Die Revision ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO unzulässig.Die Revision ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO unzulässig.
1. Die Kläger verweisen unter lit a.) ihrer Revision auf den Umstand, dass der Beklagte nach den erstgerichtlichen Feststellungen insgesamt 43.925,35 EUR „aus den Einnahmen der Liegenschaft" für private Aufwendungen zweckentfremdet habe. Dass diese „Positionen" in einer Betriebskostenabrechnung nichts „verloren haben", sagt aber (noch) nichts darüber aus, wer daraus gegebenenfalls gegen wen Schadenersatz- und/oder Bereicherungsansprüche ableiten kann.1. Die Kläger verweisen unter Litera a,) ihrer Revision auf den Umstand, dass der Beklagte nach den erstgerichtlichen Feststellungen insgesamt 43.925,35 EUR „aus den Einnahmen der Liegenschaft" für private Aufwendungen zweckentfremdet habe. Dass diese „Positionen" in einer Betriebskostenabrechnung nichts „verloren haben", sagt aber (noch) nichts darüber aus, wer daraus gegebenenfalls gegen wen Schadenersatz- und/oder Bereicherungsansprüche ableiten kann.
2.1. Nach der zu lit b.) vorgetragenen Ansicht der Kläger hätten zwar deren „Wohnbeiträge" der Wohnungseigentümergemeinschaft (nunmehr: Eigentümergemeinschaft) als Zahlungsempfängerin zukommen sollen. Da jedoch ein erheblicher Teil dieser „Wohnbeiträge" tatsächlich nicht der Eigentümergemeinschaft zugeflossen, sondern zur Abdeckung privater Aufwendungen des Beklagten verwendet worden seien, könnten bereicherungsrechtliche Ansprüche der Kläger gegen den Beklagten nicht ausgeschlossen sein.2.1. Nach der zu Litera b,) vorgetragenen Ansicht der Kläger hätten zwar deren „Wohnbeiträge" der Wohnungseigentümergemeinschaft (nunmehr: Eigentümergemeinschaft) als Zahlungsempfängerin zukommen sollen. Da jedoch ein erheblicher Teil dieser „Wohnbeiträge" tatsächlich nicht der Eigentümergemeinschaft zugeflossen, sondern zur Abdeckung privater Aufwendungen des Beklagten verwendet worden seien, könnten bereicherungsrechtliche Ansprüche der Kläger gegen den Beklagten nicht ausgeschlossen sein.
2.2. Nach § 18 Abs 1 WEG 2002 kann die Eigentümergemeinschaft in Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen sowie klagen und geklagt werden. Die Eigentümergemeinschaft besitzt demnach in diesen Angelegenheiten Rechtsfähigkeit (vgl RIS-Justiz RS0108020; 5 Ob 90/07g = MietSlg 59.404). Die Vertretung der Eigentümergemeinschaft ist Aufgabe des Verwalters (vgl 5 Ob 90/07g = MietSlg 59.404; 5 Ob 64/97s = MietSlg 49.631; § 18 Abs 3 Z 1 lit a WEG 2002). Zu den Aufgaben des Verwalters gehört ua die Sorge für die Bildung einer angemessenen Rücklage und für ausreichende Vorauszahlungen auf die Bewirtschaftungskosten (vgl Würth in Rummel³, § 20 WEG 2002 Rz 1; Festsetzung, Vorschreibung und Inkasso der Beiträge vgl E. A. Hausmann in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht, § 20 WEG 2002 Rz 32). Die Ansicht des Berufungsgerichts, der Beklagte habe die Zahlungen der Kläger in der zuvor beschriebenen Funktion als Verwalter und Vertreter der Eigentümergemeinschaft entgegengenommen, entspricht somit der Rechtslage und dagegen vermögen die Kläger auch nichts Substanzielles einzuwenden.2.2. Nach Paragraph 18, Absatz eins, WEG 2002 kann die Eigentümergemeinschaft in Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen sowie klagen und geklagt werden. Die Eigentümergemeinschaft besitzt demnach in diesen Angelegenheiten Rechtsfähigkeit vergleiche RIS-Justiz RS0108020; 5 Ob 90/07g = MietSlg 59.404). Die Vertretung der Eigentümergemeinschaft ist Aufgabe des Verwalters vergleiche 5 Ob 90/07g = MietSlg 59.404; 5 Ob 64/97s = MietSlg 49.631; Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a, WEG 2002). Zu den Aufgaben des Verwalters gehört ua die Sorge für die Bildung einer angemessenen Rücklage und für ausreichende Vorauszahlungen auf die Bewirtschaftungskosten vergleiche Würth in Rummel³, Paragraph 20, WEG 2002 Rz 1; Festsetzung, Vorschreibung und Inkasso der Beiträge vergleiche E. A. Hausmann in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht, Paragraph 20, WEG 2002 Rz 32). Die Ansicht des Berufungsgerichts, der Beklagte habe die Zahlungen der Kläger in der zuvor beschriebenen Funktion als Verwalter und Vertreter der Eigentümergemeinschaft entgegengenommen, entspricht somit der Rechtslage und dagegen vermögen die Kläger auch nichts Substanzielles einzuwenden.
