Entgegen diesem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG iVm § 126 Abs 2 GBG) - Ausspruch des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs der Antragstellerin mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig. Die Zurückweisung des Revisionsrekurses infolge Fehlens der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG ist wie folgt kurz zu begründen (§ 71 Abs 3 AußStrG iVm § 75 Abs 2 GBG):Entgegen diesem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 71, Absatz eins, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 126, Absatz 2, GBG) - Ausspruch des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs der Antragstellerin mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig. Die Zurückweisung des Revisionsrekurses infolge Fehlens der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG ist wie folgt kurz zu begründen (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 2, GBG):
1. Die Antragstellerin macht - erschließbar als Verfahrensmangel - geltend, dass ihr, sollte tatsächlich eine Bescheinigung der Gegenstandslosigkeit des zu löschenden Bestandrechts erforderlich sein, im Rahmen eines Verbesserungsauftrags die Gelegenheit hätte gegeben werden müssen, ihrem Antrag das Amtssiegel beizufügen oder eine mit Amtssiegel versehene Erklärung des Bundesministeriums für Inneres beizubringen. Einen noch im Revisionsrekursverfahren wahrzunehmenden Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens zeigt die Antragstellerin damit aber schon deshalb nicht auf, weil sie einen solchen Mangel im Rekurs nicht geltend gemacht (vgl RIS-Justiz RS0037325 [T3]; RS0043111 [insb T18 und T22]) und die reklamierte Verbesserung auch nicht vorgenommen hat (§ 82a Abs 5 GBG).1. Die Antragstellerin macht - erschließbar als Verfahrensmangel - geltend, dass ihr, sollte tatsächlich eine Bescheinigung der Gegenstandslosigkeit des zu löschenden Bestandrechts erforderlich sein, im Rahmen eines Verbesserungsauftrags die Gelegenheit hätte gegeben werden müssen, ihrem Antrag das Amtssiegel beizufügen oder eine mit Amtssiegel versehene Erklärung des Bundesministeriums für Inneres beizubringen. Einen noch im Revisionsrekursverfahren wahrzunehmenden Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens zeigt die Antragstellerin damit aber schon deshalb nicht auf, weil sie einen solchen Mangel im Rekurs nicht geltend gemacht vergleiche RIS-Justiz RS0037325 [T3]; RS0043111 [insb T18 und T22]) und die reklamierte Verbesserung auch nicht vorgenommen hat (Paragraph 82 a, Absatz 5, GBG).
2. Die in § 7 des Mietvertrags enthaltene Regelung, wonach „die Löschung nach Beendigung des Bestandverhältnisses (…) dem österreichischen Bundesschatz (obliegt)“, kann - entgegen der Ansicht der Antragstellerin - im Grundbuchverfahren nicht im Sinn einer „Zustimmung zur jederzeitigen Löschung im Voraus“ ausgelegt werden, ist doch ein solches Verständnis aus der wiedergegeben Textstelle jedenfalls nicht unmittelbar und zweifelsfrei ableitbar (vgl RIS-Justiz RS0060573; RS0060878 [insb T25 und T42]).2. Die in Paragraph 7, des Mietvertrags enthaltene Regelung, wonach „die Löschung nach Beendigung des Bestandverhältnisses (…) dem österreichischen Bundesschatz (obliegt)“, kann - entgegen der Ansicht der Antragstellerin - im Grundbuchverfahren nicht im Sinn einer „Zustimmung zur jederzeitigen Löschung im Voraus“ ausgelegt werden, ist doch ein solches Verständnis aus der wiedergegeben Textstelle jedenfalls nicht unmittelbar und zweifelsfrei ableitbar vergleiche RIS-Justiz RS0060573; RS0060878 [insb T25 und T42]).
