Aus den Entscheidungsgründen:
Der Kommissionär übernimmt es gewerbsmäßig, Waren für Rechnung eines anderen in eigenem Namen zu kaufen oder zu verkaufen (§ 383 HGB). Die Forderungen aus einem Ausführungsgeschäft, das der Kommissionär abgeschlossen hat, kann der Kommittent dem Schuldner gegenüber erst nach der Abtretung geltend machen (§ 392 Abs. 1 HGB). Es gelten jedoch solche Forderungen, auch wenn sie nicht abgetreten sind, im Verhältnis zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär oder dessen Gläubigern als Forderungen des Kommittenten (§ 392 Abs. 2 HGB). Aus dieser angeführten Bestimmung, die auf die Rechtsbeziehung zwischen der Klägerin und dem Beklagten anzuwenden ist, weil nichts dafür spricht, daß die Verträge über den kommissionweisen Weiterverkauf der von der Klägerin als Kommissionär übernommenen, aus dem Ausland importierten Ware außerhalb des Gebietes der Republik Österreich zustande kamen (§ 37 ABGB idF vor Inkrafttreten des IPR-Gesetzes), will die Klägerin ableiten, der Beklagte sei zur Aufrechnung mit der gegen sie bestehenden Forderung aus dem zuvor abgewickelten Geschäft nicht berechtigt.Der Kommissionär übernimmt es gewerbsmäßig, Waren für Rechnung eines anderen in eigenem Namen zu kaufen oder zu verkaufen (Paragraph 383, HGB). Die Forderungen aus einem Ausführungsgeschäft, das der Kommissionär abgeschlossen hat, kann der Kommittent dem Schuldner gegenüber erst nach der Abtretung geltend machen (Paragraph 392, Absatz eins, HGB). Es gelten jedoch solche Forderungen, auch wenn sie nicht abgetreten sind, im Verhältnis zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär oder dessen Gläubigern als Forderungen des Kommittenten (Paragraph 392, Absatz 2, HGB). Aus dieser angeführten Bestimmung, die auf die Rechtsbeziehung zwischen der Klägerin und dem Beklagten anzuwenden ist, weil nichts dafür spricht, daß die Verträge über den kommissionweisen Weiterverkauf der von der Klägerin als Kommissionär übernommenen, aus dem Ausland importierten Ware außerhalb des Gebietes der Republik Österreich zustande kamen (Paragraph 37, ABGB in der Fassung vor Inkrafttreten des IPR-Gesetzes), will die Klägerin ableiten, der Beklagte sei zur Aufrechnung mit der gegen sie bestehenden Forderung aus dem zuvor abgewickelten Geschäft nicht berechtigt.
Der Beklagte als Schuldner des Ausführungsgeschäftes konnte und mußte die ihm daraus entstandenen Verbindlichkeiten der Klägerin gegenüber erfüllen. Sobald die Forderung des Kommissionärs durch Zahlung getilgt war, war der Beklagte auch von jeder Zahlungspflicht gegenüber dem Kommittenten frei, der seine Forderung erst nach Abtretung geltend machen konnte. Die Aufrechnung ist die Aufhebung einer Forderung durch eine Gegenforderung. Sie wirkt nach § 1438 ABGB als Zahlung und führt, soweit sich Forderungen deckend gegenüberstanden, die richtig, gleichartig und gegenseitig waren, zur Tilgung beider. Der Aufrechnende muß zugleich Gläubiger und Schuldner des Aufrechnungsgegners sein und dieser wieder Schuldner und Gläubiger des Aufrechnenden (Koziol - Welser, I 219). Dies trifft auch im Verhältnis zwischen dem Kommissionär und seinem Schuldner aus dem Ausführungsgeschäft zu, der zur Tilgung der Forderung des Kommissionärs eine gegen diesen bestehende fällige Forderung verwendet. § 392 Abs. 2 HGB enthält kein dieses Vorgehen ausschließendes Kompensationsverbot. Die vom Revisionswerber gegen diese Auslegung geäußerten, um die Rechte des Kommittenten besorgten Bedenken gelten gleicherweise für den Fall, daß der Schuldner des Ausführungsgeschäftes den Kommissionär durch Zahlung befriedigt, dieser das erhaltene Geld mit eigenem vermengt oder darüber anders als durch Befriedigung der Ansprüche des Kommittenten verfügt und diesem dadurch den Fonds entzieht, aus dem sich der Kommittent Befriedigung erhoffte. Es ist daher gegen die erhobenen kritischen Stimmen der Ansicht zu folgen, daß der Schuldner aus dem Kauf von Kommissionsware gegen seine Kaufpreisschuld mit einer Forderung gegen den Kommissionär aufrechnen kann (BGH NJW 1969, 276). Es darf nicht übersehen werden, daß zunächst eine Vertragsbeziehung zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär entstanden sein muß, bevor es zum Ausführungsgeschäft zwischen dem Kommissionär und dem Dritten kommen kann. Aus dieser vorausgesetzten vertraglichen Bindung bestehen gegenseitige Rechte und Pflichten, deren Gestaltung weitgehend der Vertragsfreiheit unterliegt. Der Kommittent, der eine Aufrechnung mit einer Gegenforderung gegen den Kommissionär ausschließen will, kann diesen verhalten, Ausführungsgeschäfte nur mit Vereinbarung eines Aufrechnungsverbotes zu schließen. Dies ist hier nicht geschehen, obwohl der Klägerin bekannt war, daß sie dem Beklagten einen Betrag von 588 710 S schuldete. Es