Entscheidungsgründe:
Mit Mietvertrag vom 1. März 1973 hat der Beklagte das gesamte erste Stockwerk und vier ebenerdig gelegene Kellerräume im Haus der Klägerin in Graz, Grieskai 58 zu Geschäftszwecken gemietet. Als Hauptmietzins wurde für die Zeit zwischen dem 1. März 1973 und dem 31. Dezember 1977 ein wertgesicherter Betrag von monatlich S 4.000,-
-, ab dem 1. Jänner 1978 ein solcher von monatlich S 5.000,-- vereinbart. Außerdem hat der Beklagte die auf das Mietobjekt anteilsmäßig entfallenden öffentlichen Abgaben und Betriebskosten (Betriebskostenanteil: 50 %) sowie 'die Hausbesorgergebühren' zu zahlen. Eine ausdrückliche Vereinbarung über die Tragung der vom Hauptmietzins zu entrichtenden Umsatzsteuer wurde nicht getroffen. Der gegenständliche Mietvertrag unterlag den Bestimmungen des Mietengesetzes und unterliegt nunmehr den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes. Im Herbst 1983 begehrte die Klägerin vom Beklagten erstmals die Zahlung der vom Mietzins zu entrichtenden Umsatzsteuer, welches Begehren der Beklagte ablehnte. Mit der am 20. August 1984 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte die Klägerin die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines Betrages von S 15.831,41 samt 4 % Zinsen seit 9. August 1984. Sie brachte vor, sie sei gemäß § 15 Abs 2 MRG berechtigt, gegen Entlastung der Aufwendungen um die darauf entfallenden Vorsteuerbeträge vom Beklagten die Umsatzsteuer vom gesamten Mietzins zu verlangen. Diese Umsatzsteuer errechne sich für die Zeit von September 1983 bis Dezember 1983 mit S 4.666,69 und für die Zeit von Jänner 1984 bis August 1984 mit S 11.164,72.-, ab dem 1. Jänner 1978 ein solcher von monatlich S 5.000,-- vereinbart. Außerdem hat der Beklagte die auf das Mietobjekt anteilsmäßig entfallenden öffentlichen Abgaben und Betriebskosten (Betriebskostenanteil: 50 %) sowie 'die Hausbesorgergebühren' zu zahlen. Eine ausdrückliche Vereinbarung über die Tragung der vom Hauptmietzins zu entrichtenden Umsatzsteuer wurde nicht getroffen. Der gegenständliche Mietvertrag unterlag den Bestimmungen des Mietengesetzes und unterliegt nunmehr den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes. Im Herbst 1983 begehrte die Klägerin vom Beklagten erstmals die Zahlung der vom Mietzins zu entrichtenden Umsatzsteuer, welches Begehren der Beklagte ablehnte. Mit der am 20. August 1984 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte die Klägerin die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines Betrages von S 15.831,41 samt 4 % Zinsen seit 9. August 1984. Sie brachte vor, sie sei gemäß Paragraph 15, Absatz 2, MRG berechtigt, gegen Entlastung der Aufwendungen um die darauf entfallenden Vorsteuerbeträge vom Beklagten die Umsatzsteuer vom gesamten Mietzins zu verlangen. Diese Umsatzsteuer errechne sich für die Zeit von September 1983 bis Dezember 1983 mit S 4.666,69 und für die Zeit von Jänner 1984 bis August 1984 mit S 11.164,72.
