Der gegen diese Sachentscheidung der zweiten Instanz gerichtete Revisionsrekurs des Antragstellers ist nicht berechtigt. Zunächst ist festzuhalten, daß nach ständiger Rechtsprechung die Mitmieter eines Mietgegenstandes bei Bestandnehmermehrheit eine einheitliche Streitgenossenschaft bilden und nur alle zusammen zum Einschreiten legitimiert sind (vgl Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht, Rz 17 zu § 33 MRG), weil es sich um ein Vertragsverhältnis handelt, das den Mitmietern gemeinsam ist und das daher notwendig das Einschreiten aller Teilhaber erfordert. Fehlt die Übereinstimmung der Mitmieter so ist nach den Regeln über die Gemeinschaft nach § 825 ABGB vorzugehen (SZ 56/132). Es ist zwar richtig, daß es sich bei dem Recht nach § 2 Abs 3 MRG um einen bloßen Feststellungsanspruch des Scheinuntermieters dahin handelt, daß ihm in Wahrheit Hauptmietrechte zustehen (Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht, Rz 7 zu § 2 MRG), der grundsätzlich außer bei Beendigung des Hauptmietverhältnisses die Beiziehung des "Untervermieters" gebietet (SZ 56/109; JBl 1987, 321 = MietSlg 38.271/37) und zu einer Entscheidung mit erweiterter Rechtskraftwirkung führt (WÜrth-Zingher, aaO). Wenn auch jeder Gemeinschafter befugt ist, rechtswidrige Angriffe Dritter in das gemeinschaftliche Recht abzuwehren und sich zu diesem Zweck der zur Wahrung der Gesamtrechte erforderlichen Rechtsbehelfe zu bedienen, soweit er sich dadurch nicht in Widerspruch zu seinen Teilhabern setzt (Gamerith in Rummel, ABGB, Rz 4 zu § 829; SZ 48/62 uva), so kann doch nicht der Mitmieter, der nicht einmal über die Mehrheit verfügt, für sich allein die Feststellung betreiben, daß die Mitmieter nicht Untermieter sondern Hauptmieter sind. Denn es ist undenkbar, ohne Beteiligung des oder der anderen Teilhaber am gemeinschaftlichen Mietverhältnis dessen Einordnung feststellen zu lassen. Insoweit ist den Vorinstanzen zu folgen und nicht der Meinung des Antragstellers.Der gegen diese Sachentscheidung der zweiten Instanz gerichtete Revisionsrekurs des Antragstellers ist nicht berechtigt. Zunächst ist festzuhalten, daß nach ständiger Rechtsprechung die Mitmieter eines Mietgegenstandes bei Bestandnehmermehrheit eine einheitliche Streitgenossenschaft bilden und nur alle zusammen zum Einschreiten legitimiert sind vergleiche Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht, Rz 17 zu Paragraph 33, MRG), weil es sich um ein Vertragsverhältnis handelt, das den Mitmietern gemeinsam ist und das daher notwendig das Einschreiten aller Teilhaber erfordert. Fehlt die Übereinstimmung der Mitmieter so ist nach den Regeln über die Gemeinschaft nach Paragraph 825, ABGB vorzugehen (SZ 56/132). Es ist zwar richtig, daß es sich bei dem Recht nach Paragraph 2, Absatz 3, MRG um einen bloßen Feststellungsanspruch des Scheinuntermieters dahin handelt, daß ihm in Wahrheit Hauptmietrechte zustehen (Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht, Rz 7 zu Paragraph 2, MRG), der grundsätzlich außer bei Beendigung des Hauptmietverhältnisses die Beiziehung des "Untervermieters" gebietet (SZ 56/109; JBl 1987, 321 = MietSlg 38.271/37) und zu einer Entscheidung mit erweiterter Rechtskraftwirkung führt (WÜrth-Zingher, aaO). Wenn auch jeder Gemeinschafter befugt ist, rechtswidrige Angriffe Dritter in das gemeinschaftliche Recht abzuwehren und sich zu diesem Zweck der zur Wahrung der Gesamtrechte erforderlichen Rechtsbehelfe zu bedienen, soweit er sich dadurch nicht in Widerspruch zu seinen Teilhabern setzt (Gamerith in Rummel, ABGB, Rz 4 zu Paragraph 829,; SZ 48/62 uva), so kann doch nicht der Mitmieter, der nicht einmal über die Mehrheit verfügt, für sich allein die Feststellung betreiben, daß die Mitmieter nicht Untermieter sondern Hauptmieter sind. Denn es ist undenkbar, ohne Beteiligung des oder der anderen Teilhaber am gemeinschaftlichen Mietverhältnis dessen Einordnung feststellen zu lassen. Insoweit ist den Vorinstanzen zu folgen und nicht der Meinung des Antragstellers.
