Begründung:
Am 27.6.1957 mietete Elias W***, der Vater des Antragstellers, vom Antragsgegner, der damals noch schlichter Miteigentümer des Hauses Wien 1., Gölsdorfgasse 2 war und nunmehr Wohnungseigentümer des Mietobjektes ist, das "zu linker Hand vom Haustor (gassenseitig gesehen) gelegene, aus zwei Öffnungen bestehende Gassengeschäftslokal im Haus Wien 1., Gölsdorfgasse 2 mit dem anschließenden Verbindungsgang und dem an diesen Gang anschließenden Lagerraum" zur Verwendung zu Geschäftszwecken um einen wertgesicherten monatlichen Hauptmietzins von 1.100 S zuzüglich der auf das Mietobjekt anteilsmäßig entfallenden Betriebskosten und Nebengebühren. Im Punkt 2 Abs 3 des Mietvertrages wird festgestellt, daß das Mietobjekt infolge Umbaues nicht dem Mietengesetz, wohl aber dem Kündigungsschutz unterliege.Am 27.6.1957 mietete Elias W***, der Vater des Antragstellers, vom Antragsgegner, der damals noch schlichter Miteigentümer des Hauses Wien 1., Gölsdorfgasse 2 war und nunmehr Wohnungseigentümer des Mietobjektes ist, das "zu linker Hand vom Haustor (gassenseitig gesehen) gelegene, aus zwei Öffnungen bestehende Gassengeschäftslokal im Haus Wien 1., Gölsdorfgasse 2 mit dem anschließenden Verbindungsgang und dem an diesen Gang anschließenden Lagerraum" zur Verwendung zu Geschäftszwecken um einen wertgesicherten monatlichen Hauptmietzins von 1.100 S zuzüglich der auf das Mietobjekt anteilsmäßig entfallenden Betriebskosten und Nebengebühren. Im Punkt 2 Absatz 3, des Mietvertrages wird festgestellt, daß das Mietobjekt infolge Umbaues nicht dem Mietengesetz, wohl aber dem Kündigungsschutz unterliege.
Am 26.3.1985 brachte der Antragsteller bei der Schlichtungsstelle des Magistratischen Bezirksamtes für den 1./8.Bezirk den Antrag auf Feststellung ein, daß durch die Einhebung eines wertgesicherten Mietzinses von 1.100 S ab 1.1.1982 der gesetzliche Mietzins überschritten wurde. Er sei gesetzlicher Erbe nach dem am 15.1.1983 verstorbenen Hauptmieter des Geschäftslokales, der gemeinsam mit den übrigen vier Miterben (seiner Mutter und seinen drei Schwestern) und mit deren Zustimmung die Mietrechte erworben habe. Das Mietobjekt sei von der Kriegseinwirkung nicht berührt worden, die Wiederinstandsetzungsarbeiten hätten darüberliegende Objekte betroffen. Er habe nunmehr festgestellt, daß auf der Liegenschaft ein noch nicht voll zurückgezahltes Wohnhauswiederaufbaufondsdarlehen hafte. Die Zinsbildung unterliege daher den Beschränkungen des § 15 WWG.Am 26.3.1985 brachte der Antragsteller bei der Schlichtungsstelle des Magistratischen Bezirksamtes für den 1./8.Bezirk den Antrag auf Feststellung ein, daß durch die Einhebung eines wertgesicherten Mietzinses von 1.100 S ab 1.1.1982 der gesetzliche Mietzins überschritten wurde. Er sei gesetzlicher Erbe nach dem am 15.1.1983 verstorbenen Hauptmieter des Geschäftslokales, der gemeinsam mit den übrigen vier Miterben (seiner Mutter und seinen drei Schwestern) und mit deren Zustimmung die Mietrechte erworben habe. Das Mietobjekt sei von der Kriegseinwirkung nicht berührt worden, die Wiederinstandsetzungsarbeiten hätten darüberliegende Objekte betroffen. Er habe nunmehr festgestellt, daß auf der Liegenschaft ein noch nicht voll zurückgezahltes Wohnhauswiederaufbaufondsdarlehen hafte. Die Zinsbildung unterliege daher den Beschränkungen des Paragraph 15, WWG.