Der Beklagte stellte die Klageforderung der Höhe nach außer Streit, bestritt diese aber dem Grunde nach. Er beantragte Klageabweisung und wendete ein: Da über die Bezahlung einer Umsatzsteuer nichts vereinbart worden sei (obgleich eine solche Vereinbarung im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zulässig gewesen wäre), handle es sich bei dem frei vereinbarten Mietzins um einen Brutto-Pauschalmietzins, der auch die Umsatzsteuer enthalte. Die Aufhebung des Art. XII Z 2 EGUStG durch § 58 Abs 3 Z 4 MRG führe nicht zur vollen Anwendbarkeit des § 15 Abs 2 MRG auf das gegenständliche Mietverhältnis. überdies sei der Beklagte als Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Die Klägerin replizierte, daß § 15 Abs 2 MRG, der ohne Rücksicht darauf gelte, ob die überwälzung der Umsatzsteuer im Mietvertrag vereinbart worden sei oder nicht und ob der Mieter vorsteuerabzugsberechtgt sei oder nicht, auf das gegenständliche Mietverhältnis uneingeschränkt anzuwenden sei. Daß die Bezahlung der Umsatzsteuer erstmals im Herbst 1983 begehrt worden sei, könne höchstens für die Zeit vom 1. Jänner 1982 bis zum 31. August 1983 von Bedeutung sein, nicht aber zur Annahme eines stillschweigenden Verzichtes auf die überwälzung der Umsatzsteuer auf den Beklagten für die Zukunft führen.Der Beklagte stellte die Klageforderung der Höhe nach außer Streit, bestritt diese aber dem Grunde nach. Er beantragte Klageabweisung und wendete ein: Da über die Bezahlung einer Umsatzsteuer nichts vereinbart worden sei (obgleich eine solche Vereinbarung im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zulässig gewesen wäre), handle es sich bei dem frei vereinbarten Mietzins um einen Brutto-Pauschalmietzins, der auch die Umsatzsteuer enthalte. Die Aufhebung des Artikel römisch zwölf, Ziffer 2, EGUStG durch Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 4, MRG führe nicht zur vollen Anwendbarkeit des Paragraph 15, Absatz 2, MRG auf das gegenständliche Mietverhältnis. überdies sei der Beklagte als Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Die Klägerin replizierte, daß Paragraph 15, Absatz 2, MRG, der ohne Rücksicht darauf gelte, ob die überwälzung der Umsatzsteuer im Mietvertrag vereinbart worden sei oder nicht und ob der Mieter vorsteuerabzugsberechtgt sei oder nicht, auf das gegenständliche Mietverhältnis uneingeschränkt anzuwenden sei. Daß die Bezahlung der Umsatzsteuer erstmals im Herbst 1983 begehrt worden sei, könne höchstens für die Zeit vom 1. Jänner 1982 bis zum 31. August 1983 von Bedeutung sein, nicht aber zur Annahme eines stillschweigenden Verzichtes auf die überwälzung der Umsatzsteuer auf den Beklagten für die Zukunft führen.
Das Erstgericht wies die Klage aus nachstehenden rechtlichen Erwägungen ab:
Der gegenständliche Mietvertrag sei nach dem Inkrafttreten des Umsatzsteuergesetzes 1972 abgeschlossen worden. Die Höhe des Hauptmietzinses sei gemäß § 16 Abs 2 MG frei vereinbart worden, die Klägerin hätte daher die Umsatzsteuer auf den Beklagten überwälzen können. Da dies nicht geschehen sei, seien die Parteien von einem Bruttomietzins, also von einem die Umsatzsteuer enthaltenden Mietzins, ausgegangen. Daraus folge, daß die nunmehrige Geltendmachung der Umsatzsteuer vom Hauptmietzins nicht gedeckt sei, auch wenn § 15 Abs 2 MRG dies vorsehe. § 43 Abs 1 MRG in Verbindung mit § 15 Abs 2 MRG könne nicht durchgreifen, weil eine nunmehrige Verrechnung der Umsatzsteuer der Vereinbarung widersprechen würde. Die Verrechnung der Umsatzsteuer würde den Mietzins erhöhen, ohne daß diese Erhöhung - im Gegensatz zur früheren Regelung des Umsatzsteuergesetzes - vereinbart gewesen wäre.Der gegenständliche Mietvertrag sei nach dem Inkrafttreten des Umsatzsteuergesetzes 1972 abgeschlossen worden. Die Höhe des Hauptmietzinses sei gemäß Paragraph 16, Absatz 2, MG frei vereinbart worden, die Klägerin hätte daher die Umsatzsteuer auf den Beklagten überwälzen können. Da dies nicht geschehen sei, seien die Parteien von einem Bruttomietzins, also von einem die Umsatzsteuer enthaltenden Mietzins, ausgegangen. Daraus folge, daß die nunmehrige Geltendmachung der Umsatzsteuer vom Hauptmietzins nicht gedeckt sei, auch wenn Paragraph 15, Absatz 2, MRG dies vorsehe. Paragraph 43, Absatz eins, MRG in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, MRG könne nicht durchgreifen, weil eine nunmehrige Verrechnung der Umsatzsteuer der Vereinbarung widersprechen würde. Die Verrechnung der Umsatzsteuer würde den Mietzins erhöhen, ohne daß diese Erhöhung - im Gegensatz zur früheren Regelung des Umsatzsteuergesetzes - vereinbart gewesen wäre.