Da in diesem Verfahren Neuerungsverbot herrscht, muß sein Widerruf des eigenen Vorbringens, er sei mit dem ursprünglichen Bestandnehmer Mitmieter durch Beitritt in das von diesem begründete Mietverhältnis geworden (wenn nicht in einem solchen Falle überhaupt erst nur ein neues Vertragsverhältnis entsteht - vgl MietSlg 36.336), und das erst nach Entscheidung des Erstgerichtes erstattete Vorbringen, er sei - seit dem 1.Jänner 1987 - ohnehin einziger Mieter der Wohnung, unbeachtet bleiben.Da in diesem Verfahren Neuerungsverbot herrscht, muß sein Widerruf des eigenen Vorbringens, er sei mit dem ursprünglichen Bestandnehmer Mitmieter durch Beitritt in das von diesem begründete Mietverhältnis geworden (wenn nicht in einem solchen Falle überhaupt erst nur ein neues Vertragsverhältnis entsteht - vergleiche MietSlg 36.336), und das erst nach Entscheidung des Erstgerichtes erstattete Vorbringen, er sei - seit dem 1.Jänner 1987 - ohnehin einziger Mieter der Wohnung, unbeachtet bleiben.
Nach dem "Wohnungsuntermietvertrag", auf den sich der Antragsteller berief, hatte Hedwig S*** dem Dr.Wilfried D*** die Wohnung Stumpergasse 49, 1.Stock, Tür 14, zum wertgesicherten Pauschalmietzins von S 1.800,-- einschließlich Betriebskosten, Umsatzsteuer und Entgelt für die Überlassung der Einrichtungsgegenstände ab dem 12.Mai 1982 auf fünf Jahre untervermietet, wobei für die Hauptmieterin die für die Liegenschaftseigentümer das Haus verwaltende und diese vertretende Gebäudeverwalterin einschritt.
Die Behauptung des Antragstellers, er sei in diesen Mietvertrag mit Zustimmung der Gebäudeverwalterin "eingetreten", weil der ursprüngliche Mieter und er die Wohnung gemeinsam benützen wollten, deutete schon dahin, daß er damit nicht die Auswechslung des Vertragspartners auf Bestandnehmerseite sondern den Beitritt als Mitmieter geltend machte. Dies stellte der Antragsteller vor Gericht am 3.November 1987 ausdrücklich klar. Da er aber die Anträge ohne Mitwirkung des Mitmieters stellte, wurde ohne Rechtsirrtum in die weitere Prüfung der Antragsberechtigung nicht eingegangen. Als bloßer Mitmieter war der Antragsteller in Ermangelung einer Willensbildung der Mitmietergemeinschaft oder der allenfalls erforderlichen Entscheidung des (allgemeinen) Außerstreitrichters zur Antragstellung nicht legitimiert. Es kommt auch die Beiziehung des Mitmieters im gerichtlichen Verfahren nicht in Betracht, weil diesem das Verfahren vor der Gemeinde vorgelagert ist. Die daraus folgende Abweisung des Antrags hindert eine erneute Antragstellung bei geändertem Sachverhalt nicht, etwa die Antragstellung durch beide Mitmieter oder im Falle, daß der Antragsteller allein Mieter sein sollte, die Wiederholung des Antrags mit dieser Klarstellung.