Rechtssatz RS0012111
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012111
Entscheidungsdatum
14.07.1989
Rechtssatz
Jeder Gemeinschafter, selbst der Minderheitsgemeinschafter, wenn er sich dadurch nicht in Widerspruch zu seinen Mitgemeinschaftern setzt, ist befugt rechtswidrige Angriffe Dritter in das gemeinschaftliche Recht abzuwehren und sich zu diesem Zweck der zur Wahrung des Gesamtrechts erforderlichen Rechtsbehelfe zu bedienen. ( hier: Antragstellung eines Mitmieters nach § 37 Abs 1 Z 12 MRG ).Jeder Gemeinschafter, selbst der Minderheitsgemeinschafter, wenn er sich dadurch nicht in Widerspruch zu seinen Mitgemeinschaftern setzt, ist befugt rechtswidrige Angriffe Dritter in das gemeinschaftliche Recht abzuwehren und sich zu diesem Zweck der zur Wahrung des Gesamtrechts erforderlichen Rechtsbehelfe zu bedienen. ( hier: Antragstellung eines Mitmieters nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 12, MRG ).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0012111
Dokumentnummer
JJR_19841016_OGH0002_0050OB00057_8400000_001