Die Revision ist teilweise berechtigt.
Mit Recht wendet sich die Revision gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, die Fälligkeit des Werklohnes seit bereits am 7. 9. 1978 eingetreten. Wenn über die Höhe des Werklohnes keine fixe Pauschalvereinbarung getroffen wurde und der Unternehmer seine Forderung nach der Vollendung des Werkes erst detailliert errechnen muss, so tritt die Fälligkeit erst mit der Zumittlung der Rechnung an den Besteller ein (SZ 38/44; EvBl 1971/119; EvBl 1974/158; 5 Ob 571/79; 1 Ob 515/81; 7 Ob 535/81 ua), weil vorher weder der Unternehmer einen bestimmten Betrag fordern, noch der Besteller einen bestimmten Betrag - nach Prüfung der Richtigkeit der Rechnung unter Bedachtnahme auf allfällige Vorauszahlungen - zahlen kann. Die „Zumittlung" einer Rechnung kann nur dann als erfolgt angesehen werden, wenn die Rechnung in den Machtbereich desjenigen gelangt ist, für den sie bestimmt ist. Diese Grundsätze gelten dann, wenn die Rechnung selbst auf das Vertragsverhältnis Bezug nimmt, nicht aber, wenn sie - wie hier - unrichtig eine andere Person als den Vertragspartner ausweist, es sei denn, der Empfänger begnügt sich mit einer derart vertragswidrig erstellten Rechnung. Auf den vorliegenden Fall bezogen bedeutet dies, dass das bloße Anbot des Klagevertreters in der Tagsatzung vom 7. 9. 1978 die vertragswidrig auf einen Dritten ausgestellte Rechnung dem Beklagtenvertreter zu überreichen, nicht geeignet war, die Werklohnforderung fällig zu stellen. Wohl aber trat die Fälligkeit dieser Forderung jedenfalls durch das vom Beklagten in der Tagsatzung vom 11. 9. 1980 abgegebene Anerkenntnis ein. Da die Verurteilung zu der begehrten Leistung gemäß § 406 ZPO lediglich zur Voraussetzung hat, dass die Fälligkeit der Leistung zur Zeit des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung eingetreten ist (Fasching III 659), kann im Zuspruch des noch offenen Kapitalbetrages (samt den anerkannten Zinsen) durch das Berufungsgericht ein Rechtsirrtum nicht erblickt werden. Damit erweist sich die Revision nur hinsichtlich des Zuspruches des Zinsenbegehrens für die Zeit vom 8. 9. 1978 bis 10. 9. 1980 als berechtigt.Mit Recht wendet sich die Revision gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, die Fälligkeit des Werklohnes seit bereits am 7. 9. 1978 eingetreten. Wenn über die Höhe des Werklohnes keine fixe Pauschalvereinbarung getroffen wurde und der Unternehmer seine Forderung nach der Vollendung des Werkes erst detailliert errechnen muss, so tritt die Fälligkeit erst mit der Zumittlung der Rechnung an den Besteller ein (SZ 38/44; EvBl 1971/119; EvBl 1974/158; 5 Ob 571/79; 1 Ob 515/81; 7 Ob 535/81 ua), weil vorher weder der Unternehmer einen bestimmten Betrag fordern, noch der Besteller einen bestimmten Betrag - nach Prüfung der Richtigkeit der Rechnung unter Bedachtnahme auf allfällige Vorauszahlungen - zahlen kann. Die „Zumittlung" einer Rechnung kann nur dann als erfolgt angesehen werden, wenn die Rechnung in den Machtbereich desjenigen gelangt ist, für den sie bestimmt ist. Diese Grundsätze gelten dann, wenn die Rechnung selbst auf das Vertragsverhältnis Bezug nimmt, nicht aber, wenn sie - wie hier - unrichtig eine andere Person als den Vertragspartner ausweist, es sei denn, der Empfänger begnügt sich mit einer derart vertragswidrig erstellten Rechnung. Auf den vorliegenden Fall bezogen bedeutet dies, dass das bloße Anbot des Klagevertreters in der Tagsatzung vom 7. 9. 1978 die vertragswidrig auf einen Dritten ausgestellte Rechnung dem Beklagtenvertreter zu überreichen, nicht geeignet war, die Werklohnforderung fällig zu stellen. Wohl aber trat die Fälligkeit dieser Forderung jedenfalls durch das vom Beklagten in der Tagsatzung vom 11. 9. 1980 abgegebene Anerkenntnis ein. Da die Verurteilung zu der begehrten Leistung gemäß Paragraph 406, ZPO lediglich zur Voraussetzung hat, dass die Fälligkeit der Leistung zur Zeit des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung eingetreten ist (Fasching römisch drei 659), kann im Zuspruch des noch offenen Kapitalbetrages (samt den anerkannten Zinsen) durch das Berufungsgericht ein Rechtsirrtum nicht erblickt werden. Damit erweist sich die Revision nur hinsichtlich des Zuspruches des Zinsenbegehrens für die Zeit vom 8. 9. 1978 bis 10. 9. 1980 als berechtigt.
