Der Oberste Gerichtshof als Rekursgericht hat nicht zur Frage Stellung zu nehmen, ob hier die Ansicht des Berufungsgerichts von der Gesamtnichtigkeit der Wohnungseigentumsbegründung infolge eines Parifzierungsfehlers zutrifft.
Die Klägerin macht nämlich in ihrem Rekurs - allein - geltend, das Berufungsgericht habe sie mit dessen Rechtsansicht von der mangelnden Parteifähigkeit entgegen § 182a ZPO überrascht. Die Berichtigung der Parteibezeichnung dürfe ihr nicht verwehrt werden, weil vor dem Erstgericht lediglich die Frage der Aktivlegitimation angesprochen worden sei.Die Klägerin macht nämlich in ihrem Rekurs - allein - geltend, das Berufungsgericht habe sie mit dessen Rechtsansicht von der mangelnden Parteifähigkeit entgegen Paragraph 182 a, ZPO überrascht. Die Berichtigung der Parteibezeichnung dürfe ihr nicht verwehrt werden, weil vor dem Erstgericht lediglich die Frage der Aktivlegitimation angesprochen worden sei.
Der Rekurs ist im Sinn seines Aufhebungsantrags berechtigt.
1. Für den Fall, dass das Berufungsgericht unter Nichtigerklärung des erstinstanzlichen Verfahrens und des Urteils die Klage zurückweist, ist sein Beschluss nach § 519 Abs 1 Z 1 ZPO jedenfalls, also unabhängig vom Streitwert und vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage, anfechtbar (RIS-Justiz RS0043886), sofern sich das Berufungsgericht erstmals mit dem zur Klagszurückweisung führenden Nichtigkeitsgrund auseinandergesetzt hat (RIS-Justiz RS0043861; 5 Ob 275/08i). Dies trifft im vorliegenden Fall zu, hat doch das Erstgericht die vom Berufungsgericht als fehlend erachtete Parteifähigkeit der Klägerin in seiner Entscheidung offenbar weder bezweifelt noch releviert.1. Für den Fall, dass das Berufungsgericht unter Nichtigerklärung des erstinstanzlichen Verfahrens und des Urteils die Klage zurückweist, ist sein Beschluss nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO jedenfalls, also unabhängig vom Streitwert und vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage, anfechtbar (RIS-Justiz RS0043886), sofern sich das Berufungsgericht erstmals mit dem zur Klagszurückweisung führenden Nichtigkeitsgrund auseinandergesetzt hat (RIS-Justiz RS0043861; 5 Ob 275/08i). Dies trifft im vorliegenden Fall zu, hat doch das Erstgericht die vom Berufungsgericht als fehlend erachtete Parteifähigkeit der Klägerin in seiner Entscheidung offenbar weder bezweifelt noch releviert.
2. Der hier von der Beklagten in erster Instanz erhobene Einwand der mangelnden Aktivlegitimation betrifft die materielle Berechtigung des erhobenen Anspruchs (vgl RIS-Justiz RS0035170), die Parteifähigkeit dagegen eine Prozessvoraussetzung (vgl RIS-Justiz RS0110705; RS0035043; Fucik in Rechberger, ZPO3 Vor § 1 Rz 2). Die fehlende Aktivlegitimation führt zur Abweisung des Sachantrags, die fehlende Parteifähigkeit dagegen zu dessen Zurückweisung. Das Vorbringen der Parteien in erster Instanz und die Entscheidung des Erstgerichts belegen, dass alle Beteiligten die Konsequenzen einer gegebenenfalls gesetzwidrigen Parifizierung rechtlich gerade nicht im Sinn der Beurteilung des Berufungsgerichts eingeschätzt haben. Dementsprechend ist eine zielführende Erörterung dieser Problematik und der Möglichkeit eines Antrags auf Berichtigung der Parteibezeichnung vor dem Erstgericht unterblieben. Wenn das Berufungsgericht unter diesen Umständen erstmals den von ihm als gegeben erachteten Nichtigkeitsgrund aufgreift und folglich die vom Erstgericht und den Parteien offenbar als möglich erachtete Sachentscheidung ablehnt, dann liegt darin eine die Klägerin überraschende Entscheidung. Der Klägerin darf deshalb ein Sanierungsversuch in Form eines Antrags auf Berichtigung der Parteibezeichnung nicht abgeschnitten werden (vgl 5 Ob 165/03f = MietSlg LV/34).2. Der hier von der Beklagten in erster Instanz erhobene Einwand der mangelnden Aktivlegitimation betrifft die materielle Berechtigung des erhobenen Anspruchs vergleiche RIS-Justiz RS0035170), die Parteifähigkeit dagegen eine Prozessvoraussetzung vergleiche RIS-Justiz RS0110705; RS0035043; Fucik in Rechberger, ZPO3 Vor Paragraph eins, Rz 2). Die fehlende Aktivlegitimation führt zur Abweisung des Sachantrags, die fehlende Parteifähigkeit dagegen zu dessen Zurückweisung. Das Vorbringen der Parteien in erster Instanz und die Entscheidung des Erstgerichts belegen, dass alle Beteiligten die Konsequenzen einer gegebenenfalls gesetzwidrigen Parifizierung rechtlich gerade nicht im Sinn der Beurteilung des Berufungsgerichts eingeschätzt haben. Dementsprechend ist eine zielführende Erörterung dieser Problematik und der Möglichkeit eines Antrags auf Berichtigung der Parteibezeichnung vor dem Erstgericht unterblieben. Wenn das Berufungsgericht unter diesen Umständen erstmals den von ihm als gegeben erachteten Nichtigkeitsgrund aufgreift und folglich die vom Erstgericht und den Parteien offenbar als möglich erachtete Sachentscheidung ablehnt, dann liegt darin eine die Klägerin überraschende Entscheidung. Der Klägerin darf deshalb ein Sanierungsversuch in Form eines Antrags auf Berichtigung der Parteibezeichnung nicht abgeschnitten werden vergleiche 5 Ob 165/03f = MietSlg LV/34).
3. Die Ansicht der Beklagten, der Relevierung einer Überraschungsentscheidung stünde hier die Beschränkung der Rechtsmittelgründe durch § 501 ZPO entgegen, ist unzutreffend (vgl [implicite] 8 Ob 138/08i = JBl 2009, 790), geht es doch hier nicht um einen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern um die Frage, ob das Berufungsgericht ohne Sanierungsversuch einen Nichtigkeitgrund wahrnehmen durfte.3. Die Ansicht der Beklagten, der Relevierung einer Überraschungsentscheidung stünde hier die Beschränkung der Rechtsmittelgründe durch Paragraph 501, ZPO entgegen, ist unzutreffend vergleiche [implicite] 8 Ob 138/08i = JBl 2009, 790), geht es doch hier nicht um einen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern um die Frage, ob das Berufungsgericht ohne Sanierungsversuch einen Nichtigkeitgrund wahrnehmen durfte.
Im fortgesetzten Verfahren wird das Berufungsgericht daher über den Antrag der Klägerin auf Berichtigung der Parteibezeichnung zu entscheiden und sich sodann erneut mit der Berufung der Beklagten auseinanderzusetzen haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.