wäre an ihr gelegen, mit dem Beklagten bei Abschluß des nächsten Geschäftes im Jahr 1976 vertraglich festzulegen, daß ihm eine Kompensation nicht zustehe, und dadurch Klarheit in der Rechtsbeziehung mit dem Schuldner des Ausführungsgeschäftes, der zugleich ihr Gläubiger war, zu schaffen. Es gehen auch die Ausführungen der Klägerin ins Leere, der Beklagte habe sich die Aufrechnungslage verschafft, um sich wegen seiner Forderung gegen den Kommissionär materiell zu Lasten des Kommittenten zu befriedigen. Seine Aufrechnungserklärung kann nicht als Rechtsmißbrauch wirkungslos bleiben. Es bedurfte nicht etwa einer vertraglichen Zulassung der Aufrechnung, sondern diese war nicht versagt, solange nicht ausdrücklich - und das konnte nur im Verhältnis zwischen Kommissionär und seinem Vertragspartner, der zum Kommittenten in keine unmittelbare Rechtsbeziehung trat, geschehen - die Kompensation mit Gegenforderungen ausgeschlossen ist. Der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, die sich auch auf eine beachtliche Lehrmeinung (Koller in GroßkommHGB 3, V/1 Anm. 20 zu § 392) stützen kann, ist daher beizutreten.Der Beklagte als Schuldner des Ausführungsgeschäftes konnte und mußte die ihm daraus entstandenen Verbindlichkeiten der Klägerin gegenüber erfüllen. Sobald die Forderung des Kommissionärs durch Zahlung getilgt war, war der Beklagte auch von jeder Zahlungspflicht gegenüber dem Kommittenten frei, der seine Forderung erst nach Abtretung geltend machen konnte. Die Aufrechnung ist die Aufhebung einer Forderung durch eine Gegenforderung. Sie wirkt nach Paragraph 1438, ABGB als Zahlung und führt, soweit sich Forderungen deckend gegenüberstanden, die richtig, gleichartig und gegenseitig waren, zur Tilgung beider. Der Aufrechnende muß zugleich Gläubiger und Schuldner des Aufrechnungsgegners sein und dieser wieder Schuldner und Gläubiger des Aufrechnenden (Koziol - Welser, römisch eins 219). Dies trifft auch im Verhältnis zwischen dem Kommissionär und seinem Schuldner aus dem Ausführungsgeschäft zu, der zur Tilgung der Forderung des Kommissionärs eine gegen diesen bestehende fällige Forderung verwendet. Paragraph 392, Absatz 2, HGB enthält kein dieses Vorgehen ausschließendes Kompensationsverbot. Die vom Revisionswerber gegen diese Auslegung geäußerten, um die Rechte des Kommittenten besorgten Bedenken gelten gleicherweise für den Fall, daß der Schuldner des Ausführungsgeschäftes den Kommissionär durch Zahlung befriedigt, dieser das erhaltene Geld mit eigenem vermengt oder darüber anders als durch Befriedigung der Ansprüche des Kommittenten verfügt und diesem dadurch den Fonds entzieht, aus dem sich der Kommittent Befriedigung erhoffte. Es ist daher gegen die erhobenen kritischen Stimmen der Ansicht zu folgen, daß der Schuldner aus dem Kauf von Kommissionsware gegen seine Kaufpreisschuld mit einer Forderung gegen den Kommissionär aufrechnen kann (BGH NJW 1969, 276). Es darf nicht übersehen werden, daß zunächst eine Vertragsbeziehung zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär entstanden sein muß, bevor es zum Ausführungsgeschäft zwischen dem Kommissionär und dem Dritten kommen kann. Aus dieser vorausgesetzten vertraglichen Bindung bestehen gegenseitige Rechte und Pflichten, deren Gestaltung weitgehend der Vertragsfreiheit unterliegt. Der Kommittent, der eine Aufrechnung mit einer Gegenforderung gegen den Kommissionär ausschließen will, kann diesen verhalten, Ausführungsgeschäfte nur mit Vereinbarung eines Aufrechnungsverbotes zu schließen. Dies ist hier nicht geschehen, obwohl der Klägerin bekannt war, daß sie dem Beklagten einen Betrag von 588 710 S schuldete. Es wäre an ihr gelegen, mit dem Beklagten bei Abschluß des nächsten Geschäftes im Jahr 1976 vertraglich festzulegen, daß ihm eine Kompensation nicht zustehe, und dadurch Klarheit in der Rechtsbeziehung mit dem Schuldner des Ausführungsgeschäftes, der zugleich ihr Gläubiger war, zu schaffen. Es gehen auch die Ausführungen der Klägerin ins Leere, der Beklagte habe sich die Aufrechnungslage verschafft, um sich wegen seiner Forderung gegen den Kommissionär materiell zu Lasten des Kommittenten zu befriedigen. Seine Aufrechnungserklärung kann nicht als Rechtsmißbrauch wirkungslos bleiben. Es bedurfte nicht etwa einer vertraglichen Zulassung der Aufrechnung, sondern diese war nicht versagt, solange nicht ausdrücklich - und das konnte nur im Verhältnis zwischen Kommissionär und seinem Vertragspartner, der zum Kommittenten in keine unmittelbare Rechtsbeziehung trat, geschehen - die Kompensation mit Gegenforderungen ausgeschlossen ist. Der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, die sich auch auf eine beachtliche Lehrmeinung (Koller in GroßkommHGB 3, V/1 Anmerkung 20 zu Paragraph 392,) stützen kann, ist daher beizutreten.