Es war daher der Revision teilweise Folge zu geben und waren die Entscheidungen der Untergerichte wie aus dem Spruche ersichtlich abzuändern.
Die Entscheidung über die Prozesskosten beruht auf dem § 43 Abs 2 und 1 ZPO, jene über die Kosten des Berufungsverfahrens auf den §§ 43 Abs 1 und 50 ZPO. Im ersten bis zur Klagseinschränkung (Tagsatzung vom 7. 9. 1978 ausschließlich) reichenden Prozessabschnitt gebührt dem Kläger voller Prozesskostenersatz (§ 43 Abs 2 ZPO). Im übrigen Verfahren erster Instanz sowie im Berufungsverfahren ist der Kläger lediglich mit dem restlichen Kapitalbetrag (3.892,70 S) und dem Zinsenbegehren aus diesem Betrag seit 12. 9. 1980 (ds rund 640 S) durchgedrungen, hingegen mit dem Begehren auf Ersatz von 12 % Zinsen aus dem vorerst geltend gemachten Klagsbetrag (33.892,70 S) für die Zeit vom 24. 8. 1977 bis 29. 5. 1978 und dem Betrag von 12 % Zinsen aus 3.892,70 S vom 30. 5. 1978 bis 10. 9. 1980 (ds etwa 3.050 S und 1.060 S) unterlegen. Da es kostenrechtlich unerheblich ist, ob der abgewiesene Teil ein Teil des Hauptanspruches selbst ist oder ob es sich um Nebenforderungen (zB Zinsen, allenfalls aus dem Titel des Schadenersatzes) handelt (vgl Fasching II 333) und der Kläger betragsmäßig nur mit ungefähr der Hälfte des geltend gemachten Anspruches durchgedrungen ist, hat es im weiteren Verfahren erster Instanz sowie im Berufungsverfahren zur gegenseitigen Kostenaufhebung zu kommen.Die Entscheidung über die Prozesskosten beruht auf dem Paragraph 43, Absatz 2 und eins ZPO, jene über die Kosten des Berufungsverfahrens auf den Paragraphen 43, Absatz eins und 50 ZPO. Im ersten bis zur Klagseinschränkung (Tagsatzung vom 7. 9. 1978 ausschließlich) reichenden Prozessabschnitt gebührt dem Kläger voller Prozesskostenersatz (Paragraph 43, Absatz 2, ZPO). Im übrigen Verfahren erster Instanz sowie im Berufungsverfahren ist der Kläger lediglich mit dem restlichen Kapitalbetrag (3.892,70 S) und dem Zinsenbegehren aus diesem Betrag seit 12. 9. 1980 (ds rund 640 S) durchgedrungen, hingegen mit dem Begehren auf Ersatz von 12 % Zinsen aus dem vorerst geltend gemachten Klagsbetrag (33.892,70 S) für die Zeit vom 24. 8. 1977 bis 29. 5. 1978 und dem Betrag von 12 % Zinsen aus 3.892,70 S vom 30. 5. 1978 bis 10. 9. 1980 (ds etwa 3.050 S und 1.060 S) unterlegen. Da es kostenrechtlich unerheblich ist, ob der abgewiesene Teil ein Teil des Hauptanspruches selbst ist oder ob es sich um Nebenforderungen (zB Zinsen, allenfalls aus dem Titel des Schadenersatzes) handelt vergleiche Fasching römisch zwei 333) und der Kläger betragsmäßig nur mit ungefähr der Hälfte des geltend gemachten Anspruches durchgedrungen ist, hat es im weiteren Verfahren erster Instanz sowie im Berufungsverfahren zur gegenseitigen Kostenaufhebung zu kommen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 43 Abs 1 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 43, Absatz eins und 50 ZPO.