Aus der Begründung:
Nicht beigetreten werden kann der Auffassung des Rekurswerbers, daß eine unheilbare sachliche Unzuständigkeit vorliege, weil die Klägerin einen wechselrechtlichen Anspruch geltend gemacht habe. Nach § 51 Abs 2 Z 8 JN gehören ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes vor die Handelsgerichte Streitigkeiten aus Wechselgeschäften. Unter den Streitigkeiten aus Wechselgeschäften iS der angeführten Gesetzesstelle sind nur solche zu verstehen, bei denen der Anspruch unmittelbar aus einem wechselrechtlichen Verpflichtungsakt abgeleitet wird, die materiellrechtliche Grundlage des Anspruches also das Wechselgeschäft selbst bildet (SZ 32/139; RZ 1967, 203 ua). Wird aber die Klage auf den Rechtsgrund der Bereicherung nach Art 89 WG gestützt und liegt der geltend gemachte Anspruch unter S 15.000.-, dann ist, wie der OGH in Übereinstimmung mit dem Schrifttum (Fasching I Anm 24 zu § 51 JN) ausgesprochen hat (SpR 57 alt), die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes gegeben, weil Gegenstand des Rechtsstreites die Bereicherung eines Wechselberechtigten oder Wechselverpflichteten auf Grund einer wegen des Wechsels erfolgten Zahlung ist.Nicht beigetreten werden kann der Auffassung des Rekurswerbers, daß eine unheilbare sachliche Unzuständigkeit vorliege, weil die Klägerin einen wechselrechtlichen Anspruch geltend gemacht habe. Nach Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 8, JN gehören ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes vor die Handelsgerichte Streitigkeiten aus Wechselgeschäften. Unter den Streitigkeiten aus Wechselgeschäften iS der angeführten Gesetzesstelle sind nur solche zu verstehen, bei denen der Anspruch unmittelbar aus einem wechselrechtlichen Verpflichtungsakt abgeleitet wird, die materiellrechtliche Grundlage des Anspruches also das Wechselgeschäft selbst bildet (SZ 32/139; RZ 1967, 203 ua). Wird aber die Klage auf den Rechtsgrund der Bereicherung nach Artikel 89, WG gestützt und liegt der geltend gemachte Anspruch unter S 15.000.-, dann ist, wie der OGH in Übereinstimmung mit dem Schrifttum (Fasching römisch eins Anmerkung 24 zu Paragraph 51, JN) ausgesprochen hat (SpR 57 alt), die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes gegeben, weil Gegenstand des Rechtsstreites die Bereicherung eines Wechselberechtigten oder Wechselverpflichteten auf Grund einer wegen des Wechsels erfolgten Zahlung ist.
In der Sache selbst trifft es zu, daß der beim zuständigen Gericht eingebrachte Antrag auf Einleitung des Verfahrens zur Kraftloserklärung von Wertpapieren die Verjährung unterbricht (Klang[2] VI 660; Ehrenzweig[2] I/1 323). § 9 Abs 1 KEG bestimmt, daß durch die Einleitung des Kraftloserklärungsverfahrens die Verjährung gegenüber dem Antragsteller mit dem Tag unterbrochen wird, an dem der Antrag beim zuständigen Gericht gestellt wurde. Ergänzend zu § 9 KEG verfügt § 17 KEG idF BGBl 1951/6, daß die Bestimmungen über die Kraftloserklärung von Wechseln, Schecks und anderen Urkunden unberührt bleiben, deren Kraftloserklärung zufolge gesetzlicher Vorschrift sich nach Art 90 WG und Art 4 WREinfV v 21. 4. 1938 RGBl I 421 zu richten haben. Daraus ergibt sich, daß das KEG insoweit zur Anwendung gelangt, als Sondervorschriften des WG fehlen. Eine Regelung über die Unterbrechung der Verjährung bei einer Kraftloserklärung des Wechsels enthält das WG aber nicht, so daß § 9 Abs 1 KEG maßgebend ist (Kapfer, Wechselgesetz und Scheckgesetz[s6], 208 Anm 1 zu Art 90 WG; Kapfer, Hd komm z WG 284).In der Sache selbst trifft es zu, daß der beim zuständigen Gericht eingebrachte Antrag auf Einleitung des Verfahrens zur Kraftloserklärung von Wertpapieren die Verjährung unterbricht (Klang[2] römisch sechs 660; Ehrenzweig[2] I/1 323). Paragraph 9, Absatz eins, KEG bestimmt, daß durch die Einleitung des Kraftloserklärungsverfahrens die Verjährung gegenüber dem Antragsteller mit dem Tag unterbrochen wird, an dem der Antrag beim zuständigen Gericht gestellt wurde. Ergänzend zu Paragraph 9, KEG verfügt Paragraph 17, KEG in der Fassung BGBl 1951/6, daß die Bestimmungen über die Kraftloserklärung von Wechseln, Schecks und anderen Urkunden unberührt bleiben, deren Kraftloserklärung zufolge gesetzlicher Vorschrift sich nach Artikel 90, WG und Artikel 4, WREinfV v 21. 