Der Antragsgegner beantragte die Zurückweisung des Antrages, weil der Nachlaß nach Elias W*** dem Antragsteller erst mit Einantwortungsurkunde vom 28.2.1986 eingeantwortet worden sei. Im Zeitpunkt der Antragstellung sei er daher nicht Mieter gewesen. Darüber hinaus sei der Antrag nicht berechtigt. Fondshilfe sei erst zwei Jahre nach Mietvertragsabschluß für andere Teile des Hauses in Anspruch genommen worden. Dies könne nicht rückwirkend Einfluß auf die getroffene Mietzinsvereinbarung haben.
Das gemäß § 40 Abs 2 MRG angerufene Erstgericht wies den Antrag mit Sachbeschluß ab. Es stellte folgenden weiteren Sachverhalt fest:Das gemäß Paragraph 40, Absatz 2, MRG angerufene Erstgericht wies den Antrag mit Sachbeschluß ab. Es stellte folgenden weiteren Sachverhalt fest:
Das Ansuchen um Fondshilfe wurde mit Bescheid vom 19.5.1959 zunächst im Umfang von 7,562.000 S bewilligt. Sämtliche Miteigentumsanteile des Antragsgegners sind zugunsten des Wohnhauswiederaufbaufonds mit diesem Darlehen sowie mit einem weiteren Fondsdarlehen von 441.250 S belastet. Der bestehende Keller und der von der Mittelmauer gegen die Straßenfront gelegene bestehende Teil des Erdgeschoßes und des ersten Stocks blieben erhalten. Es handelte sich nur um die Behebung eines Kriegsteilschadens. Aus Mitteln des Wohnhauswiederaufbaufonds sollten lediglich Baumaßnahmen an anderen Teilen des Hauses, insbesondere am Hoftrakt, finanziert werden.
Die Verlassenschaft nach Elias W*** wurde mit Einantwortungsurkunde vom 28.2.1986 aufgrund des Gesetzes und der Erbsentschlagungserklärungen der vier weiteren gesetzlichen Erben zur Gänze dem Antragsteller eingeantwortet. Die Einantwortungsurkunde wurde dem Antragsteller am 14.3.1986 zugestellt. Die letzte Verhandlung vor der Schlichtungsstelle fand am 18.3.1986 statt. Die Einantwortung ist noch nicht rechtskräftig.
In rechtlicher Beziehung führte das Erstgericht aus:
Zunächst sei die Zulässigkeit des außerstreitigen Verfahrens nach dem Mietrechtsgesetz zu prüfen. § 37 MRG sei unmittelbar anzuwenden, weil das Gebäude vor dem 8.5.1945 errichtet worden sei. Im übrigen wäre das außerstreitige Verfahren nach dem Mietrechtsgesetz schon deshalb zulässig, weil mit dem 1959 gewährten Fondsdarlehen der gemeinsamen Benützung der Mieter dienende Gebäudeteile wieder hergestellt worden seien und das gegenständliche Objekt nach dem unbestrittenen Vorbringen des Antragstellers von der Kriegseinwirkung nicht berührt worden sei (§ 15 Abs 10 WWG idF der WWG-Novelle 1954 BGBl.154). Das Mietobjekt sei daher nach Wiederherstellung der der gemeinsamen Benützung der Mieter dienenden Gebäudeteile wie etwa der Gänge oder des Daches (MietSlg.36.664) zur Gänze den Schutzbestimmungen des Mietengesetzes mit den in den Abs 10 bis 15 des § 15 WWG getroffenen Abänderungen unterlegen. Damit unterliege es seit 1.1.1982 den Schutzbestimmungen des Mietrechtsgesetzes (§ 58 Abs 4 MRG) und damit auch den Bestimmungen über das außerstreitige Verfahren nach dem Mietrechtsgesetz.Zunächst sei die Zulässigkeit des außerstreitigen Verfahrens nach dem Mietrechtsgesetz zu prüfen. Paragraph 37, MRG sei unmittelbar anzuwenden, weil das Gebäude vor dem 8.5.1945 errichtet worden sei. Im übrigen wäre das außerstreitige Verfahren nach dem Mietrechtsgesetz schon deshalb zulässig, weil mit dem 1959 gewährten Fondsdarlehen der gemeinsamen Benützung der Mieter dienende Gebäudeteile wieder hergestellt worden seien und das gegenständliche Objekt nach dem unbestrittenen Vorbringen des Antragstellers von der Kriegseinwirkung nicht berührt worden sei (Paragraph 15, Absatz 10, WWG in der Fassung der WWG-Novelle 1954 BGBl.154). Das Mietobjekt sei daher nach Wiederherstellung der der gemeinsamen Benützung der Mieter dienenden Gebäudeteile wie etwa der Gänge oder des Daches (MietSlg.36.664) zur Gänze den Schutzbestimmungen des Mietengesetzes mit den in den Absatz 10 bis 15 des Paragraph 15, WWG getroffenen Abänderungen unterlegen. Damit unterliege es seit 1.1.1982 den Schutzbestimmungen des Mietrechtsgesetzes (Paragraph 58, Absatz 4, MRG) und damit auch den Bestimmungen über das außerstreitige Verfahren nach dem Mietrechtsgesetz.
