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Entscheidung 5 Ob 59/12f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob59/12f

Entscheidungsdatum

12.04.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Hofrätin Dr. Hurch als Vorsitzende und die Hofrätin Dr. Lovrek, den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. E. Solé sowie den Hofrat Mag. Wurzer als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17-19, wegen Löschung eines Bestandrechts ob der Liegenschaft EZ 881 GB *****, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 11. Jänner 2012, AZ 2 R 306/11v, mit dem infolge Rekurses der Antragstellerin der Beschluss des Bezirksgerichts Villach vom 19. Oktober 2011, TZ 8094/11, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung der Einverleibung der Löschung des sub C-LNR 2a eingetragenen Bestandrechts „in Ansehung der im Par 1 Mietvertrag 1929-07-16 angeführten Räumlichkeiten für Österreichischer Bundesschatz“ abgewiesen.

Das Rekursgericht gab dem von der Antragstellerin dagegen erhobenen Rekurs nicht Folge und zwar mit der wesentlichen Begründung, die Beendigung des Bestandverhältnisses sei nicht nachgewiesen. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR nicht übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, „weil, soweit überblickbar, eine Judikatur des Obersten Gerichtshofs zur hier entscheidenden Frage nicht existiert und ähnliche Fälle zur Lösung heranstehen könnten“.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen diesem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 71, Absatz eins, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 126, Absatz 2, GBG) - Ausspruch des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs der Antragstellerin mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig. Die Zurückweisung des Revisionsrekurses infolge Fehlens der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG ist wie folgt kurz zu begründen (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 2, GBG):

1. Die Antragstellerin macht - erschließbar als Verfahrensmangel - geltend, dass ihr, sollte tatsächlich eine Bescheinigung der Gegenstandslosigkeit des zu löschenden Bestandrechts erforderlich sein, im Rahmen eines Verbesserungsauftrags die Gelegenheit hätte gegeben werden müssen, ihrem Antrag das Amtssiegel beizufügen oder eine mit Amtssiegel versehene Erklärung des Bundesministeriums für Inneres beizubringen. Einen noch im Revisionsrekursverfahren wahrzunehmenden Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens zeigt die Antragstellerin damit aber schon deshalb nicht auf, weil sie einen solchen Mangel im Rekurs nicht geltend gemacht vergleiche RIS-Justiz RS0037325 [T3]; RS0043111 [insb T18 und T22]) und die reklamierte Verbesserung auch nicht vorgenommen hat (Paragraph 82 a, Absatz 5, GBG).

2. Die in Paragraph 7, des Mietvertrags enthaltene Regelung, wonach „die Löschung nach Beendigung des Bestandverhältnisses (…) dem österreichischen Bundesschatz (obliegt)“, kann - entgegen der Ansicht der Antragstellerin - im Grundbuchverfahren nicht im Sinn einer „Zustimmung zur jederzeitigen Löschung im Voraus“ ausgelegt werden, ist doch ein solches Verständnis aus der wiedergegeben Textstelle jedenfalls nicht unmittelbar und zweifelsfrei ableitbar vergleiche RIS-Justiz RS0060573; RS0060878 [insb T25 und T42]).

3. Den von der Antragstellerin im Zusammenhang mit der Entscheidung 1 Ob 228/48 (SZ 21/116) angestellten Erwägungen über die Löschung eines befristeten Bestandvertrags nach Ablauf der vereinbarten Bestandzeit ist nicht nachzugehen, liegt doch hier ein unbefristetes Bestandverhältnis (nur) mit einem Kündigungsverzicht der Vermieterin für einen bestimmten Zeitraum vor (allgemein zum Unterschied zwischen unbefristetem Bestandverhältnis und befristetem Bestandverhältnis mit Kündigungsverzicht s etwa 9 Ob 141/06k wobl 2008/89, 266; 2 Ob 85/07z).

4. Nach Paragraph 136, Absatz eins, Satz 1 GBG ist das Grundbuch auf Ansuchen zu berichtigen, wenn es die wirkliche Rechtslage nicht richtig wiedergibt und die Unrichtigkeit offenkundig oder durch öffentliche Urkunden nachgewiesen ist. Gemäß Paragraph 136, Absatz eins, Satz 2 GBG genügt dann, wenn dieser Nachweis durch die Erklärung eines Beteiligten erbracht werden kann, eine gerichtlich oder notariell beglaubigte Privaturkunde. Die von der Antragstellerin behauptete Beendigung des Bestandvertrags ist hier nicht offenkundig (zur nur sehr eingeschränkten Bedeutung des in Paragraph 269, ZPO niedergelegten Grundsatzes im Grundbuchverfahren s RIS-Justiz RS0040040) und den genannten urkundlichen Anforderungen hat die Antragstellerin mit ihrer Grundbucheingabe, der - abgesehen von einer Kopie des seinerzeitigen Mietvertrags - schlichtweg überhaupt keine Urkunde angeschlossen war, nicht erfüllt.

5. Auch für die von der Antragstellerin (hilfsweise) ins Treffen geführte amtswegige Bereinigung des Grundbuchs von gegenstandslosen Eintragungen nach den Paragraphen 131, ff GBG gilt, dass - soweit hier relevant - die Gegenstandslosigkeit der Eintragung offenkundig oder durch öffentliche oder gerichtlich oder notariell beglaubigte Urkunden nachgewiesen sein muss (Paragraph 133, Absatz eins, Litera a, GBG). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Entscheidung des Rekursgerichts als rechtsrichtig, ohne dass eine Rechtsfrage iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 126, Absatz 2, GBG) zu klären gewesen wäre. Der Revisionsrekurs ist daher unzulässig und zurückzuweisen.

Schlagworte

Grundbuchsrecht

Textnummer

E100830

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0050OB00059.12F.0412.000

Im RIS seit

06.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2014

Dokumentnummer

JJT_20120412_OGH0002_0050OB00059_12F0000_000