Entscheidungsgründe:
Die Klägerin nahm am 8. 2. 1980 das Anbot der Beklagten vom 2. 1. 1980 an, von ihr (der Klägerin) einen VW-Kastenwagen ab dem Datum der polizeilichen Anmeldung auf unbestimmte Dauer, jedoch unter Zugrundelegung einer Kalkulationsbasisdauer von 36 Monaten, eines Basispreises von 150.102 S und einer Kilometer-Jahresleistung von 30.000 (wobei 10 % Mehrkilometer frei sein sollten), gegen Erlag eines Depots von 14.912 S und eines Schadensbeteiligungsbetrages von 2.000 S sowie gegen monatliche Zahlungen von 8.798 S (einschließlich 18 % Mehrwertsteuer in der Höhe von 1.342 S) zu leasen bzw zu mieten (Punkt 13 des Vertrages).
Der Leasing-(Miet-)Vertrag, in dem die Klägerin (die Leasinggeberin) kurz A***** und die Beklagte (die Leasingnehmerin) kurz Kunde genannt wird, enthält unter anderem folgende weitere Bestimmungen (Beilage D):
„Punkt 2. Kündigungsmöglichkeit:
Der Kunde ist berechtigt, das Vertragsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zu jedem Monatsletzten schriftlich, tunlichst mittels eingeschriebenen Briefes, aufzukündigen. Die A***** verzichtet auf das Recht der Aufkündigung während der im Punkt 13 vorgesehenen Kalkulationsbasisdauer des Vertrages ...."
„Punkt 3. Vorzeitige Auflösung des Vertrages durch die A*****:
Die A***** ist unbeschadet Punkt 2 berechtigt, das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung aufzulösen, wenn ...."
„Punkt 4. Ansprüche der A***** bei vorzeitiger Auflösung oder Aufkündigung des Vertrages:
Das vereinbarte Entgelt ist unter Zugrundelegung der im Punkt 13 angeführten Kalkulationsbasisdauer kalkuliert. Wird der Vertrag innerhalb der Kalkulationsbasisdauer beendet, sei es durch Kündigung oder durch Auflösung des Vertrages durch die A***** auf Grund des vorstehenden Punktes 3, hat der Kunde der A***** nachstehende Forderungen zu ersetzen:
1. Das vereinbarte Entgelt für die tatsächliche Vertragsdauer, wobei für jeden angebrochenen Vertragsmonat ein Monatsentgelt verrechnet wird.
2. Eine Entschädigung, womit alle der A***** aus der Auflösung oder Beendigung des Vertrages innerhalb der Kalkulationsbasisdauer erwachsenden Schäden abgegolten sind, ausgenommen Entschädigungen nach Punkt 4.3 und 4.4, die daneben von der A***** begehrt werden können. Beide Vertragsteile vereinbaren unwiderruflich, dass diese Entschädigung wie folgt berechnet wird:
Wenn der Vertrag so beendet wird, dass auf die vorgesehene
Kalkulationsbasisdauer noch
1 - 12 Vertragsmonate fehlen, dann beträgt die Entschädigung 2/3
13 - 24 Vertragsmonate fehlen, dann beträgt die Entschädigung 1/2
25 - 36 Vertragsmonate fehlen, dann beträgt die Entschädigung 1/3
über 36 Vertragsmonate fehlen, dann beträgt die Entschädigung 1/4 des gesamten, noch aushaftenden Entgeltes (inklusive Mehrwertsteuer). Unter noch aushaftendem Entgelt ist hier die Differenz aus dem verrechneten Entgelt zu dem Betrag aus Entgelt (inklusive Mehrwertsteuer) x Kalkulationsbasisdauer zu verstehen.
3. Kosten für Mehrkilometer zuzüglich Mehrwertsteuer entsprechend Punkt 5.5, wobei jene Kilometerzahl als Mehrkilometer zu betrachten ist, die über die Kilometerleistung (mit x bezeichnet) hinausgeht, die sich nach folgender Formel errechnet:
x = vereinbarte Gesamt-km-Leistung x tatsächliche Vertragszeit in Monaten
Kalkulationsbasisdauer in Monaten
4. Auf jeden Fall hat der Kunde der A***** den durch die Vertragsauflösung innerhalb der Kalkulationsbasisdauer entstandenen Schaden zuzüglich Mehrwertsteuer ...., so ferne dieser durch die Forderungen aus Punkt 4.1, 4.2 und 4.3 nicht gedeckt ist, zu ersetzen.