4. 1938 RGBl römisch eins 421 zu richten haben. Daraus ergibt sich, daß das KEG insoweit zur Anwendung gelangt, als Sondervorschriften des WG fehlen. Eine Regelung über die Unterbrechung der Verjährung bei einer Kraftloserklärung des Wechsels enthält das WG aber nicht, so daß Paragraph 9, Absatz eins, KEG maßgebend ist (Kapfer, Wechselgesetz und Scheckgesetz[s6], 208 Anmerkung 1 zu Artikel 90, WG; Kapfer, Hd komm z WG 284).
Dem Rekurswerber ist beizupflichten, daß zwischen der Anbringung der Klage und den der Klageanbringung gleichzustellenden Verfahrenshandlungen sowie ihren Rechtswirkungen und der Einleitung des Kraftloserklärungsverfahrens zu unterscheiden ist. Nach § 1497 ABGB wird die Verjährung unterbrochen, wenn der, welcher sich auf sie berufen will, vom Berechtigten belangt und die Klage gehörig fortgesetzt wird. Nach der angeführten Gesetzesstelle setzt die Unterbrechung der Verjährung somit voraus, daß die Klage beim zuständigen Gericht angebracht wird und daß das Verfahren gehörig fortgesetzt wird. Gemäß Art 71 Abs 2 WG stehen der Anbringung der Klage in bezug auf die Unterbrechung der wechselrechtlichen Verjährung die vom Beklagten bewirkte Streitverkündigung und die Geltendmachung des Anspruches in der mündlichen Verhandlung gleich. Anders verhält es sich bei der Einleitung des Kraftloserklärungsverfahrens. Dort tritt nach § 9 KEG eine Unterbrechung der Verjährung mit der Anbringung des Antrages beim zuständigen Gericht ein. Eine Anordnung der Einleitung oder der Fortsetzung eines Rechtsstreites innerhalb einer angemessenen Frist enthält § 9 KEG nicht. Schon auf Grund des Textes des § 9 KEG ergibt sich daher, daß durch den Antrag auf Einleitung des Kraftloserklärungsverfahrens (und die Kraftloserklärung des Papiers) die Verjährung ohne weitere Voraussetzung, somit unbedingt unterbrochen wird. Die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung würde den Anwendungsbereich des § 9 KEG einschränken und die bestehende gesetzliche Regelung ändern.Dem Rekurswerber ist beizupflichten, daß zwischen der Anbringung der Klage und den der Klageanbringung gleichzustellenden Verfahrenshandlungen sowie ihren Rechtswirkungen und der Einleitung des Kraftloserklärungsverfahrens zu unterscheiden ist. Nach Paragraph 1497, ABGB wird die Verjährung unterbrochen, wenn der, welcher sich auf sie berufen will, vom Berechtigten belangt und die Klage gehörig fortgesetzt wird. Nach der angeführten Gesetzesstelle setzt die Unterbrechung der Verjährung somit voraus, daß die Klage beim zuständigen Gericht angebracht wird und daß das Verfahren gehörig fortgesetzt wird. Gemäß Artikel 71, Absatz 2, WG stehen der Anbringung der Klage in bezug auf die Unterbrechung der wechselrechtlichen Verjährung die vom Beklagten bewirkte Streitverkündigung und die Geltendmachung des Anspruches in der mündlichen Verhandlung gleich. Anders verhält es sich bei der Einleitung des Kraftloserklärungsverfahrens. Dort tritt nach Paragraph 9, KEG eine Unterbrechung der Verjährung mit der Anbringung des Antrages beim zuständigen Gericht ein. Eine Anordnung der Einleitung oder der Fortsetzung eines Rechtsstreites innerhalb einer angemessenen Frist enthält Paragraph 9, KEG nicht. Schon auf Grund des Textes des Paragraph 9, KEG ergibt sich daher, daß durch den Antrag auf Einleitung des Kraftloserklärungsverfahrens (und die Kraftloserklärung des Papiers) die Verjährung ohne weitere Voraussetzung, somit unbedingt unterbrochen wird. Die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung würde den Anwendungsbereich des Paragraph 9, KEG einschränken und die bestehende gesetzliche Regelung ändern.
