Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.
Soweit sich die Argumentation des Revisionswerbers weiterhin darauf bezieht, dass die Gesellschaft keine Geschäftstätigkeit entfaltet habe und die (Weiter-)Beschäftigung der bei der Klägerin angemeldeten Mitarbeiter lediglich der Liquidation der Gesellschaft gedient hätten, ist ihm mit dem Berufungsgericht zu erwidern, dass er mit diesem Vorbringen gegen das Neuerungsverbot verstößt. Im erstinstanzlichen Verfahren stellte der Beklagte niemals das Vorbringen der Klägerin in Frage, dass die Gesellschaft trotz Abweisung des Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens und damit trotz ihrer Auflösung ihre Geschäfte weiterführte. Das Vorbringen blieb nicht nur unbestritten, sondern brachte auch der Beklagte in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 16. 2. 2004 (ON 14 S 5, Mitte) vor, dass er die notwendig erscheinenden Geschäftsführungsmaßnahmen vorgenommen habe, wodurch monatliche Fixkosten von durchschnittlich EUR 17.100 aufgelaufen, aber nicht bezahlt worden seien. Dass Geschäftsführungshandlungen dem Schutzzweck des § 39 FBG widersprechen, zieht offenbar der Revisionswerber selbst nicht in Zweifel.Soweit sich die Argumentation des Revisionswerbers weiterhin darauf bezieht, dass die Gesellschaft keine Geschäftstätigkeit entfaltet habe und die (Weiter-)Beschäftigung der bei der Klägerin angemeldeten Mitarbeiter lediglich der Liquidation der Gesellschaft gedient hätten, ist ihm mit dem Berufungsgericht zu erwidern, dass er mit diesem Vorbringen gegen das Neuerungsverbot verstößt. Im erstinstanzlichen Verfahren stellte der Beklagte niemals das Vorbringen der Klägerin in Frage, dass die Gesellschaft trotz Abweisung des Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens und damit trotz ihrer Auflösung ihre Geschäfte weiterführte. Das Vorbringen blieb nicht nur unbestritten, sondern brachte auch der Beklagte in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 16. 2. 2004 (ON 14 S 5, Mitte) vor, dass er die notwendig erscheinenden Geschäftsführungsmaßnahmen vorgenommen habe, wodurch monatliche Fixkosten von durchschnittlich EUR 17.100 aufgelaufen, aber nicht bezahlt worden seien. Dass Geschäftsführungshandlungen dem Schutzzweck des Paragraph 39, FBG widersprechen, zieht offenbar der Revisionswerber selbst nicht in Zweifel.
Jede in das Firmenbuch einzutragende Gesellschaft ist außer den in anderen Gesetzen genannten Fällen mit Rechtskraft des Beschlusses aufgelöst, durch den ein Konkurs mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens nicht eröffnet wird (§ 39 Abs 1 FBG). Bis 30. 6. 1999 galt in Österreich das deutsche Amtslöschungsgesetz. Anders als § 1 Abs 1 ALöschG ist der seit 1.7.1999 geltende § 39 Abs 1 FBG nicht nur auf Kapitalgesellschaften, sondern auf alle im Firmenbuch einzutragenden Gesellschaften anzuwenden (Schenk in Straube3, § 8 HGB Anhang I, zu § 39 FBG, Nowotny in Kodek/Nowotny/Umfahrer, § 39 FBG, Rz 4). Wie sich aus dem Gesetzestext („außer den in anderen Gesetzen genannten Fällen") ergibt, sind damit die in § 131 HGB genannten Auflösungsgründe erweitert worden (noch zur alten Rechtslage und daher gegenteilig: Koppensteiner in Straube3, § 131 HGB, Rz 12). Ist aber die Gesellschaft aufgelöst, so tritt an die Stelle des ursprünglichen Gesellschaftszweckes nunmehr der Abwicklungszweck, nämlich die Überführung des verbleibenden Gesellschaftsvermögens in eine andere Rechtszuständigkeit. Dies erst führt zur Beendigung der Gesellschaft (8 Ob 92/02s, RIS-Justiz RS0061815, Koppensteiner aaO, § 131 HGB Rz 7 mwN).Jede in das Firmenbuch einzutragende Gesellschaft ist außer den in anderen Gesetzen genannten Fällen mit Rechtskraft des Beschlusses aufgelöst, durch den ein Konkurs mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens nicht eröffnet wird (Paragraph 39, Absatz eins, FBG). Bis 30. 6. 1999 galt in Österreich das deutsche Amtslöschungsgesetz. Anders als Paragraph eins, Absatz eins, ALöschG ist der seit 1.7.1999 geltende Paragraph 39, Absatz eins, FBG nicht nur auf Kapitalgesellschaften, sondern auf alle im Firmenbuch einzutragenden Gesellschaften anzuwenden (Schenk in Straube3, Paragraph 8, HGB Anhang römisch eins, zu Paragraph 39, FBG, Nowotny in Kodek/Nowotny/Umfahrer, Paragraph 39, FBG, Rz 4). Wie sich aus dem Gesetzestext („außer den in anderen Gesetzen genannten Fällen") ergibt, sind damit die in Paragraph 131, HGB genannten Auflösungsgründe erweitert worden (noch zur alten Rechtslage und daher gegenteilig: Koppensteiner in Straube3, Paragraph 131, HGB, Rz 12). Ist aber die Gesellschaft aufgelöst, so tritt an die Stelle des ursprünglichen Gesellschaftszweckes nunmehr der Abwicklungszweck, nämlich die Überführung des verbleibenden Gesellschaftsvermögens in eine andere Rechtszuständigkeit. Dies erst führt zur Beendigung der Gesellschaft (8 Ob 92/02s, RIS-Justiz RS0061815, Koppensteiner aaO, Paragraph 131, HGB Rz 7 mwN).