...."
Das der Beklagten überlassene Fahrzeug wurde am 4. 1. 1980 polizeilich zugelassen. Die Beklagte erlegte das Depot von 14.912 S sowie den Schadensbeteiligungsbetrag von 2.000 S und leistete insgesamt 43.192 S an monatlichen Zahlungen. Bereits im März 1980 traten allerdings Zahlungsschwierigkeiten auf und waren Mahnungen der Beklagten notwendig. Mit Schreiben vom 13. 5. 1980 kündigte die Beklagte schließlich das Vertragsverhältnis zum 4. 7. 1980 auf. Sie machte der Klägerin zwar einen Kunden namhaft, der in den Leasingvertrag eintreten wollte, dieser Eintritt kam jedoch nicht zustande. Die Klägerin nahm vielmehr am 17. 11. 1980 die Endabrechnung gemäß dem Vertrag vor und ließ diese der Beklagten am 19. 11. 1980 mittels eingeschriebenen Briefes zukommen. In diese Endabrechnung (Beilage C) stellte die Klägerin einerseits auf der Soll-Seite die im Punkt 13 des Vertrages vereinbarten laufenden monatlichen Zahlungen für sechs Monate von 52.788 S, die im Punkt 4.2 des Vertrages vereinbarte Entschädigung für die noch fehlenden 30 Vertragsmonate in der Höhe eines Drittels des hiefür noch aushaftenden Entgeltes von 87.980 S, die im Punkt 4.3 des Vertrages vereinbarten Kosten für Mehrkilometer von 845,20 S (die Beklagte hatte das Fahrzeug von Kilometerstand 0 bis Kilometerstand 17.254 benützt) sowie 118 S Verzugszinsen, also insgesamt den Betrag von 141.731,20 S, und andererseits auf der Haben-Seite die von der Beklagten tatsächlich geleisteten Zahlungen, nämlich das erlegte Depot von 14.912 S, den erlegten Schadensbeteiligungsbetrag von 2.000 S und die erbrachten monatlichen Zahlungen von 43.192 S, also insgesamt den Betrag von 60.104 S, ein, sodass sich zu ihren Gunsten ein Saldo von 81.627,20 ergab. Auf die ihr nach dem Leasingvertrag zustehende Berechnung eines Kündigungsmonats verzichtete die Klägerin.
Mit der gegenständlichen Klage begehrte die Klägerin von der Beklagten die Zahlung dieses Saldos samt 12 % vereinbarter Verzugszinsen seit 20. 11. 1980.
Die Beklagte bestritt das Klagebegehren, beantragte Klageabweisung und wendete insbesondere ein, dass sich die Klägerin alle jene Beträge anrechnen lassen müsse, die sie während der (der Kalkulation zugrunde gelegten, von der Beklagten aber nicht mehr in Anspruch genommenen) Laufzeit des Vertrages von anderen Leasingnehmern einnehme. Ein Rechtsgrund für die Geltendmachung einer linear berechneten Entschädigung im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses fehle, weshalb die Sittenwidrigkeit der diesbezüglichen vertraglichen Vereinbarung eingewendet werde. Beide Vorinstanzen erkannten im Sinne des Klagebegehrens.
Das Erstgericht führte in rechtlicher Hinsicht aus:
Die einzelnen Vertragspunkte des Leasingvertrages seien zwischen den Streitteilen vereinbart worden. Danach sei die Beklagte im Falle der Auflösung des Vertrages durch vorzeitige Aufkündigung zur Zahlung einer Entschädigung in der Höhe eines Drittels des gesamten noch ausstehenden Entgeltes verpflichtet, wenn noch 25 - 36 Vertragsmonate fehlten. Diese vertraglich vereinbarte Entschädigungspflicht entspreche den allgemeinen Gepflogenheiten des Geschäftslebens, wonach für den Fall vorzeitiger Auflösung von Verträgen Entschädigungen vereinbart würden. Der Klägerin als Leasinggeberin könne auch nicht zugemutet werden, dass sie allein und entschädigungslos das Risiko einer vorzeitigen Vertragsauflösung trage. Der von der Beklagten namhaft gemachte Nachmieter sei in den Vertrag nicht eingetreten, sodass ihre Leistungspflicht im vollen Umfang gegeben sei. Die vereinbarte Entschädigungspflicht der Beklagten sei auch nicht sittenwidrig, da zwischen dem Schaden, welcher der Klägerin durch die vorzeitige Vertragsauflösung entstehe, und der vertraglich festgelegten, als Bruchteil des auf die noch ausstehende Mietdauer entfallenden Mietzinses berechneten Entschädigung kein grobes Missverhältnis bestehe.
