Rechtssatz RS0034332
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0034332
Geschäftszahl
6Ob82/63; 5Ob64/71; 5Ob605/85
Entscheidungsdatum
03.12.1985
Norm
ABGB §1478
WG Art70
WG Art89
Rechtssatz
Die Forderung aus dem Grundgeschäft hinsichtlich eines zahlungshalber gegebenen Wechsels erlischt erst mit der Zahlung; der Inhaber kann nach Eintritt der Wechselverjährung auf das Grundgeschäft zurückgreifen, das erst nach Ablauf der allgemeinen Verjährungszeit erlischt. Bereicherungsansprüche nach Art 89 WG entstehen erst, wenn sowohl der wechselmäßige Anspruch als auch der aus dem Grundgeschäft verjährt sind.Die Forderung aus dem Grundgeschäft hinsichtlich eines zahlungshalber gegebenen Wechsels erlischt erst mit der Zahlung; der Inhaber kann nach Eintritt der Wechselverjährung auf das Grundgeschäft zurückgreifen, das erst nach Ablauf der allgemeinen Verjährungszeit erlischt. Bereicherungsansprüche nach Artikel 89, WG entstehen erst, wenn sowohl der wechselmäßige Anspruch als auch der aus dem Grundgeschäft verjährt sind.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 82/63
Entscheidungstext OGH 27.03.1963 6 Ob 82/63
Veröff: EvBl 1963/275 S 394
- 5 Ob 64/71
Entscheidungstext OGH 24.03.1971 5 Ob 64/71
nur: Die Forderung aus dem Grundgeschäft hinsichtlich eines zahlungshalber gegebenen Wechsels erlischt erst mit der Zahlung; der Inhaber kann nach Eintritt der Wechselverjährung auf das Grundgeschäft zurückgreifen. (T1) Veröff: SZ 44/34 = EvBl 1971/301 S 550 = RZ 1971,173 = ÖBA 1972,370
- 5 Ob 605/85
Entscheidungstext OGH 03.12.1985 5 Ob 605/85
nur: Bereicherungsansprüche nach Art 89 WG entstehen erst, wenn sowohl der wechselmäßige Anspruch als auch der aus dem Grundgeschäft verjährt sind. (T2) Veröff: EvBl 1986/152 S 627
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0034332
Dokumentnummer
JJR_19630327_OGH0002_0060OB00082_6300000_002