Entscheidungsgründe:
Der Kläger (geboren 1959) und A* R* waren im Jahre 1973 je zur Hälfte Miteigentümer der Liegenschaft EZ * KatGem * mit dem Grundstück Nr * Garten (Wiese in *). A* R* stand das lebenslängliche unentgeltliche Fruchtgenußrecht auf dem Hälfteanteil des Klägers zu. Die Liegenschaft war im Zeitpunkte des Erwerbes dieses Fruchtgenußrechtes eine Wiese samt Obstbäumen und wurde dementsprechend genutzt.
Der Kläger begehrte mit der am 4. Juni 1973 eingebrachten Klage vom Beklagten die Unterlassung jeglicher Bauführung auf der Grundparzelle *, wodurch das Grundstück seiner bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung entzogen werde sowie die Wiederherstellung des früheren Zustandes durch Entfernung der Kiesschüttung und Wiederauftragung der Humusschichtе. Dazu wurde vorgebracht, daß die Fruchtnießerin A* R* mit dem Beklagten vereinbart habe, daß dieser das Grundstück auf 30 Jahre pachte und darauf ein Wirtschaftsgebäude (Lagerhaus) errichten könne. Die Umwidmung überschreite das Fruchtgenußrecht der A* R*. Eine Genehmigung dieser Vereinbarung durch den gesetzlichen Vertreter des Miteigentümers und insbesondere durch das Vormundschaftsgericht liege nicht vor. Der zwischen dem Beklagten und A* R* geschlossene Pachtvertrag sei sittenwidrig, weil dadurch der Hälfteeigentümer H* R* in seinen Rechten verkürzt werden solle.
Der Beklagte beantragte Klagsabweisung und wendete zunächst ein, daß er mit A* R* lediglich Vereinbarungen getroffen habe, zu denen sie auf Grund ihres Fruchtgenußrechtes berechtigt gewesen sei und denen auch die Vormünderin des Klägers zugestimmt habe.
Mit Kaufvertrag vom 29. April 1975 hat der Beklagte den Liegenschaftsanteil der A* R* samt ihrem Fruchtgenußrecht erworben. Der Kläger verwies demzufolge darauf, daß das Fruchtgenußrecht der A* R* ein höchstpersönliches und mit der Übertragung auf den Käufer erloschen sei. Dieser könne daher nur noch jene Rechte wahrnehmen, die ihm als Miteigentümer zustünden.
Der Beklagte brachte am 27. Jänner 1976 zu 1 Nc 8/76 des Bezirksgerichtes Dornbirn, gestützt auf sein Miteigentumsrecht an einer Liegenschaftshälfte und das Fruchtgenußrecht an der anderen Liegenschaftshälfte, einen Antrag auf Nutzungsregelung ein, wonach er berechtigt sein sollte, auf dem gegenständlichen Grundstück eine Verkaufs- und Lagerhalle zu errichten. Der Beklagte zog diesen Antrag aber wieder zurück.
Das Erstgericht erkannte im Sinne des Klagebegehrens. Es stellte zusätzlich zu dem bereits eingangs dargelegten Sachverhalt fest, daß A* R* während der Zeit ihres Miteigentums an der gegenständlichen Liegenschaft mit dem Beklagten eine Vereinbarung dahingehend getroffen habe, daß dieser gegen Entrichtung eines Pachtschillings die Liegenschaft nutzen sollte und auch berechtigt werden sollte, darauf ein Lagerhaus zu errichten. Eine pflegschaftsbehördliche Zustimmung zu dieser Vereinbarung erfolgte nicht. Der Beklagte trug teilweise den vorhandenen Humus des Grundstückes ab, nahm eine Aufschüttung mit Kies vor und begann mit dem Bau eines Lagerhauses. Mit einstweiliger Verfügung des Bezirksgerichtes Dornbirn vom 15. Mai 1973, С 541/73-2, wurde ihm die Durchführung dieser Arbeiten und die Entziehung des Grundstückes zur Verwendung als Wiese und Obstgarten verboten.
Das Erstgericht beurteilte diesen Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht dahingehend, daß A* R* weder als Hälfteeigentümerin der gegenständlichen Liegenschaft noch nach Veräußerung ihres Miteigentumsanteiles an den Beklagten diesem mehr Rechte übertragen habe können, als ihr selbst zustanden. Ihr Fruchtgenußrecht habe gemäß § 509 ABGB die Nutzung der anderen Liegenschaftshälfte nur mit Schonung der Substanz ermöglicht; eine solche sei aber beim Abgehen von der bisherigen wirtschaftlichen Nutzungsart als landwirtschaftlich genutzte Wiese und bei Errichtung und dem gewerblichen Betrieb eines Lagerhauses ganz offenkundig nicht gegeben.Das Erstgericht beurteilte diesen Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht dahingehend, daß A* R* weder als Hälfteeigentümerin der gegenständlichen Liegenschaft noch nach Veräußerung ihres Miteigentumsanteiles an den Beklagten diesem mehr Rechte übertragen habe können, als ihr selbst zustanden. Ihr Fruchtgenußrecht habe gemäß Paragraph 509, ABGB die Nutzung der anderen Liegenschaftshälfte nur mit Schonung der Substanz ermöglicht; eine solche sei aber beim Abgehen von der bisherigen wirtschaftlichen Nutzungsart als landwirtschaftlich genutzte Wiese und bei Errichtung und dem gewerblichen Betrieb eines Lagerhauses ganz offenkundig nicht gegeben.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei auf der Grundlage der unbekämpft gebliebenen erstgerichtlichen Feststellungen nicht Folge und sprach dazu aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 50.000,-- übersteige. Es erachtete, daß der zwischen der früheren Miteigentümerin und fruchtgenußberechtigten A* R* mit dem Beklagten abgeschlossene Pachtvertrag für die Beurteilung der Rechtsbeziehung zwischen den Parteien bedeutungslos sei, weil es sich hiebei um Vereinbarungen im Innenverhältnis handle, die den Kläger nicht berührten. Der Fruchtgenußberechtigte könne, falls Grundstücke Gegenstand der Fruchtnießung sind, diese nach Belieben verpachten. Das Fruchtnießungsrecht der A* R* sei mit dem Eigentum des Grundstückes verknüpft und daher eine Grunddienstbarkeit gewesen, die durch die Übertragung an den Beklagten nicht erloschen sei. Daß A* R* ihr Fruchtgenußrecht an den Beklagten grundbücherlich übertragen habe, sei aber weder festgestellt noch aktenkundig. Dem Kläger stehe als Miteigentümer der Liegenschaft jedenfalls das Recht zu, gegen jedermann die Klage wegen unzulässigen Eingriffs in sein Eigentum im Sinne des § 523 ABGB zu erheben und könne daher auch vom Beklagten die Beseitigung einer unzulässigen Beeinträchtigung und die Unterlassung künftiger Störungen begehren. Damit sei aber nicht nur die Sachlegitimation der Parteien gegeben, sondern stehe auch der ordentliche Rechtsweg offen, weil es sich nicht um die Frage einer außerstreitigen Benützungsregelung, nämlich um den Anspruch eines Miteigentümers auf eine seinem Miteigentumsanteil entsprechende Sachbenützung, sondern vielmehr um den Umfang des Fruchtgenußrechtes handle. Der Fruchtnießer sei gemäß § 513 ABGB verbunden, die dienstbare Sache in dem Zustand, in welchem er sie übernommen habe, zu erhalten. Er dürfe daher keine Veränderung vornehmen, welche das Wesen der dienstbaren Sache umgestalte, insbesondere nicht ihre wirtschaftliche Zweckbestimmung, somit ihre Bewirtschaftungsart verändern. Er müsse auf Verlangen des Eigentümers den früheren Zustand wiederherstellen. Da demnach die Umwidmung der gegenständlichen Liegenschaft von einer Obstwiese zu einem Grundstück mit gewerblicher bzw industrieller Nutzung durch die Errichtung eines Lagerhauses einen unzulässigen Eingriff in die Substanz der Liegenschaft darstelle, habe sich der Kläger dagegen mit Recht zur Wehr gesetzt.Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei auf der Grundlage der unbekämpft gebliebenen erstgerichtlichen Feststellungen nicht Folge und sprach dazu aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 50.000,-- übersteige. Es erachtete, daß der zwischen der früheren Miteigentümerin und fruchtgenußberechtigten A* R* mit dem Beklagten abgeschlossene Pachtvertrag für die Beurteilung der Rechtsbeziehung zwischen den Parteien bedeutungslos sei, weil es sich hiebei um Vereinbarungen im Innenverhältnis handle, die den Kläger nicht berührten. Der Fruchtgenußberechtigte könne, falls Grundstücke Gegenstand der Fruchtnießung sind, diese nach Belieben verpachten. Das Fruchtnießungsrecht der A* R* sei mit dem Eigentum des Grundstückes verknüpft und daher eine Grunddienstbarkeit gewesen, die durch die Übertragung an den Beklagten nicht erloschen sei. Daß A* R* ihr Fruchtgenußrecht an den Beklagten grundbücherlich übertragen habe, sei aber weder festgestellt noch aktenkundig. Dem Kläger stehe als Miteigentümer der Liegenschaft jedenfalls das Recht zu, gegen jedermann die Klage wegen unzulässigen Eingriffs in sein Eigentum im Sinne des Paragraph 523, ABGB zu erheben und könne daher auch vom Beklagten die Beseitigung einer unzulässigen Beeinträchtigung und die Unterlassung künftiger Störungen begehren. Damit sei aber nicht nur die Sachlegitimation der Parteien gegeben, sondern stehe auch der ordentliche Rechtsweg offen, weil es sich nicht um die Frage einer außerstreitigen Benützungsregelung, nämlich um den Anspruch eines Miteigentümers auf eine seinem Miteigentumsanteil entsprechende Sachbenützung, sondern vielmehr um den Umfang des Fruchtgenußrechtes handle. Der Fruchtnießer sei gemäß Paragraph 513, ABGB verbunden, die dienstbare Sache in dem Zustand, in welchem er sie übernommen habe, zu erhalten. Er dürfe daher keine Veränderung vornehmen, welche das Wesen der dienstbaren Sache umgestalte, insbesondere nicht ihre wirtschaftliche Zweckbestimmung, somit ihre Bewirtschaftungsart verändern. Er müsse auf Verlangen des Eigentümers den früheren Zustand wiederherstellen. Da demnach die Umwidmung der gegenständlichen Liegenschaft von einer Obstwiese zu einem Grundstück mit gewerblicher bzw industrieller Nutzung durch die Errichtung eines Lagerhauses einen unzulässigen Eingriff in die Substanz der Liegenschaft darstelle, habe sich der Kläger dagegen mit Recht zur Wehr gesetzt.
Gegen das berufungsgerichtliche Urteil richtet sich die Revision der beklagten Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und „Unzulässigkeit des Rechtsweges“ mit den Revisionsanträgen, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen, allenfalls die Urteile der Untergerichte wegen der Unzulässigkeit des Rechtsweges aufzuheben und die Klage zurückzuweisen, allenfalls das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Urteilsschöpfung zurückzuverweisen.
Die klagende Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.