Für die Auffassung, daß die Einleitung des Aufgebotsverfahrens zur Kraftloserklärung einen unbedingten Unterbrechungsgrund bildet, sprechen auch die gesetzlichen Maßnahmen anläßlich der Einführung des Wechsel- und Scheckrechts v 21. 4. 1938. In Ermangelung einer Regelung der Frage, welche Gründe die Verjährung unterbrechen, im WG selbst wurden die Grundsätze des allgemeinen bürgerlichen Rechtes beibehalten. Für Österreich wurden die Klageanbringung und die ihr gleichzustellenden Verfahrenshandlungen in Art 3 EinfV v 21. 4. 1938 geregelt, wogegen, um Zweifel auszuschließen, eine eigene Regelung für das Aufgebotsverfahren in Art 4 Satz 1 der angeführten V erfolgte (Bülow, Zur Einführung des Wechsel- und Scheckrechtes im Lande Österreich, DJ 1938. 746).Für die Auffassung, daß die Einleitung des Aufgebotsverfahrens zur Kraftloserklärung einen unbedingten Unterbrechungsgrund bildet, sprechen auch die gesetzlichen Maßnahmen anläßlich der Einführung des Wechsel- und Scheckrechts v 21. 4. 1938. In Ermangelung einer Regelung der Frage, welche Gründe die Verjährung unterbrechen, im WG selbst wurden die Grundsätze des allgemeinen bürgerlichen Rechtes beibehalten. Für Österreich wurden die Klageanbringung und die ihr gleichzustellenden Verfahrenshandlungen in Artikel 3, EinfV v 21. 4. 1938 geregelt, wogegen, um Zweifel auszuschließen, eine eigene Regelung für das Aufgebotsverfahren in Artikel 4, Satz 1 der angeführten römisch fünf erfolgte (Bülow, Zur Einführung des Wechsel- und Scheckrechtes im Lande Österreich, DJ 1938. 746).
Auch das Schrifttum unterscheidet bei den Gründen für die Unterbrechung der Verjährung wechselrechtlicher Ansprüche zwischen der Klageeinbringung und den ihr gleichzustellenden Verfahrenshandlungen, die eine gehörige Fortsetzung des Verfahrens erfordern, einerseits und den weiteren Unterbrechungsgrunden, wie der Einleitung des Verfahrens zur Kraftloserklärung, die an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft sind, andererseits (Kapfer, Wechselgesetz und Scheckgesetz[5], 176 Anm 2; Kapfer, HdKomm z WG 242). Auch Gschnitzer (Allgemeiner Teil 251 P II 3) stellt nicht die Einleitung des Aufgebotsverfahrens zur Kraftloserklärung von Wertpapieren der Klage gleich.Auch das Schrifttum unterscheidet bei den Gründen für die Unterbrechung der Verjährung wechselrechtlicher Ansprüche zwischen der Klageeinbringung und den ihr gleichzustellenden Verfahrenshandlungen, die eine gehörige Fortsetzung des Verfahrens erfordern, einerseits und den weiteren Unterbrechungsgrunden, wie der Einleitung des Verfahrens zur Kraftloserklärung, die an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft sind, andererseits (Kapfer, Wechselgesetz und Scheckgesetz[5], 176 Anmerkung 2; Kapfer, HdKomm z WG 242). Auch Gschnitzer (Allgemeiner Teil 251 P römisch zwei 3) stellt nicht die Einleitung des Aufgebotsverfahrens zur Kraftloserklärung von Wertpapieren der Klage gleich.
