicht erkennbar ist, worin eine offenbare Gesetzwidrigkeit, eine Aktenwidrigkeit oder eine Nichtigkeit im Sinne des § 16 AußStrG gelegen sein soll (5 Ob 223,227/75 ua, zuletzt etwa 1 Ob 629/87, 4 Ob 577/87). Die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens nach den §§ 84, 85 ZPO idF der Zivilverfahrens-Novelle 1983, die im Außerstreitverfahren sinngemäß anzuwenden sind (SZ 50/41, EvBl.1985/29, 1 Ob 651/87 ua), hatte zu unterbleiben. Um bei Rechtsmitteln der Gefahr vorzubeugen, daß durch bewußt unvollständige Erhebung des Rechtsmittels (etwa durch die bloße schriftliche Behauptung: "Ich erhebe Berufung") eine Verbesserungsfrist erschlichen und damit eine vom österreichischen Zivilprozeß grundsätzlich abgelehnte Teilung von Anmeldung des Rechtsmittels und späterer Ausführung desselben in eigener Frist auf diesem Umweg doch erreicht wird, darf eine inhaltliche Verbesserung eines "Rechtsmittels" nur dann verfügt werden, wenn sich der Schriftsatz nicht in der bloßen Benennung des Rechtsmittels oder in der Erklärung erschöpft, die Entscheidung zu bekämpfen; von einem Rechtsmittel als Gegenstand eines Verbesserungsverfahrens kann nur gesprochen werden, wenn darüber hinaus wenigstens erkennbar wird, welche Fehler der Entscheidung vorgeworfen werden und wodurch sich die Partei als benachteiligt erachtet (Fasching, Lehrbuch Rz 518). Wollte man dem Vater eine Verbesserungsmöglichkeit aus diesen Überlegungen heraus im Hinblick darauf, daß er bei Einbringung des Schriftsatzes ON 28 unvertreten war, nicht versagen (vgl. dazu Konecny in JBl.1984, S 18 bei und in FN 33, S 20 bei FN 48 und 49, S 65 f), käme hier hinzu, daß die Vorschriften der §§ 84, 85 ZPO in der Fassung der Zivilverfahrens-Novelle 1983 von der Voraussetzung ausgehen, daß eine Sanierung der bisher mangelhaften Prozeßhandlung zumindest theoretisch möglich erscheint (3 N 514/84), dies aber im vorliegenden Fall nicht zutrifft. Einerseits sind Rekurse gegen die Entscheidungen der zweiten Instanz über die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche gemäß § 14 Abs.2 AußStrG unzulässig, andererseits gilt für den außerordentlichen Revisionsrekurs (§ 16 AußStrG) auch im Außerstreitverfahren das Neuerungsverbot (MGA AußStrG2 Entscheidungen unter Nr.8 zu § 10). Wie insbesondere auch der Antrag des Vaters ON 31 zeigt, ist aus der Aktenlage nicht ersichtlich, daß ein Verbesserungsverfahren in dritter Instanz beachtliche Rechtsmittelausführungen erbringen könnte.Die Zurückweisung des Revisionsrekurses beruht darauf, daß der Schriftsatz ON 28 die allgemeinen inhaltlichen Mindesterfordernisse eines Rechtsmittels im Verfahren außer Streitsachen (MGA AußStrG2 Entscheidungen unter Nr.28 zu Paragraph 9,) vermissen läßt und aus ihm überdies nicht erkennbar ist, worin eine offenbare Gesetzwidrigkeit, eine Aktenwidrigkeit oder eine Nichtigkeit im Sinne des Paragraph 16, AußStrG gelegen sein soll (5 Ob 223,227/75 ua, zuletzt etwa 1 Ob 629/87, 4 Ob 577/87). Die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens nach den Paragraphen 84, 85, ZPO in der Fassung der Zivilverfahrens-Novelle 1983, die im Außerstreitverfahren sinngemäß anzuwenden sind (SZ 50/41, EvBl.1985/29, 1 Ob 651/87 ua), hatte zu unterbleiben. Um bei Rechtsmitteln der Gefahr vorzubeugen, daß durch bewußt unvollständige Erhebung des Rechtsmittels (etwa durch die bloße schriftliche Behauptung: "Ich erhebe Berufung") eine Verbesserungsfrist erschlichen und damit eine vom österreichischen Zivilprozeß grundsätzlich abgelehnte Teilung von Anmeldung des Rechtsmittels und späterer Ausführung desselben in eigener Frist auf diesem Umweg doch erreicht wird, darf eine inhaltliche Verbesserung eines "Rechtsmittels" nur dann verfügt werden, wenn sich der Schriftsatz nicht in der bloßen Benennung des Rechtsmittels oder in der Erklärung erschöpft, die Entscheidung zu bekämpfen; von einem Rechtsmittel als Gegenstand eines Verbesserungsverfahrens kann nur gesprochen werden, wenn darüber hinaus wenigstens erkennbar wird, welche Fehler der Entscheidung vorgeworfen werden und wodurch sich die Partei als benachteiligt erachtet (Fasching, Lehrbuch Rz 518). Wollte man dem Vater eine Verbesserungsmöglichkeit aus diesen Überlegungen heraus im Hinblick darauf, daß er bei Einbringung des Schriftsatzes ON 28 unvertreten war, nicht versagen vergleiche dazu Konecny in JBl.1984, S 18 bei und in FN 33, S 20 bei FN 48 und 49, S 65 f), käme hier hinzu, daß die Vorschriften der Paragraphen 84, 85, ZPO in der Fassung der Zivilverfahrens-Novelle 1983 von der Voraussetzung ausgehen, daß eine Sanierung der bisher mangelhaften Prozeßhandlung zumindest theoretisch möglich erscheint (3 N 514/84), dies aber im vorliegenden Fall nicht zutrifft. Einerseits sind Rekurse gegen die Entscheidungen der zweiten Instanz über die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche gemäß Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG unzulässig, andererseits gilt für den außerordentlichen Revisionsrekurs (Paragraph 16, AußStrG) auch im Außerstreitverfahren das Neuerungsverbot (MGA AußStrG2 Entscheidungen unter Nr.8 zu Paragraph 10,). Wie insbesondere auch der Antrag des Vaters ON 31 zeigt, ist aus der Aktenlage nicht ersichtlich, daß ein Verbesserungsverfahren in dritter Instanz beachtliche Rechtsmittelausführungen erbringen könnte.