§ 15 WWG habe jedoch auf die zwei Jahre zuvor getroffene Mietzinsvereinbarung keine Auswirkungen gehabt. Im Zeitpunkt der Vermietung seien weder das Mietobjekt noch allgemeine Teile des Hauses aus Fondsmitteln wiederhergestellt gewesen. Die Bewilligung der Fondsmittel sei erst 1959 erfolgt. Liege eine von § 15 WWG nicht betroffene Mietzinsvereinbarung vor, so habe auch die Rechtsnachfolge des Antragstellers in die Mieterposition seines Vaters keine Änderung in der Zulässigkeit des vereinbarten Mietzinses gebracht. Daß der Antragsteller während eines Großteiles des Verfahrens vor der Schlichtungsstelle nicht Mieter gewesen sei, schade nicht, weil er noch vor der letzten vor der Schlichtungsstelle durchgeführten Verhandlung diese Position erlangt (§ 12 Abs 1 AußStrG) und den Antrag in der Verhandlung aufrecht erhalten habe.Paragraph 15, WWG habe jedoch auf die zwei Jahre zuvor getroffene Mietzinsvereinbarung keine Auswirkungen gehabt. Im Zeitpunkt der Vermietung seien weder das Mietobjekt noch allgemeine Teile des Hauses aus Fondsmitteln wiederhergestellt gewesen. Die Bewilligung der Fondsmittel sei erst 1959 erfolgt. Liege eine von Paragraph 15, WWG nicht betroffene Mietzinsvereinbarung vor, so habe auch die Rechtsnachfolge des Antragstellers in die Mieterposition seines Vaters keine Änderung in der Zulässigkeit des vereinbarten Mietzinses gebracht. Daß der Antragsteller während eines Großteiles des Verfahrens vor der Schlichtungsstelle nicht Mieter gewesen sei, schade nicht, weil er noch vor der letzten vor der Schlichtungsstelle durchgeführten Verhandlung diese Position erlangt (Paragraph 12, Absatz eins, AußStrG) und den Antrag in der Verhandlung aufrecht erhalten habe.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragstellers nicht Folge und erklärte den weiteren Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig. Es führte aus:
Zu Unrecht gehe der Antragsteller davon aus, daß er als Mieter des verfahrensgegenständlichen Geschäftslokales zur Einleitung eines Verfahrens nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG berechtigt sei und eine Überprüfung der Hauptmietzinsvorschreibungen seit 1.1.1982 begehren könne. Nach den unbekämpften erstgerichtlichen Feststellungen datiere die Einantwortungsurkunde vom 28.2.1986 - aufgrund von Erbsentschlagungen der anderen gesetzlichen Erben sei die Einantwortung zur Gänze an den Antragsteller erfolgt -; sie sei im Zeitpunkt der Fassung des erstgerichtlichen Sachbeschlusses dem Antragsteller zwar zugestellt, nicht jedoch in Rechtskraft erwachsen gewesen. Nach § 1116 a ABGB träten in den Bestandvertrag alle eingeantworteten Erben ein, und zwar erst mit Rechtskraft der Einantwortungsurkunde (vgl. Würth in Rummel, ABGB, Rz 2 und 6 zu § 1116 a; Welser in Rummel, ABGB, Rz 1 und 5 zu §§ 797, 798; Weiß in Klang2 III 1046 mwN; SZ 24/141 = MietSlg. 1665, MietSlg. 31.395, 37.177, 37.287; vgl. ferner JBl 1949, 70; NZ 1981, 109 = MietSlg. 33.461; daneben werde von der Rechtsprechung allerdings - vgl. etwa MietSlg. 