2.3. Ein Bereicherungsanspruch richtet sich grundsätzlich gegen den Empfänger der Leistung (2 Ob 344/97w), also gegen denjenigen, dem die Leistung zukommen sollte (zur Zweckbestimmung [etwa bei § 27 MRG] vgl auch RIS-Justiz RS0033737) und nicht gegen den, dem sie (später) tatsächlich zugeflossen oder für den sie (später) faktisch verwendet wurde (vgl 1 Ob 92/08y). War demnach die Eigentümergemeinschaft die rechtmäßige Empfängerin der Zahlungen der Kläger, dann kann sich schon nach allgemeinen bereicherungsrechtlichen Grundsätzen ein darauf gestützter Anspruch nicht gegen den (bloßen) Vertreter der Leistungsempfängerin richten.2.3. Ein Bereicherungsanspruch richtet sich grundsätzlich gegen den Empfänger der Leistung (2 Ob 344/97w), also gegen denjenigen, dem die Leistung zukommen sollte (zur Zweckbestimmung [etwa bei Paragraph 27, MRG] vergleiche auch RIS-Justiz RS0033737) und nicht gegen den, dem sie (später) tatsächlich zugeflossen oder für den sie (später) faktisch verwendet wurde vergleiche 1 Ob 92/08y). War demnach die Eigentümergemeinschaft die rechtmäßige Empfängerin der Zahlungen der Kläger, dann kann sich schon nach allgemeinen bereicherungsrechtlichen Grundsätzen ein darauf gestützter Anspruch nicht gegen den (bloßen) Vertreter der Leistungsempfängerin richten.
3. Die zu lit c.) ausgeführten „praktischen" Argumente der Kläger für die Bejahung ihrer Aktivlegitimation haben vorliegend keine rechtliche Relevanz:3. Die zu Litera c,) ausgeführten „praktischen" Argumente der Kläger für die Bejahung ihrer Aktivlegitimation haben vorliegend keine rechtliche Relevanz:
3.1. Die Überlegungen der Kläger zur Schwierigkeit einer Klagsführung gegen den Verwalter können auf sich beruhen, weil diese die hier nicht zu klärende Rechtsbeziehung zwischen Eigentümergemeinschaft und Verwalter betrifft. Die Zahlungen, die hier die Grundlage für die Begehren der Kläger bilden, waren dagegen nach ihrer Zweckbestimmung und Zielrichtung (siehe oben 2.3.) solche der Wohnungseigentümer an die Eigentümergemeinschaft.
3.2. Das in § 21 Abs 3 WEG 2002 vorgesehene Antragsrecht des einzelnen Wohnungseigentümers bildet für sich keine Grundlage für aus dem Verwaltervertrag abgeleitete Schadenersatzansprüche einzelner Wohnungseigentümer gegen den Verwalter, besteht doch der Verwaltungsvertrag gerade nicht mit den Wohnungseigentümern, sondern3.2. Das in Paragraph 21, Absatz 3, WEG 2002 vorgesehene Antragsrecht des einzelnen Wohnungseigentümers bildet für sich keine Grundlage für aus dem Verwaltervertrag abgeleitete Schadenersatzansprüche einzelner Wohnungseigentümer gegen den Verwalter, besteht doch der Verwaltungsvertrag gerade nicht mit den Wohnungseigentümern, sondern
zwischen Eigentümergemeinschaft und Verwalter (vgl 5 Ob 245/06z =zwischen Eigentümergemeinschaft und Verwalter vergleiche 5 Ob 245/06z =
wobl 2007/58, 143 [Call] = immolex 2007/54, 118 [Prader]).
3.3. Die Kläger bezweifeln, dass sich selbst bei Vorliegen eines „Beschlusses der Eigentümergemeinschaft" zur Erhebung einer Klage gegen den Verwalter eine Person finden ließe, die einen Parteienvertreter wirksam mit der Klagseinbringung beauftragen würde. Zu dieser hier ebenfalls nicht zu klärenden Frage sei lediglich auf § 22 Abs 1 WEG 2002 verwiesen, welche Bestimmung für diesen Fall Vorsorge trifft.3.3. Die Kläger bezweifeln, dass sich selbst bei Vorliegen eines „Beschlusses der Eigentümergemeinschaft" zur Erhebung einer Klage gegen den Verwalter eine Person finden ließe, die einen Parteienvertreter wirksam mit der Klagseinbringung beauftragen würde. Zu dieser hier ebenfalls nicht zu klärenden Frage sei lediglich auf Paragraph 22, Absatz eins, WEG 2002 verwiesen, welche Bestimmung für diesen Fall Vorsorge trifft.
4. Es ist - wie die Kläger letztlich noch relevieren - richtig, dass die Frage der Aktiv- oder Passivlegitimation in der Regel nur auf Einwendung zu prüfen ist (vgl RIS-Justiz RS0065553); einen solchen Einwand hat hier der Beklagte aber ohnehin erhoben (S 4 in ON 56).4. Es ist - wie die Kläger letztlich noch relevieren - richtig, dass die Frage der Aktiv- oder Passivlegitimation in der Regel nur auf Einwendung zu prüfen ist vergleiche RIS-Justiz RS0065553); einen solchen Einwand hat hier der Beklagte aber ohnehin erhoben (S 4 in ON 56).
5. Zum Rechtsgrund des Schadenersatzes, den das Berufungsgericht verneinte, enthält die Revision keine substanziellen Ausführungen. Da die Kläger somit insgesamt keine erhebliche Rechtsfrage geltend machen, ist deren Revision unzulässig und zurückzuweisen.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 40 ZPO. Der Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision nicht konkret hingewiesen.6. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 50, 40, ZPO. Der Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision nicht konkret hingewiesen.