Im vorliegenden Fall ließ sich der Beklagte davon, dass die Gesellschaft iSd § 39 Abs 1 FBG mit Rechtskraft des den Konkursantrag mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abweisenden Beschlusses aufgelöst war (die Eintragung im Firmenbuch ist nur deklarativ [8 Ob 197/02g; 4 Ob 281/04h]), weiterhin kein zur Befriedigung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft ausreichendes Gesellschaftsvermögen vorhanden und auch gar kein Fortsetzungsbeschluss der Gesellschafter gefasst worden war, nicht abhalten, trotzdem die Geschäfte der Gesellschaft unverändert weiterzuführen.Im vorliegenden Fall ließ sich der Beklagte davon, dass die Gesellschaft iSd Paragraph 39, Absatz eins, FBG mit Rechtskraft des den Konkursantrag mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abweisenden Beschlusses aufgelöst war (die Eintragung im Firmenbuch ist nur deklarativ [8 Ob 197/02g; 4 Ob 281/04h]), weiterhin kein zur Befriedigung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft ausreichendes Gesellschaftsvermögen vorhanden und auch gar kein Fortsetzungsbeschluss der Gesellschafter gefasst worden war, nicht abhalten, trotzdem die Geschäfte der Gesellschaft unverändert weiterzuführen.
Schutzgesetze iSd § 1311 ABGB sind abstrakte Gefährdungsverbote, die dazu bestimmt sind, die Mitglieder eines Personenkreises gegen Verletzungen von Rechtsgütern zu schützen (8 Ob 110/02p, RIS-Justiz RS0027710; Koziol, Haftpflichtrecht II, 102 f; Harrer in Schwimann, Praxiskommentar2 § 1311 ABGB; Rz 7). § 39 FBG erlegt durch die angeordnete Auflösung der Gesellschaft den persönlich haftenden Gesellschaftern einer OHG die Verhaltenspflicht auf, sich nach Rechtskraft des den Konkursantrag abweisenden Beschlusses im Interesse des Gläubigerschutzes nicht mehr am Geschäftsverkehr zu beteiligen, um damit zu verhindern, dass weitere Verbindlichkeiten eingegangen werden, die offenbar nicht erfüllt werden können. § 39 FBG ist daher - wie bereits die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben - als Schutzgesetz iSd § 1311 ABGB aufzufassen. Der Beklagte hat gegen die ihm auferlegte Pflicht, die aufgelöste Gesellschaft nur mehr der Abwicklung und ihrer Beendigung zuzuführen, verstoßen und dadurch die Klägerin hinsichtlich der im Teilurteil genannten Beiträge geschädigt, da diese nicht von der zahlungspflichtigen Gesellschaft geleistet werden können. Ihm ist insofern zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen.Schutzgesetze iSd Paragraph 1311, ABGB sind abstrakte Gefährdungsverbote, die dazu bestimmt sind, die Mitglieder eines Personenkreises gegen Verletzungen von Rechtsgütern zu schützen (8 Ob 110/02p, RIS-Justiz RS0027710; Koziol, Haftpflichtrecht römisch zwei, 102 f; Harrer in Schwimann, Praxiskommentar2 Paragraph 1311, ABGB; Rz 7). Paragraph 39, FBG erlegt durch die angeordnete Auflösung der Gesellschaft den persönlich haftenden Gesellschaftern einer OHG die Verhaltenspflicht auf, sich nach Rechtskraft des den Konkursantrag abweisenden Beschlusses im Interesse des Gläubigerschutzes nicht mehr am Geschäftsverkehr zu beteiligen, um damit zu verhindern, dass weitere Verbindlichkeiten eingegangen werden, die offenbar nicht erfüllt werden können. Paragraph 39, FBG ist daher - wie bereits die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben - als Schutzgesetz iSd Paragraph 1311, ABGB aufzufassen. Der Beklagte hat gegen die ihm auferlegte Pflicht, die aufgelöste Gesellschaft nur mehr der Abwicklung und ihrer Beendigung zuzuführen, verstoßen und dadurch die Klägerin hinsichtlich der im Teilurteil genannten Beiträge geschädigt, da diese nicht von der zahlungspflichtigen Gesellschaft geleistet werden können. Ihm ist insofern zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen.
Von einem Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht durch die Klägerin kann keine Rede sein, ist doch nicht erkennbar und vom Beklagten auch gar nicht dargelegt worden, welches Verhalten die Klägerin hätte ergreifen können, um den Eintritt des Schadens zu verhindern.
Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass zwar der Beklagte nicht als persönlich haftender Gesellschafter der OHG iSd § 128 HGB für deren Verbindlichkeiten haftet, da die Rechtswirkungen des Zwangsausgleiches auch ihm zugute kommen (§ 164 Abs 2 KO; RIS-Justiz RS0051545), er haftet aber persönlich aus dem Titel des Schadenersatzes für die Schäden, die er selbst durch seine schuldhafte Verletzung des Schutzgesetzes verursacht hat.Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass zwar der Beklagte nicht als persönlich haftender Gesellschafter der OHG iSd Paragraph 128, HGB für deren Verbindlichkeiten haftet, da die Rechtswirkungen des Zwangsausgleiches auch ihm zugute kommen (Paragraph 164, Absatz 2, KO; RIS-Justiz RS0051545), er haftet aber persönlich aus dem Titel des Schadenersatzes für die Schäden, die er selbst durch seine schuldhafte Verletzung des Schutzgesetzes verursacht hat.
Es war daher der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50, 41, ZPO.