29.621, 33.641 - auch die Ansicht vertreten, daß für die Frage der Rechtsnachfolge die Zustellung der EinantwortungsurkundeZu Unrecht gehe der Antragsteller davon aus, daß er als Mieter des verfahrensgegenständlichen Geschäftslokales zur Einleitung eines Verfahrens nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG berechtigt sei und eine Überprüfung der Hauptmietzinsvorschreibungen seit 1.1.1982 begehren könne. Nach den unbekämpften erstgerichtlichen Feststellungen datiere die Einantwortungsurkunde vom 28.2.1986 - aufgrund von Erbsentschlagungen der anderen gesetzlichen Erben sei die Einantwortung zur Gänze an den Antragsteller erfolgt -; sie sei im Zeitpunkt der Fassung des erstgerichtlichen Sachbeschlusses dem Antragsteller zwar zugestellt, nicht jedoch in Rechtskraft erwachsen gewesen. Nach Paragraph 1116, a ABGB träten in den Bestandvertrag alle eingeantworteten Erben ein, und zwar erst mit Rechtskraft der Einantwortungsurkunde vergleiche Würth in Rummel, ABGB, Rz 2 und 6 zu Paragraph 1116, a; Welser in Rummel, ABGB, Rz 1 und 5 zu Paragraphen 797, 798,; Weiß in Klang2 römisch drei 1046 mwN; SZ 24/141 = MietSlg. 1665, MietSlg. 31.395, 37.177, 37.287; vergleiche ferner JBl 1949, 70; NZ 1981, 109 = MietSlg. 33.461; daneben werde von der Rechtsprechung allerdings - vergleiche etwa MietSlg. 29.621, 33.641 - auch die Ansicht vertreten, daß für die Frage der Rechtsnachfolge die Zustellung der Einantwortungsurkunde
ausreiche: vgl. ferner EvBl 1948/163, berichtigt in ÖJZ 1948,110 =ausreiche: vergleiche ferner EvBl 1948/163, berichtigt in ÖJZ 1948,110 =
SZ 21/54; EvBl 1970/184 = NZ 1970, 182 = SZ 43/1). Bis zur Rechtskraft der Einantwortung seien nämlich Erbserklärungen vom Gericht anzunehmen (Entscheidungen unter Nr.3 zu § 799 ABGB in MGA32), selbst wenn zunächst die Erbschaft ausgeschlagen worden sei (SZ 44/72). Zugleich könne bis zur Rechtskraft der Einantwortung die erfolgte Einantwortung noch mit Rekurs angefochten werden (SZ 25/170). Nun habe zwar die Rechtsprechung wiederholt die Ansicht vertreten, die Einrede der mangelnden Aktivlegitimation sei dann unzulässig, wenn der Berechtigte zugestimmt habe (SZ 24/158; MietSlg. 20.095), und dies auch auf den Fall angewendet, daß der Alleinerbe vor erfolgter Einantwortung bereits im eigenen Namen geklagt habe, obwohl der Anspruch nicht ihm, sondern noch der nicht eingeantworteten Verlassenschaft zugestanden sei. Dies sei aber etwa für den Fall der Aufkündigung durch den noch nicht eingeantworteten Erben nicht angewendet worden (vgl. MietSlg. 21.219, 22.164). Letztlich sei ausgesprochen worden, daß der Erbe erst nach Rechtskraft der Einantwortungsurkunde zur Einbringung der Aufkündigung legitimiert sei (MietSlg. 23.177) und auch erst der rechtskräftig eingeantwortete Erbe aktiv zur Klage auf Zuhaltung des Mietvertrages legitimiert sei. Nichts anderes könne für die Frage der Aktivlegitimation des Erben zur Einleitung eines Verfahrens nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG gelten. Die Mietereigenschaft erhalte der Erbe erst, wenn er aufgrund der Rechtskraft der Einantwortung Gesamtrechtsnachfolger des verstorbenen Mieters geworden sei und dessen Nachlaß in seinen rechtlichen Besitz übergegangen sei. Er sei daher erst nach diesem Zeitpunkt legitimiert, Mietzinsüberprüfungen und Rückforderungsansprüche nach § 37 Abs 1 Z 8 und Abs 4 MRG anhängig zu machen. Zu