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Entscheidung 5 Ob 57/97m×

Entscheidung 5 Ob 57/97m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob57/97m

Entscheidungsdatum

11.03.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Baumann und Dr.Hradil als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Dr.Christoph H*****, vertreten durch Dr.Margit Kaufmann, Rechtsanwältin in Wien, wider den Antragsgegner Dr.Friedrich G*****, vertreten durch Dr.Mag.DDr.Ingeborg Schäfer-Guhswald, Rechtsanwältin in Wien, wegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 14, MRG in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 26. November 1996, GZ 40 R 556/96b-81, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers wird gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16 bis Ziffer 18, MRG in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, ZPO in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1.) Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG beschränkt den Ersatzanspruch des Vormieters gegen den neuen Mieter für Investitionen nicht auf die Aufwendungen, die der Vermieter einem ausscheidenden Mieter nach Paragraph 10, MRG zu ersetzen hätte (MietSlg 40/15). Der Vormieter darf sich daher vom Nachmieter den noch vorhandenen Wert von Investitionen (den Zeitwert) ohne Rücksicht auf die Beschränkungen des Paragraph 10, MRG ebenso ersetzen lassen wie den Wiederbeschaffungswert von Einrichtungsgegenständen zum Zeitpunkt der Überlassung des Mietgegenstandes an den Nachmieter (WoBl 1988, 46/24; vergleiche auch 6 Ob 683/86 ua; zuletzt 5 Ob 2376/96i). Ob dem Nachmieter ein Weitergaberecht eingeräumt wurde, das ihm seinerseits die Überwälzung der Investionsablöse auf den Folgemieter ermöglicht bzw erleichtert, ist dabei unbeachtlich, weil Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG allein darauf abstellt, ob der Mieter für seine Leistung eine gleichwertige Gegenleistung (hier: in Form des Zeitwerts zurückgelassener Investitionen) erhalten hat.

2.) Maßgeblich für den nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG zulässigen Ersatz von Investitionen des Vormieters durch den Nachmieter ist allein deren Zeitwert (5 Ob 2376/96i); daß dieser durch die Bewertungsmethode des SV verfehlt worden wäre, wird durch die Argumentation der RM-Werberin nicht in Frage gestellt.

Anmerkung

E45411 05A00577

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0050OB00057.97M.0311.000

Dokumentnummer

JJT_19970311_OGH0002_0050OB00057_97M0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung