Entscheidungsgründe:
Die Klägerin und die Beklagten sind Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ 4817 GB 92004 Hohenems mit dem Grundstück Nr. 2109/17 (in der Folge nur Grundstück Nr. 2109/17 genannt).
Die Beklagten sind überdies Miteigentümer des angrenzenden Grundstücks Nr. 2109/19 der EZ 5056 GB 92004 Hohenems (in der Folge nur Grundstück Nr. 2109/19 genannt), worauf bereits in den 80-er Jahren Garagen für die Beklagten errichtet wurden. Seither fahren sie über eine Allgemeinfläche des Grundstücks Nr. 2109/17 zu ihren Garagen auf der ihnen gehörenden Nachbarliegenschaft zu. Durch diese Art der Benützung allgemeiner Teile (asphaltierte südwestliche Fläche des Grundstücks Nr. 2109/17) werden die übrigen Mit- und Wohnungseigentümer dieser Liegenschaft von der Benützungsmöglichkeit dieses allgemeinen Liegenschaftsteils nicht ausgeschlossen. Zwischen den Mit- und Wohnungseigentümern des Grundstücks Nr. 2109/17 besteht keine Benützungsvereinbarung über diese bezeichneten Allgemeinflächen.
Die Beklagten haben sich in letzter Zeit durch Erhebung von Besitzstörungsklagen dagegen zur Wehr gesetzt, dass Kunden eines Geschäftslokals, das auf dem Grundstück Nr. 2109/17 situiert ist, auf der hier in Frage stehenden Allgemeinfläche Fahrzeuge parkten. Um das zu verhindern haben die Beklagten - es steht nicht fest, an welchem konkreten Punkt - eine Park- und Halteverbotstafel samt Zusatztafel mit folgendem Text anbringen lassen: „Privatparkplatz - Einfahrt freihalten! - Widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge werden angezeigt".
Die Anbringung dieser Tafel ist nicht mehr verfahrensgegenständlich, weil die Beklagten bereits rechtskräftig zur Entfernung dieser Tafel verpflichtet wurden.
Mit der verfahrenseinleitenden Klage begehrte die Klägerin, die Beklagten zur Unterlassung des Befahrens des Grundstücks Nr. 2109/17 zu verpflichten, in eventu sie dazu zu verpflichten, es zu unterlassen, die Allgemeinfläche des Grundstücks Nr. 2109/17 ausschließlich zu benützen, sodass diese der Benützung der anderen Miteigentümern entzogen sei.
Das weiters erhobene Begehren auf Entfernung der beschriebenen Park- und Halteverbotstafel mit Zusatztafel wurde bereits rechtskräftig erledigt.
Zur Begründung ihres Klagebegehrens brachte die Klägerin vor, die Beklagten benützten die Allgemeinfläche des Grundstücks Nr. 2109/17 titellos und damit widerrechtlich. Zu keiner Zeit sei ihnen das Dienstbarkeitsrecht - auch nicht konkludent - zur Benutzung der Allgemeinflächen als Zufahrt zu ihren Grundstücken Nr. 2109/19 eingeräumt worden. Die Allgemeinfläche des Grundstücks Nr. 2109/17 dürfe nur gemeinsam von den Miteigentümern dieser Liegenschaft genutzt werden, tatsächlich werde diese Allgemeinfläche ausschließlich von den Beklagten benützt und zwar auf eine solche Weise, dass die übrigen Mit- und Wohnungseigentümer des Grundstücks Nr. 2109/17 an der Benutzung der Allgemeinfläche behindert seien. Auch liege eine Benützungsvereinbarung nicht vor.
Die Beklagten bestritten das Klagebegehren, beantragten dessen Abweisung und wendeten zusammengefasst ein, dass sie den in Frage stehenden Teil der Allgemeinfläche des Grundstücks Nr. 2109/17 als Zufahrt zu ihren Garagen auf der Nachbarliegenschaft verwendeten, eine solche Benützung jedoch keineswegs titellos sei. Zum einen habe im Zug der Errichtung der Garagen eine mündliche Bauverhandlung stattgefunden, in der von den Mit- und Wohnungseigentümern des Grundstücks Nr. 2109/17 keine Einwendungen erhoben worden seien. Damit sei es konkludent zur Einräumung der Dienstbarkeit des Geh- und Fahrrechts über die Grundstücksfläche gekommen. Jedenfalls sei durch schlüssiges Verhalten eine Benützungsregelung nach § 15 WEG 1975 zustande gekommen. Damals habe das Erfordernis der Schriftform nicht gegolten. Darüber hinaus wendeten die Beklagten ein, dass sie wie jeder Miteigentümer berechtigt seien, die Allgemeinfläche in einer Weise zu benützen, dass hiedurch der Gebrauch bzw die Benützung der die anderen nicht beeinträchtigt werde. Eine solche Beeinträchtigung finde nicht statt.Die Beklagten bestritten das Klagebegehren, beantragten dessen Abweisung und wendeten zusammengefasst ein, dass sie den in Frage stehenden Teil der Allgemeinfläche des Grundstücks Nr. 2109/17 als Zufahrt zu ihren Garagen auf der Nachbarliegenschaft verwendeten, eine solche Benützung jedoch keineswegs titellos sei. Zum einen habe im Zug der Errichtung der Garagen eine mündliche Bauverhandlung stattgefunden, in der von den Mit- und Wohnungseigentümern des Grundstücks Nr. 2109/17 keine Einwendungen erhoben worden seien. Damit sei es konkludent zur Einräumung der Dienstbarkeit des Geh- und Fahrrechts über die Grundstücksfläche gekommen. Jedenfalls sei durch schlüssiges Verhalten eine Benützungsregelung nach Paragraph 15, WEG 1975 zustande gekommen. Damals habe das Erfordernis der Schriftform nicht gegolten. Darüber hinaus wendeten die Beklagten ein, dass sie wie jeder Miteigentümer berechtigt seien, die Allgemeinfläche in einer Weise zu benützen, dass hiedurch der Gebrauch bzw die Benützung der die anderen nicht beeinträchtigt werde. Eine solche Beeinträchtigung finde nicht statt.