Geht man aber davon aus, daß durch die Einleitung des Aufgebotsverfahrens zur Kraftloserklärung des Wechsels die Verjährungsfrist unterbrochen wurde, so hat das die rechtliche Bedeutungslosigkeit des bis zur Unterbrechung erfolgten Zeitablaufes zur Folge. Die Verjährungsfrist begann von neuem zu laufen (Klang[2] VI 643 P III, 658 P V 1). Die Klägerin ist daher in der Lage, ihre Ansprüche auf Grund des Wechsels geltend zu machen.Geht man aber davon aus, daß durch die Einleitung des Aufgebotsverfahrens zur Kraftloserklärung des Wechsels die Verjährungsfrist unterbrochen wurde, so hat das die rechtliche Bedeutungslosigkeit des bis zur Unterbrechung erfolgten Zeitablaufes zur Folge. Die Verjährungsfrist begann von neuem zu laufen (Klang[2] römisch sechs 643 P römisch drei, 658 P römisch fünf 1). Die Klägerin ist daher in der Lage, ihre Ansprüche auf Grund des Wechsels geltend zu machen.
Nach Art 89 WG bleiben der Aussteller oder der Annehmer dem Inhaber des Wechsels insoweit verpflichtet, als sie sich um dessen Schaden bereichern würden, falls die wechselmäßige Verbindlichkeit durch Verjährung oder dadurch erloschen ist, daß eine zur Erhaltung des Wechselrechtes notwendige Handlung versäumt wurde. Daraus folgt, daß, solange die wechselmäßige Verbindlichkeit des Akzeptanten nicht erloschen und die Möglichkeit, von ihm Erfüllung zu verlangen, nicht ausgeschlossen ist, Bereicherungsansprüche, wie der OGH in Übereinstimmung mit dem Schrifttum (Kapfer, HdKomm z WG 275 ff) ausgesprochen hat (Kapfer, Wechselgesetz und Scheckgesetz[6] E 14 zu Art 89 WG; EvBl 1963/275), nicht geltend gemacht werden können. Da es nach der vom OGH gebilligten Rechtsauffassung des Prozeßgerichtes der vom Berufungsgericht für notwendig erachteten Verfahrensergänzung nicht bedarf, die Rechtssache vielmehr im Sinne der Bestätigung des Ersturteiles spruchreif ist, mußte der angefochtene Beschluß aufgehoben und dem Berufungsgericht aufgetragen werden, neuerlich zu entscheiden.Nach Artikel 89, WG bleiben der Aussteller oder der Annehmer dem Inhaber des Wechsels insoweit verpflichtet, als sie sich um dessen Schaden bereichern würden, falls die wechselmäßige Verbindlichkeit durch Verjährung oder dadurch erloschen ist, daß eine zur Erhaltung des Wechselrechtes notwendige Handlung versäumt wurde. Daraus folgt, daß, solange die wechselmäßige Verbindlichkeit des Akzeptanten nicht erloschen und die Möglichkeit, von ihm Erfüllung zu verlangen, nicht ausgeschlossen ist, Bereicherungsansprüche, wie der OGH in Übereinstimmung mit dem Schrifttum (Kapfer, HdKomm z WG 275 ff) ausgesprochen hat (Kapfer, Wechselgesetz und Scheckgesetz[6] E 14 zu Artikel 89, WG; EvBl 1963/275), nicht geltend gemacht werden können. Da es nach der vom OGH gebilligten Rechtsauffassung des Prozeßgerichtes der vom Berufungsgericht für notwendig erachteten Verfahrensergänzung nicht bedarf, die Rechtssache vielmehr im Sinne der Bestätigung des Ersturteiles spruchreif ist, mußte der angefochtene Beschluß aufgehoben und dem Berufungsgericht aufgetragen werden, neuerlich zu entscheiden.