3. Den von der Antragstellerin im Zusammenhang mit der Entscheidung 1 Ob 228/48 (SZ 21/116) angestellten Erwägungen über die Löschung eines befristeten Bestandvertrags nach Ablauf der vereinbarten Bestandzeit ist nicht nachzugehen, liegt doch hier ein unbefristetes Bestandverhältnis (nur) mit einem Kündigungsverzicht der Vermieterin für einen bestimmten Zeitraum vor (allgemein zum Unterschied zwischen unbefristetem Bestandverhältnis und befristetem Bestandverhältnis mit Kündigungsverzicht s etwa 9 Ob 141/06k wobl 2008/89, 266; 2 Ob 85/07z).
4. Nach § 136 Abs 1 Satz 1 GBG ist das Grundbuch auf Ansuchen zu berichtigen, wenn es die wirkliche Rechtslage nicht richtig wiedergibt und die Unrichtigkeit offenkundig oder durch öffentliche Urkunden nachgewiesen ist. Gemäß § 136 Abs 1 Satz 2 GBG genügt dann, wenn dieser Nachweis durch die Erklärung eines Beteiligten erbracht werden kann, eine gerichtlich oder notariell beglaubigte Privaturkunde. Die von der Antragstellerin behauptete Beendigung des Bestandvertrags ist hier nicht offenkundig (zur nur sehr eingeschränkten Bedeutung des in § 269 ZPO niedergelegten Grundsatzes im Grundbuchverfahren s RIS-Justiz RS0040040) und den genannten urkundlichen Anforderungen hat die Antragstellerin mit ihrer Grundbucheingabe, der - abgesehen von einer Kopie des seinerzeitigen Mietvertrags - schlichtweg überhaupt keine Urkunde angeschlossen war, nicht erfüllt.4. Nach Paragraph 136, Absatz eins, Satz 1 GBG ist das Grundbuch auf Ansuchen zu berichtigen, wenn es die wirkliche Rechtslage nicht richtig wiedergibt und die Unrichtigkeit offenkundig oder durch öffentliche Urkunden nachgewiesen ist. Gemäß Paragraph 136, Absatz eins, Satz 2 GBG genügt dann, wenn dieser Nachweis durch die Erklärung eines Beteiligten erbracht werden kann, eine gerichtlich oder notariell beglaubigte Privaturkunde. Die von der Antragstellerin behauptete Beendigung des Bestandvertrags ist hier nicht offenkundig (zur nur sehr eingeschränkten Bedeutung des in Paragraph 269, ZPO niedergelegten Grundsatzes im Grundbuchverfahren s RIS-Justiz RS0040040) und den genannten urkundlichen Anforderungen hat die Antragstellerin mit ihrer Grundbucheingabe, der - abgesehen von einer Kopie des seinerzeitigen Mietvertrags - schlichtweg überhaupt keine Urkunde angeschlossen war, nicht erfüllt.
5. Auch für die von der Antragstellerin (hilfsweise) ins Treffen geführte amtswegige Bereinigung des Grundbuchs von gegenstandslosen Eintragungen nach den §§ 131 ff GBG gilt, dass - soweit hier relevant - die Gegenstandslosigkeit der Eintragung offenkundig oder durch öffentliche oder gerichtlich oder notariell beglaubigte Urkunden nachgewiesen sein muss (§ 133 Abs 1 lit a GBG). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.5. Auch für die von der Antragstellerin (hilfsweise) ins Treffen geführte amtswegige Bereinigung des Grundbuchs von gegenstandslosen Eintragungen nach den Paragraphen 131, ff GBG gilt, dass - soweit hier relevant - die Gegenstandslosigkeit der Eintragung offenkundig oder durch öffentliche oder gerichtlich oder notariell beglaubigte Urkunden nachgewiesen sein muss (Paragraph 133, Absatz eins, Litera a, GBG). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Entscheidung des Rekursgerichts als rechtsrichtig, ohne dass eine Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG (iVm § 126 Abs 2 GBG) zu klären gewesen wäre. Der Revisionsrekurs ist daher unzulässig und zurückzuweisen.Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Entscheidung des Rekursgerichts als rechtsrichtig, ohne dass eine Rechtsfrage iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 126, Absatz 2, GBG) zu klären gewesen wäre. Der Revisionsrekurs ist daher unzulässig und zurückzuweisen.