Dieser Ausspruch reicht aber nicht aus, um die Frage der Zulässigkeit des von der Zweitantragstellerin erhobenen Revisionsrekurses eindeutig klarzustellen.
Auszugehen ist davon, daß für die im außerstreitigen Verfahren ergehende Entscheidung des Rekursgerichtes § 13 AußStrG idFdWGN 1989 gilt und der Beschluß des Rekursgerichtes nach Maßgabe der §§ 14 und 15 AußStrG angefochten werden kann.Auszugehen ist davon, daß für die im außerstreitigen Verfahren ergehende Entscheidung des Rekursgerichtes Paragraph 13, AußStrG idFdWGN 1989 gilt und der Beschluß des Rekursgerichtes nach Maßgabe der Paragraphen 14 und 15 AußStrG angefochten werden kann.
§ 13 Abs 2 AußStrG verpflichtet das Rekursgericht, bei seinem Ausspruch darüber, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes, der nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, aber rein vermögensrechtlicher Natur ist, insgesamt 50.000 S übersteigt oder nicht (§ 13 Abs.1 Z 1 AußStrG), ua § 60 Abs.2 JN sinngemäß anzuwenden. Als Wert einer grundsteuerpflichtigen unbeweglichen Sache ist gemäß § 60 Abs.2 JN jener Betrag anzusehen, der als Steuerwert für die Gebührenbemessung in Betracht kommt, das ist nunmehr der Einheitswert der Liegenschaft (JBl 1991, 597). Wenn das Rekursgericht von dieser im § 13 Abs.2 AußStrG vorgeschriebenen sinngemäßen Anwendung des § 60 Abs.2 JN abweicht, erachtet sich der Oberste Gerichtshof an den Ausspruch des Rekursgerichtes über den Wert des Streitgegenstandes nicht gebunden (vgl Petrasch, ÖJZ 1985, 294 f; MietSlg 33.672 mit weiteren Rechtsprechungshinweisen; EvBl 1986/128; JBl 1991, 597 ua; hinsichtlich des Außerstreitverfahrens: 4 Ob 513/91). Dementsprechend wurde auch für die Bewertung des Streitgegenstandes einer Teilungsklage betreffend eine Liegenschaft nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes der Einheitswert der Liegenschaft für maßgebend erachtet (RZ 1981/61 = MietSlg 33.672; 6 Ob 852/81; 6 Ob 856/81; 3 Ob 543/83; 1 Ob 584/84; 8 Ob 576/84; 8 Ob 1509,592/85, 8 Ob 599/86) und eine Bindung des Obersten Gerichtshofes an eine darüber hinausgehende Bewertung durch das Berufungsgericht verneint (RZ 1981/61; 3 Ob 543/83; 8 Ob 576/84; 8 Ob 1509,592/85, 8 Ob 599/86). Davon abzugehen besteht auch im Verfahren über die freiwillige Feilbietung von Liegenschaften im Hinblick auf die mit der WGN 1989 erfolgte klare Änderung des Rechtsmittelverfahrens und den eindeutigen Hinweis auf die Bestimmung des § 60 Abs.2 JN in den §§ 13 und 14 AußStrG kein Anlaß, zumal dieses außerstreitige Verfahren ebenso wie das auf Zivilteilung gerichtete streitige Verfahren die Versteigerung der Liegenschaft zum Ziele hat.Paragraph 13, Absatz 2, AußStrG verpflichtet das Rekursgericht, bei seinem Ausspruch darüber, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes, der nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, aber rein vermögensrechtlicher Natur ist, insgesamt 50.000 S übersteigt oder nicht (Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, AußStrG), ua Paragraph 60, Absatz 2, JN sinngemäß anzuwenden. Als Wert einer grundsteuerpflichtigen unbeweglichen Sache ist gemäß Paragraph 60, Absatz 2, JN jener Betrag anzusehen, der als Steuerwert für die Gebührenbemessung in Betracht kommt, das ist nunmehr der Einheitswert der Liegenschaft (JBl 1991, 597). Wenn das Rekursgericht von dieser im Paragraph 13, Absatz 2, AußStrG vorgeschriebenen sinngemäßen Anwendung des Paragraph 60, Absatz 2, JN abweicht, erachtet sich der Oberste Gerichtshof an den Ausspruch des Rekursgerichtes über den Wert des Streitgegenstandes nicht gebunden vergleiche Petrasch, ÖJZ 1985, 294 f; MietSlg 33.672 mit weiteren Rechtsprechungshinweisen; EvBl 1986/128; JBl 1991, 597 ua; hinsichtlich des Außerstreitverfahrens: 4 Ob 513/91). Dementsprechend wurde auch für die Bewertung des Streitgegenstandes einer Teilungsklage betreffend eine Liegenschaft nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes der Einheitswert der Liegenschaft für maßgebend erachtet (RZ 1981/61 = MietSlg 33.672; 6 Ob 852/81; 6 Ob 856/81; 3 Ob 543/83; 1 Ob 584/84; 8 Ob 576/84; 8 Ob 1509,592/85, 8 Ob 599/86) und eine Bindung des Obersten Gerichtshofes an eine darüber hinausgehende Bewertung durch das Berufungsgericht verneint (RZ 1981/61; 3 Ob 543/83; 8 Ob 576/84; 8 Ob 1509,592/85, 8 Ob 599/86). Davon abzugehen besteht auch im Verfahren über die freiwillige Feilbietung von Liegenschaften im Hinblick auf die mit der WGN 1989 erfolgte klare Änderung des Rechtsmittelverfahrens und den eindeutigen Hinweis auf die Bestimmung des Paragraph 60, Absatz 2, JN in den Paragraphen 13 und 14 AußStrG kein Anlaß, zumal dieses außerstreitige Verfahren ebenso wie das auf Zivilteilung gerichtete streitige Verfahren die Versteigerung der Liegenschaft zum Ziele hat.
Da das Rekursgericht seinem Bewertungsausspruch - wie dessen Begründung zu entnehmen ist - offensichtlich nicht den Einheitswert der Liegenschaft zugrunde gelegt hat und dieser den Akten auch sonst nicht zu entnehmen ist, kann der Wert des Streitgegenstandes, über den das Rekursgericht entschieden hat, noch nicht festgestellt werden. Es mußte daher dem Rekursgericht aufgetragen werden, die Voraussetzungen für die Feststellung des Wertes des Streitgegenstandes zu schaffen. Erst nach Vorliegen des Einheitswertbescheides wird Klarheit darüber bestehen, ob der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist (§ 14 Abs.2 Z 1 AußStrG idFdWGN 1989) oder die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs.1 AußStrG abhängt.Da das Rekursgericht seinem Bewertungsausspruch - wie dessen Begründung zu entnehmen ist - offensichtlich nicht den Einheitswert der Liegenschaft zugrunde gelegt hat und dieser den Akten auch sonst nicht zu entnehmen ist, kann der Wert des Streitgegenstandes, über den das Rekursgericht entschieden hat, noch nicht festgestellt werden. Es mußte daher dem Rekursgericht aufgetragen werden, die Voraussetzungen für die Feststellung des Wertes des Streitgegenstandes zu schaffen. Erst nach Vorliegen des Einheitswertbescheides wird Klarheit darüber bestehen, ob der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist (Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG idFdWGN 1989) oder die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG abhängt.