Vorweg ist festzuhalten, daß Gegenstand des vorliegenden Verfahrens - wie das Rekursgericht auch zutreffend erkannte - nicht die Frage ist, ob wegen der Knochenfraktur, die der Minderjährige erlitten hat, die in der Universitätsklinik für Unfallchirurgie in Innsbruck in Aussicht genommene Operation, in deren Verlauf die Durchführung einer Bluttransfusion möglich sein könnte, vorgenommen werden soll oder in einem anderen Krankenhaus eine Heilbehandlung durchzuführen sein werde, bei der eine Bluttransfusion auszuschließen ist, vielmehr nur zur Entscheidung stand, ob für den Fall, als im Zuge der vorgesehenen Operation eine Bluttransfusion erforderlich werden sollte, diese durchgeführt werden darf. Denn nach dem an das Erstgericht herangetragenen Sachverhalt - nach der Bestimmung des § 176 Abs 1 ABGB hat das Gericht tätig zu werden, "von wem immer es angerufen wird" - war davon auszugehen, daß die Eltern mit der Durchführung der vorgesehenen Operation einverstanden waren und lediglich ihre Zustimmung zu der vielleicht erforderlich werdenden Bluttransfusion verweigert haben. Damit gehen aber auch die im Revisionsrekurs zur Möglichkeit alternativer Behandlungsmethoden, die mit den religiösen Vorstellungen der Rechtsmittelwerber vereinbar seien, erstatteten Ausführungen am Kern der hier zu lösenden Rechtsfrage vorbei, sodaß auf sie nicht einzugehen ist.Vorweg ist festzuhalten, daß Gegenstand des vorliegenden Verfahrens - wie das Rekursgericht auch zutreffend erkannte - nicht die Frage ist, ob wegen der Knochenfraktur, die der Minderjährige erlitten hat, die in der Universitätsklinik für Unfallchirurgie in Innsbruck in Aussicht genommene Operation, in deren Verlauf die Durchführung einer Bluttransfusion möglich sein könnte, vorgenommen werden soll oder in einem anderen Krankenhaus eine Heilbehandlung durchzuführen sein werde, bei der eine Bluttransfusion auszuschließen ist, vielmehr nur zur Entscheidung stand, ob für den Fall, als im Zuge der vorgesehenen Operation eine Bluttransfusion erforderlich werden sollte, diese durchgeführt werden darf. Denn nach dem an das Erstgericht herangetragenen Sachverhalt - nach der Bestimmung des Paragraph 176, Absatz eins, ABGB hat das Gericht tätig zu werden, "von wem immer es angerufen wird" - war davon auszugehen, daß die Eltern mit der Durchführung der vorgesehenen Operation einverstanden waren und lediglich ihre Zustimmung zu der vielleicht erforderlich werdenden Bluttransfusion verweigert haben. Damit gehen aber auch die im Revisionsrekurs zur Möglichkeit alternativer Behandlungsmethoden, die mit den religiösen Vorstellungen der Rechtsmittelwerber vereinbar seien, erstatteten Ausführungen am Kern der hier zu lösenden Rechtsfrage vorbei, sodaß auf sie nicht einzugehen ist.
Mit Recht wenden sich jedoch die Revisionsrekurswerber gegen die Ansicht des Rekursgerichtes, ihrem Rechtsmittel fehle eine Beschwer. Art 13 MRK gewährt im Falle der Verletzung von in der MRK festgelegten Rechten und Freiheiten dem Verletzten das Recht, von einer nationalen Instanz wirksam Abhilfe gegen die Verletzung zu suchen. Es handelt sich dabei um einen Rechtsweganspruch, der zu den materiellen, in Art 2 bis 12 MRK festgelegten Rechten hinzutritt (Eberhard in Ermacora-Nowak-Tretter, HdB zur MRK 524; EvBl 1993/33; 2 Ob 539/93) und jedermann zusteht, der behauptet, in einem solchen Recht verletzt worden zu sein (Eberhard aaO 526; EvBl 1993/33; 2 Ob 539/93; Aus Art 13 MRK erwächst aber nicht nur dem einzelnen ein entsprechendes Individualrecht, diese Bestimmung schafft vielmehr auch eine Verpflichtung des Staates zur Gewährung eines wirksamen Rechtsschutzes (vgl. Eberhard aaO 540, Komm zu VfSlg 5089/65; EvBl 1993/33; 2 Ob 539/93). Soll aber dem Verletzten im Falle der Behauptung einer Verletzung von Konventionsrechten ein wirksamer Rechtsweganspruch eingeräumt werden, dann sind die vom Staat gewährten Rechtsschutzeinrichtungen im Lichte des Art 13 MRK auszulegen. Daraus folgt, daß der Beeinträchtigte bei behaupteten Verstößen gegen die in der MRK festgelegten Rechte und Freiheiten auch noch nach Beendigung der gegen ihn - auch von Personen, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben - getroffenen Maßnahme ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat, ob die Maßnahme zu Recht geschehen ist (vgl EvBl 1993/33; 2 Ob 539/93).Mit Recht wenden sich jedoch die Revisionsrekurswerber gegen die Ansicht des Rekursgerichtes, ihrem Rechtsmittel fehle eine Beschwer. Artikel 13, MRK gewährt im Falle der Verletzung von in der MRK festgelegten Rechten und Freiheiten dem Verletzten das Recht, von einer nationalen Instanz wirksam Abhilfe gegen die Verletzung zu suchen. Es handelt sich dabei um einen Rechtsweganspruch, der zu den materiellen, in Artikel 2 bis 12 MRK festgelegten Rechten hinzutritt (Eberhard in Ermacora-Nowak-Tretter, HdB zur MRK 524; EvBl 1993/33; 2 Ob 539/93) und jedermann zusteht, der behauptet, in einem solchen Recht verletzt worden zu sein (Eberhard aaO 526; EvBl 1993/33; 2 Ob 539/93; Aus Artikel 13, MRK erwächst aber nicht nur dem einzelnen ein entsprechendes Individualrecht, diese Bestimmung schafft vielmehr auch eine Verpflichtung des Staates zur Gewährung eines wirksamen Rechtsschutzes vergleiche Eberhard aaO 540, Komm zu VfSlg 5089/65; EvBl 1993/33; 2 Ob 539/93). Soll aber dem Verletzten im Falle der Behauptung einer Verletzung von Konventionsrechten ein wirksamer Rechtsweganspruch eingeräumt werden, dann sind die vom Staat gewährten Rechtsschutzeinrichtungen im Lichte des Artikel 13, MRK auszulegen. Daraus folgt, daß der Beeinträchtigte bei behaupteten Verstößen gegen die in der MRK festgelegten Rechte und Freiheiten auch noch nach Beendigung der gegen ihn - auch von Personen, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben - getroffenen Maßnahme ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat, ob die Maßnahme zu Recht geschehen ist vergleiche EvBl 1993/33; 2 Ob 539/93).
Im vorliegenden Fall behaupten die Rechtsmittelwerber, das Erstgericht habe mit seiner Entscheidung ihre Persönlichkeitsrechte gemäß Art 8 MRK, § 16 ABGB und ihr Recht auf rechtliches Gehör (Art 6 MRK) verletzt. Nach Art 8 Abs 1 MRK hat jedermann Anspruch auf Achtung - unter anderem - seines Familienlebens. Art 8 Abs 2 MRK normiert die Grundlagen für die Einschränkungen (ua) dieses Konventionsrechtes. Nach der Rechtsprechung sowohl der Europäischen Kommission für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch des Verfassungsgerichtshofes umfaßt der Begriff "Familienleben" iS des Art 8 MRK jedenfalls auch die Beziehungen zwischen den Ehegatten und ihren ehelichen Kindern (VfGH 22.6.1989, G 142, 168/88 veröffentlicht in ZfRV 1990, 215; Dohr in Ermacora-Nowak-Tretter, Die EMRK in der Rechtsprechung der österreichischen Höchstgerichte, 400; Guradze, Die EMRK 119; Frowein-Peukert, EMRK-Kommentar 200 f). Die vom Erstgericht gesetzte Maßnahme stellte ohne Zweifel eine Beschränkung des Grundrechtes der Eltern auf Achtung ihres Familienlebens dar, zumal den Eltern im Rahmen einer dringlich und wichtig erscheinenden Angelegenheit die elterliche Obsorge teilweise entzogen wurde und insoweit die Rechte einem Sachwalter übertragen wurden. Daß es letztlich doch nicht zu einer Ausübung des dem Sachwalter übertragenen Rechtes gekommen ist, ändert nichst daran, daß den Eltern jedenfalls während der Zeit, in der die Operation noch im Raum stand, das Obsorgerecht zum Teil entzogen war. Den Revisionsrekurswerbern kann daher - entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes - das rechtliche Interesse an der Feststellung nicht abgesprochen werden, ob diese Maßnahme des Gerichtes durch Art 8 Abs 2 MRK gedeckt oder zu Unrecht ergangen ist. Die Entscheidung 2 Ob 550/91, auf die sich das Rekursgericht zur Stützung seiner Rechtsmeinung berief, betraf einen anders gelagerten Sachverhalt. In jenem Fall hatte der Betroffene von der Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht, die Zulässigerklärung einer bereits vorgenommenen Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung eines Krankenhauses zu bekämpfen, weshalb insoweit der aus Art 13 MRK abzuleitende Feststellungsanspruch nicht zum Tragen gekommen war; anderseits ist der Ausspruch des Gerichtes über die Zulässigkeit einer in Aussicht genommenen Behandlung des Kranken nicht wirksam geworden, weil dem Rekurs