Recht habe somit der Antragsgegner den Mangel der Aktivlegitimation eingewendet. Dies müsse zur Abweisung des gegenständlichen Antrages führen. Mangels Berechtigung zur Antragstellung sei aber auf die Frage der inhaltlichen Berechtigung des Antrages nicht näher einzugehen gewesen.SZ 21/54; EvBl 1970/184 = NZ 1970, 182 = SZ 43/1). Bis zur Rechtskraft der Einantwortung seien nämlich Erbserklärungen vom Gericht anzunehmen (Entscheidungen unter Nr.3 zu Paragraph 799, ABGB in MGA32), selbst wenn zunächst die Erbschaft ausgeschlagen worden sei (SZ 44/72). Zugleich könne bis zur Rechtskraft der Einantwortung die erfolgte Einantwortung noch mit Rekurs angefochten werden (SZ 25/170). Nun habe zwar die Rechtsprechung wiederholt die Ansicht vertreten, die Einrede der mangelnden Aktivlegitimation sei dann unzulässig, wenn der Berechtigte zugestimmt habe (SZ 24/158; MietSlg. 20.095), und dies auch auf den Fall angewendet, daß der Alleinerbe vor erfolgter Einantwortung bereits im eigenen Namen geklagt habe, obwohl der Anspruch nicht ihm, sondern noch der nicht eingeantworteten Verlassenschaft zugestanden sei. Dies sei aber etwa für den Fall der Aufkündigung durch den noch nicht eingeantworteten Erben nicht angewendet worden vergleiche MietSlg. 21.219, 22.164). Letztlich sei ausgesprochen worden, daß der Erbe erst nach Rechtskraft der Einantwortungsurkunde zur Einbringung der Aufkündigung legitimiert sei (MietSlg. 23.177) und auch erst der rechtskräftig eingeantwortete Erbe aktiv zur Klage auf Zuhaltung des Mietvertrages legitimiert sei. Nichts anderes könne für die Frage der Aktivlegitimation des Erben zur Einleitung eines Verfahrens nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG gelten. Die Mietereigenschaft erhalte der Erbe erst, wenn er aufgrund der Rechtskraft der Einantwortung Gesamtrechtsnachfolger des verstorbenen Mieters geworden sei und dessen Nachlaß in seinen rechtlichen Besitz übergegangen sei. Er sei daher erst nach diesem Zeitpunkt legitimiert, Mietzinsüberprüfungen und Rückforderungsansprüche nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8 und Absatz 4, MRG anhängig zu machen. Zu Recht habe somit der Antragsgegner den Mangel der Aktivlegitimation eingewendet. Dies müsse zur Abweisung des gegenständlichen Antrages führen. Mangels Berechtigung zur Antragstellung sei aber auf die Frage der inhaltlichen Berechtigung des Antrages nicht näher einzugehen gewesen.
Der weitere Rekurs sei für zulässig zu erklären gewesen, weil zu der Frage, wann die materiellrechtlichen Wirkungen der Einantwortung eintreten, ob mit Zustellung der Einantwortungsurkunde oder erst mit Rechtskraft dieses Beschlusses, eine einheitliche Rechtsprechung nicht vorliege und dies eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darstelle.
Gegen den Sachbeschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs des Antragstellers mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß im Sinne der Stattgebung seines Antrages abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Antragsgegner beantragt in seiner Revisionsrekursbeantwortung, den Antrag des Antragstellers mangels Antragslegitimation zurückzuweisen, in eventu als unbegründet abzuweisen.