Rechtssatz RS0033814
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0033814
Entscheidungsdatum
20.12.1983
Rechtssatz
§ 392 Abs 2 HGB schließt eine Aufrechnung im Verhältnis zwischen dem Kommissionär und seinem Schuldner aus dem Ausführungsgeschäft nicht aus, der zur Tilgung der Forderung des Kommissionärs eine gegen diese bestehende fällige Forderung verwendet. Der Schuldner aus dem Kauf von Kommissionsware kann daher gegen seine Kaufpreisschuld mit einer Forderung gegen den Kommissionär aufrechnen.Paragraph 392, Absatz 2, HGB schließt eine Aufrechnung im Verhältnis zwischen dem Kommissionär und seinem Schuldner aus dem Ausführungsgeschäft nicht aus, der zur Tilgung der Forderung des Kommissionärs eine gegen diese bestehende fällige Forderung verwendet. Der Schuldner aus dem Kauf von Kommissionsware kann daher gegen seine Kaufpreisschuld mit einer Forderung gegen den Kommissionär aufrechnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0033814
Dokumentnummer
JJR_19831220_OGH0002_0050OB00551_8200000_001