Begründung:
Mit Beschluß des Jugendgerichtshofes Wien vom 19.8.1992 (ON 134) wurden Irmtraud Ü*****, die Vormünderin der beiden im Spruch angeführten Minderjährigen, sowie Margit G***** deren Mutter, gemäß § 22 UVG zur Rückzahlung der dem Mj. Gabriel Ü*****, im April und Mai 1991 gewährten Unterhaltsvorschüsse verpflichtet, nachdem sich herausgestellt hatte, daß sich der Minderjährige seit 28.3.1991 in Heimpflege befindet. Aus Anlaß eines Rekurses der Irmtraud Ü*****, in dem diese geltend machte, das Stadtjugendamt Krems habe dem Pflegschaftsgericht die Heimunterbringung des Minderjährigen Gabriel bereits am 29.3.1992 mitgeteilt, sodaß von einer Verletzung der Meldepflichten keine Rede sein könne, hob das Rekursgericht diesen Beschluß hinsichtlich Margit G***** von Amts wegen als nichtig auf, weil die Unterlassung jeglicher Beweisaufnahmen zum geltend gemachten Rückzahlungsanspruch auf den Nichtigkeitsgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs der Margit G***** hinauslaufe. In Ansehung der Rekurswerberin Irmtraud Ü*****, die sich wenigstens im Rechtsmittel Gehör verschafft hatte, wurde eine Verfahrensergänzung (insbesondere über die Verwendung der strittigen Unterhaltsvorschüsse) als notwendig erachtet.Mit Beschluß des Jugendgerichtshofes Wien vom 19.8.1992 (ON 134) wurden Irmtraud Ü*****, die Vormünderin der beiden im Spruch angeführten Minderjährigen, sowie Margit G***** deren Mutter, gemäß Paragraph 22, UVG zur Rückzahlung der dem Mj. Gabriel Ü*****, im April und Mai 1991 gewährten Unterhaltsvorschüsse verpflichtet, nachdem sich herausgestellt hatte, daß sich der Minderjährige seit 28.3.1991 in Heimpflege befindet. Aus Anlaß eines Rekurses der Irmtraud Ü*****, in dem diese geltend machte, das Stadtjugendamt Krems habe dem Pflegschaftsgericht die Heimunterbringung des Minderjährigen Gabriel bereits am 29.3.1992 mitgeteilt, sodaß von einer Verletzung der Meldepflichten keine Rede sein könne, hob das Rekursgericht diesen Beschluß hinsichtlich Margit G***** von Amts wegen als nichtig auf, weil die Unterlassung jeglicher Beweisaufnahmen zum geltend gemachten Rückzahlungsanspruch auf den Nichtigkeitsgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs der Margit G***** hinauslaufe. In Ansehung der Rekurswerberin Irmtraud Ü*****, die sich wenigstens im Rechtsmittel Gehör verschafft hatte, wurde eine Verfahrensergänzung (insbesondere über die Verwendung der strittigen Unterhaltsvorschüsse) als notwendig erachtet.
Die Entscheidung des Rekursgerichtes enthält den Ausspruch, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Begründet wurde dies damit, daß noch keine gesicherte Judikatur zur Rechtsfrage vorliege, ob ein (außerstreitiger) Beschluß auch ohne Rechtsmittel des Betroffenen als nichtig aufgehoben werden könne.
Im nunmehr vorliegenden Revisionsrekurs macht der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien geltend, daß die angebliche Nichtigkeit nur aus Anlaß eines Rechtsmittels der Margit G***** hätte wahrgenommen werden dürfen, weil nur der notwendige Streitgenosse (auch) für den anderen handeln könne. Die bloße Solidarverpflichtung von Schuldnern (hier nach § 22 UVG) begründe jedoch keine einheitliche Streitpartei. Der Revisionsrekursantrag geht dahin, den angefochtenen Beschluß in Ansehung der Margit G***** ersatzlos aufzuheben.Im nunmehr vorliegenden Revisionsrekurs macht der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien geltend, daß die angebliche Nichtigkeit nur aus Anlaß eines Rechtsmittels der Margit G***** hätte wahrgenommen werden dürfen, weil nur der notwendige Streitgenosse (auch) für den anderen handeln könne. Die bloße Solidarverpflichtung von Schuldnern (hier nach Paragraph 22, UVG) begründe jedoch keine einheitliche Streitpartei. Der Revisionsrekursantrag geht dahin, den angefochtenen Beschluß in Ansehung der Margit G***** ersatzlos aufzuheben.
Der Revisionsrekurs ist unzulässig, woran auch der Zulassungsausspruch des Rekursgerichtes nichts ändert (§ 14 Abs 2 Z 1 AußStrG iVm § 13 Abs 3 AußStrG).Der Revisionsrekurs ist unzulässig, woran auch der Zulassungsausspruch des Rekursgerichtes nichts ändert (Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AußStrG).