Das Berufungsgericht erkannte im Sinne der Klage und sprach aus, daß die Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig sei. Es führte aus:Das Berufungsgericht erkannte im Sinne der Klage und sprach aus, daß die Revision nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig sei. Es führte aus:
Streitentscheidend sei die Frage, ob die Möglichkeit der überwälzung der Umsatzsteuer im Sinne des § 15 Abs 2 MRG auch bei Mietverhältnissen bestehe, bei denen die überwälzung bereits im Sinne des Art. XII Z 2 Satz 2 EGUStG zulässig gewesen wäre, aber nicht vereinbart worden sei. Der Oberste Gerichtshof habe zwar in seiner Entscheidung vom 23. März 1983, 1 Ob 835/82Streitentscheidend sei die Frage, ob die Möglichkeit der überwälzung der Umsatzsteuer im Sinne des Paragraph 15, Absatz 2, MRG auch bei Mietverhältnissen bestehe, bei denen die überwälzung bereits im Sinne des Artikel römisch zwölf, Ziffer 2, Satz 2 EGUStG zulässig gewesen wäre, aber nicht vereinbart worden sei. Der Oberste Gerichtshof habe zwar in seiner Entscheidung vom 23. März 1983, 1 Ob 835/82
(MietSlg. 35.161), ausgesprochen, daß der in einem solchen Fall vereinbarte Mietzins ein 'Bruttopreis' sei, der auch die Umsatzsteuer enthalte, doch sei es zweifelhaft, ob diese Rechtsansicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden könne. Während der genannten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes eine Vereinbarung über die Höhe des 'Mietzinses' zugrunde gelegen sei, gehe es hier um eine Vereinbarung über den 'Hauptmietzins'. Zudem sei der Oberste Gerichtshof in der genannten Entscheidung davon ausgegangen, daß der Mietvertrag nicht in den Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes falle, was im vorliegenden Falle jedoch zutreffe. Für die Anrechnung der Umsatzsteuer räume § 15 Abs 2 MRG dem Vermieter das Wahlrecht zwischen der überwälzung auf den Mieter und der Vorsteuerentlastung einerseits und der Selbsttragung durch den Vermieter ohne Vorsteuerentlastung andererseits ein (Würth in Rummel, ABGB, Rdz 3 zu § 15 MRG). Der im Zusammenhang mit § 43 Abs 1 MRG entwickelte Grundsatz, daß sich die Mietzinsbildung ohne jegliche zeitliche Beschränkung nach altem Recht, allerdings mit 1. Jänner 1982 versteinert, richte, stehe der Anwendung des § 15 Abs 2 MRG nicht im Wege, weil er sich auf den Hauptmietzins beziehe und nicht auf eine Absicht des Gesetzgebers hinweise, damit auch die Frage der Umsatzsteuerüberwälzung zu regeln. Es lasse sich die Ansicht vertreten, daß § 15 Abs 2 MRG zwingendes Recht sei. Käme es allein auf die Vereinbarung der Vertragsteile über die Höhe des Mietzinses an, so wäre das Recht eines späteren 'Systemwechsels' auch bei Neuverträgen ab 1. Jänner 1982, bei denen sich die Frage des § 43 Abs 1 MRG nicht stelle, ausgeschlossen. Darüber hinaus könnten sich in einem Falle Schwierigkeiten ergeben, in dem der Vermieter im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses - etwa wegen zu geringen Umsatzes - nicht umsatzsteuerpflichtig sei, es aber in der Folge werde. Nach den Grundsätzen des Vertragsrechtes könnte eine den Vermieter treffende Kostenerhöhung dann keineswegs auf den Mieter überwälzt werden. Im Gegensatz zur Frage der zivilrechtlichen Auswirkungen der Umsatzsteuergesetzgebung auf andere Rechtsgeschäfte sehe § 15 Abs 2 MRG nun ausdrücklich vor, daß im Falle der Anrechnung der Umsatzsteuer der Vermieter alle Aufwendungen, die er dem Mieter auf- oder verrechne, um die darauf entfallenden Vorsteuerbeträge zu entlasten habe. Damit trete von Gesetzes wegen ohnehin eine gewisse Kompensation der den Mieter treffenden Zusatzbelastung ein. Auch diese Regelung weise eher auf die Zulässigkeit einer nachträglichen überwälzung der Umsatzsteuer hin. Dabei komme es aber nicht darauf an, ob der Mieter seinerseits vorsteuerabzugsberechtigt wäre.(MietSlg. 