gegen den diesbezüglichen Beschluß gemäß § 38 Abs 2 UbG aufschiebende Wirkung zugekommen war. Da die Behandlung wegen Aufhebung der Unterbringung nicht durchgeführt worden war und auf Grund des - nicht wirksam gewordenen - Beschlusses des Erstgerichtes auch in Zukunft nicht mehr hätte durchgeführt werden können, wurde das Rchtsschutzinteresse des Patientenanwaltes an der Bekämpfung des Beschlusses, mit dem die Heilbehandlung für zulässig erklärt wurde - die Feststellung, daß durch eine Behandlung das Recht der Patientin auf Freiheit und Sicherheit gemäß Art 5 MRK verletzt worden wäre, kam ja nicht in Frage - verneint.Im vorliegenden Fall behaupten die Rechtsmittelwerber, das Erstgericht habe mit seiner Entscheidung ihre Persönlichkeitsrechte gemäß Artikel 8, MRK, Paragraph 16, ABGB und ihr Recht auf rechtliches Gehör (Artikel 6, MRK) verletzt. Nach Artikel 8, Absatz eins, MRK hat jedermann Anspruch auf Achtung - unter anderem - seines Familienlebens. Artikel 8, Absatz 2, MRK normiert die Grundlagen für die Einschränkungen (ua) dieses Konventionsrechtes. Nach der Rechtsprechung sowohl der Europäischen Kommission für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch des Verfassungsgerichtshofes umfaßt der Begriff "Familienleben" iS des Artikel 8, MRK jedenfalls auch die Beziehungen zwischen den Ehegatten und ihren ehelichen Kindern (VfGH 22.6.1989, G 142, 168/88 veröffentlicht in ZfRV 1990, 215; Dohr in Ermacora-Nowak-Tretter, Die EMRK in der Rechtsprechung der österreichischen Höchstgerichte, 400; Guradze, Die EMRK 119; Frowein-Peukert, EMRK-Kommentar 200 f). Die vom Erstgericht gesetzte Maßnahme stellte ohne Zweifel eine Beschränkung des Grundrechtes der Eltern auf Achtung ihres Familienlebens dar, zumal den Eltern im Rahmen einer dringlich und wichtig erscheinenden Angelegenheit die elterliche Obsorge teilweise entzogen wurde und insoweit die Rechte einem Sachwalter übertragen wurden. Daß es letztlich doch nicht zu einer Ausübung des dem Sachwalter übertragenen Rechtes gekommen ist, ändert nichst daran, daß den Eltern jedenfalls während der Zeit, in der die Operation noch im Raum stand, das Obsorgerecht zum Teil entzogen war. Den Revisionsrekurswerbern kann daher - entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes - das rechtliche Interesse an der Feststellung nicht abgesprochen werden, ob diese Maßnahme des Gerichtes durch Artikel 8, Absatz 2, MRK gedeckt oder zu Unrecht ergangen ist. Die Entscheidung 2 Ob 550/91, auf die sich das Rekursgericht zur Stützung seiner Rechtsmeinung berief, betraf einen anders gelagerten Sachverhalt. In jenem Fall hatte der Betroffene von der Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht, die Zulässigerklärung einer bereits vorgenommenen Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung eines Krankenhauses zu bekämpfen, weshalb insoweit der aus Artikel 13, MRK abzuleitende Feststellungsanspruch nicht zum Tragen gekommen war; anderseits ist der Ausspruch des Gerichtes über die Zulässigkeit einer in Aussicht genommenen Behandlung des Kranken nicht wirksam geworden, weil dem Rekurs gegen den diesbezüglichen Beschluß gemäß Paragraph 38, Absatz 2, UbG aufschiebende Wirkung zugekommen war. Da die Behandlung wegen Aufhebung der Unterbringung nicht durchgeführt worden war und auf Grund des - nicht wirksam gewordenen - Beschlusses des Erstgerichtes auch in Zukunft nicht mehr hätte durchgeführt werden können, wurde das Rchtsschutzinteresse des Patientenanwaltes an der Bekämpfung des Beschlusses, mit dem die Heilbehandlung für zulässig erklärt wurde - die Feststellung, daß durch eine Behandlung das Recht der Patientin auf Freiheit und Sicherheit gemäß Artikel 5, MRK verletzt worden wäre, kam ja nicht in Frage - verneint.
Das Rekursgericht ist somit zu Unrecht vom Fehlen einer Beschwer und damit von der Unzulässigkeit des Rekurses der Eltern des Minderjährigen gegen den erstinstanzlichen Beschluß ausgegangen.
Es mußte daher dem Revisionsrekurs Folge gegeben, der Zurückweisungsbeschluß aufgehoben und dem Rekursgerichte die neuerliche Entscheidung über den Rekurs unter Abstandnahme von dem gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen werden.