Das Erstgericht wies sowohl das Haupt- als auch das Eventualbegehren gegen die Beklagten ab.
In rechtlicher Hinsicht verneinte das Erstgericht das Zustandekommen einer Benützungsvereinbarung über die in Frage stehende Allgemeinfläche der Liegenschaft 2109/17. Auch ansonsten sei es zu keiner Vereinbarung über ein Zufahrtsrecht der Beklagten gekommen. Allerdings benützten die Beklagten diese Fläche keineswegs titellos, weil sie wie jeder Teilhaber einer gemeinschaftlichen Sache das Recht zur Benützung hätten. Durch das bloße Überfahren eines nur geringfügigen Teils der Allgemeinfläche, zur bloßen Zu- und Abfahrt zu den auf der Nachbarliegenschaft situierten Garagen würden die übrigen Miteigentümer in ihrem Gebrauch dieser Liegenschaftsfläche in keiner relevanten Weise beeinträchtigt. Es handle sich jeweils nur um äußerst kurzfristige - im Regelfall nur einige Sekunden andauernde - Benutzungen, damit keineswegs um die Benutzung der anderen Miteigentümer beeinträchtigende oder diese überhaupt gänzlich ausschließende Eingriffe. Die Beklagten seien auf Grund des gemeinschaftlichen Eigentums an dieser Fläche zur Benützung in der tatsächlich stattfindenden Weise berechtigt.
Einer dagegen von der Klägerin erhobenen Berufung gab das Gericht zweiter Instanz teilweise Folge. Es verpflichtete die fünftbeklagte Partei, es zu unterlassen, über das Grundstück Nr. 2109/17 auf das Grundstück Nr. 2109/19 mit Kraftfahrzeugen, insbesondere Pkws zu fahren (Hauptunterlassungsbegehren) und verpflichtete weiters die erst- bis drittbeklagten Parteien sowie die sechstbeklagte Partei es zu unterlassen, die Allgemeinfläche im südwestlich gelegenen Bereich ausschließlich zu benutzen, sodass diese Benützung der anderen Miteigentümer entzogen sei (Eventualunterlassungsbegehren; das Hauptunterlassungsbegehren gegen die übrigen Beklagten war bereits rechtskräftig abgewiesen).
Die Stattgebung des Hauptbegehrens gegen die Fünftbeklagte begründete das Berufungsgericht damit, dass dieser jedenfalls kein Rechtstitel zur Benützung der Allgemeinfläche des Grundstücks Nr. 2109/17 als Zufahrt zu ihrer Garage auf Grundstück Nr. 2109/19 zustehe. Eine Benützungsvereinbarung bzw Benützungsregelung sei nicht erwiesen. Ebensowenig eine Dienstbarkeitsvereinbarung. Soweit sich die Fünfbeklagte darauf berufe, es stehe ihr als Miteigentümerin die Gebrauchsmöglichkeit des Teil der Allgemeinfläche zu, sei ihr entgegen zu halten, dass ihr als Teilhaber zwar der Gebrauch der gemeinsamen Sache zustehe, dass dieses Recht aber nicht auch das Recht zur Ausübung einer Dienstbarkeit umfasse. Vielmehr hätte sie die Zustimmung aller Miteigentümer einholen müssen (RIS-Justiz RS0049051).
Das auf Unterlassung der ausschließlichen Benützung gerichtete Eventualbegehren gegen die übrigen Beklagten (das Verfahren gegen die Viertbeklagte ruht) hielt das Berufungsgericht für berechtigt. Dadurch, dass die Beklagten die Park- und Halteverbotstafeln angebracht hätten und gegen Fahrzeughalter, die ihre Fahrzeuge im Bereich der Zufahrt abgestellt hatten, Besitzstörungsklagen eingebracht hätten, hätten die Beklagten auch gegenüber der Klägerin zum Ausdruck gebracht, dass der in Frage stehende Bereich auch von ihr und anderen Miteigentümern des Grundstücks Nr. 2109/17 nicht benutzt werden dürfte.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil zur Frage der Benützung einer Allgemeinfläche als Zufahrt einer angrenzenden Liegenschaft keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege. Die zitierte Entscheidung 5 Ob 147/03h habe eine Grundbuchssache betroffen, sei zur Lösung der hier zu entscheidenden Rechtsfrage nicht heranzuziehen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der erst-, dritt-, fünft- und sechstbeklagten Parteien wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung des angefochtenen Urteils dahin, dass hinsichtlich der erst-, dritt-, fünft- und sechstbeklagten Parteien die erstinstanzliche Entscheidung wiederhergestellt werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die klagende Partei beantragte in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, in eventu ihr nicht Folge zu geben.