35.161), ausgesprochen, daß der in einem solchen Fall vereinbarte Mietzins ein 'Bruttopreis' sei, der auch die Umsatzsteuer enthalte, doch sei es zweifelhaft, ob diese Rechtsansicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden könne. Während der genannten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes eine Vereinbarung über die Höhe des 'Mietzinses' zugrunde gelegen sei, gehe es hier um eine Vereinbarung über den 'Hauptmietzins'. Zudem sei der Oberste Gerichtshof in der genannten Entscheidung davon ausgegangen, daß der Mietvertrag nicht in den Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes falle, was im vorliegenden Falle jedoch zutreffe. Für die Anrechnung der Umsatzsteuer räume Paragraph 15, Absatz 2, MRG dem Vermieter das Wahlrecht zwischen der überwälzung auf den Mieter und der Vorsteuerentlastung einerseits und der Selbsttragung durch den Vermieter ohne Vorsteuerentlastung andererseits ein (Würth in Rummel, ABGB, Rdz 3 zu Paragraph 15, MRG). Der im Zusammenhang mit Paragraph 43, Absatz eins, MRG entwickelte Grundsatz, daß sich die Mietzinsbildung ohne jegliche zeitliche Beschränkung nach altem Recht, allerdings mit 1. Jänner 1982 versteinert, richte, stehe der Anwendung des Paragraph 15, Absatz 2, MRG nicht im Wege, weil er sich auf den Hauptmietzins beziehe und nicht auf eine Absicht des Gesetzgebers hinweise, damit auch die Frage der Umsatzsteuerüberwälzung zu regeln. Es lasse sich die Ansicht vertreten, daß Paragraph 15, Absatz 2, MRG zwingendes Recht sei. Käme es allein auf die Vereinbarung der Vertragsteile über die Höhe des Mietzinses an, so wäre das Recht eines späteren 'Systemwechsels' auch bei Neuverträgen ab 1. Jänner 1982, bei denen sich die Frage des Paragraph 43, Absatz eins, MRG nicht stelle, ausgeschlossen. Darüber hinaus könnten sich in einem Falle Schwierigkeiten ergeben, in dem der Vermieter im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses - etwa wegen zu geringen Umsatzes - nicht umsatzsteuerpflichtig sei, es aber in der Folge werde. Nach den Grundsätzen des Vertragsrechtes könnte eine den Vermieter treffende Kostenerhöhung dann keineswegs auf den Mieter überwälzt werden. Im Gegensatz zur Frage der zivilrechtlichen Auswirkungen der Umsatzsteuergesetzgebung auf andere Rechtsgeschäfte sehe Paragraph 15, Absatz 2, MRG nun ausdrücklich vor, daß im Falle der Anrechnung der Umsatzsteuer der Vermieter alle Aufwendungen, die er dem Mieter auf- oder verrechne, um die darauf entfallenden Vorsteuerbeträge zu entlasten habe. Damit trete von Gesetzes wegen ohnehin eine gewisse Kompensation der den Mieter treffenden Zusatzbelastung ein. Auch diese Regelung weise eher auf die Zulässigkeit einer nachträglichen überwälzung der Umsatzsteuer hin. Dabei komme es aber nicht darauf an, ob der Mieter seinerseits vorsteuerabzugsberechtigt wäre.
Bei Abwägung dieser Gesichtspunkte gelange das Berufungsgericht zum Ergebnis, daß die überwälzung der Umsatzsteuer im Sinne des § 15 Abs 2 MRG auch bei Mietverhältnissen statthaft sei, bei denen die überwälzung bereits im Sinne des Art. XII Z 2 Satz 2 EGUStG zulässig gewesen wäre, aber nicht vereinbart worden sei. Da es sich hier bei dem am 1. März 1973 abgeschlossenen Mietvertrag um einen solchen Fall handle und die Klageforderung der Höhe nach außer Streit stehe, sei in Stattgebung der Berufung der Klägerin das Urteil des Erstgerichtes in Klagestattgebung abzuändern gewesen. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO seien schon im Hinblick auf die Abweichung der berufungsgerichtlichen Entscheidung von der zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes gegeben.Bei Abwägung dieser Gesichtspunkte gelange das Berufungsgericht zum Ergebnis, daß die überwälzung der Umsatzsteuer im Sinne des Paragraph 15, Absatz 2, MRG auch bei Mietverhältnissen statthaft sei, bei denen die überwälzung bereits im Sinne des Artikel römisch zwölf, Ziffer 2, Satz 2 EGUStG zulässig gewesen wäre, aber nicht vereinbart worden sei. Da es sich hier bei dem am 1. März 1973 abgeschlossenen Mietvertrag um einen solchen Fall handle und die Klageforderung der Höhe nach außer Streit stehe, sei in Stattgebung der Berufung der Klägerin das Urteil des Erstgerichtes in Klagestattgebung abzuändern gewesen. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Revision nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO seien schon im Hinblick auf die Abweichung der berufungsgerichtlichen Entscheidung von der zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes gegeben.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die auf den Revisionsgrund des § 503 Abs 1 Z 4 in Verbindung mit Abs 2 ZPO gestützte Revision des Beklagten mit dem Antrag auf Wiederherstellung des Ersturteils.Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die auf den Revisionsgrund des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 2, ZPO gestützte Revision des Beklagten mit dem Antrag auf Wiederherstellung des Ersturteils.
Die Klägerin beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.