Das Berufungsgericht nahm zur Rechtsrüge der Beklagten wie folgt Stellung:
Der zwischen den Streitteilen geschlossene Vertrag sei seinem Inhalt nach als sogenanntes mittelbares Finanzierungsleasing zu beurteilen. Mit einer solchen Vereinbarung werde fremdes Eigentum (hier ein Fahrzeug) gegen Entgelt in Anspruch genommen, wobei weitere typische Vertragspunkte dieser Vereinbarung essentiell seien, welche über die Tatbestandsmerkmale einer Miete oder Pacht hinausgingen. Der praktische und wirtschaftliche Hintergrund sei die Nutzung von Anlagegütern, ohne daran Eigentum zu haben, wenn das Eigentum nicht unbedingt betriebsnotwendig sei. Bei Fahrzeugen komme zur Finanzierungsfunktion eine Art Dienstleistungsfunktion der Vermieterseite hinzu. Solche Verträge seien in der Praxis durch eine relativ kurze Laufzeit sowie dadurch gekennzeichnet, dass bei Ablauf des Vertrages noch ein verhältnismäßig hoher Marktwert (Restwert) des Vertragsobjektes vorhanden sei. Da bei der Benützung von Fahrzeugen neben der Mietzeit auch die maximale Kilometerleistung sowie - wie hier laut Punkt 13 des Vertrages - eine Haftpflicht- und Kaskoversicherung in dem Mietvertrag eingeschlossen seien, zahle der Mieter im Wesentlichen für die Abnützung des Wirtschaftsgutes in der kalkulierten Mietdauer. Nach Ablauf der Mietzeit gehe das Mietobjekt wieder an die Vermieterin (Klägerin) zurück, so ferne bei Ablauf des Vertrages keine weiteren Vereinbarungen im Sinne der Punkte 9.2 bis
9.4 des Vertrages getroffen würden.
Was nun zunächst den Einwand der Beklagten in der Berufung anlange, dass infolge bestehender Monopolisierung von einem Kontrahierungszwang der Beklagten ausgegangen werden müsse, so sei auf die Rechtsprechung zu verweisen, wonach sich ein Kaufmann, der einen Leasingvertrag abschließe, mit dessen Grundsätzen, insbesondere mit der Risikoverschiebung, abfinden müsse (EvBl 1981/53). Im vorliegenden Falle habe die Beklagte eine vier Seiten umfassende Vertragsurkunde, welche auf den Seiten 1 bis 3 in den Punkten 1 bis 11 die Vertragsbestimmungen und auf Seite 4 in den Punkten 12 und 13 die Vertragsdaten enthalte, am Ende des gesamten Vertragstextes auf Seite 4 unterschrieben. Hätte die Beklagte die im redlichen Verkehr zwischen Kaufleuten erforderliche Sorgfalt angewendet - wobei zu beachten sei, dass sich die Beklagte immerhin zu einer monatlichen Zahlung von 8.798 S gegenüber der Klägerin verpflichtet habe -, so hätte ihr auch der Inhalt der umfangreichen, auf den Seiten 1 bis 3 abgedruckten Vertragsbestimmungen zur Kenntnis gelangen müssen, was sie im Übrigen unmittelbar vor ihrer Unterschriftsleistung bestätigt habe, wo es laute: „Der Kunde bestätigt durch seine Unterschrift, den Inhalt des gesamten Vertragstextes, bestehend aus den Punkten 1 bis 14, gelesen und genehmigt zu haben." Von einer Monopolisierung oder einem Kontrahierungszwang könne - worauf die Klägerin in der Berufungsmitteilung zutreffend hinweise - keine Rede sein, da es jedem potentiellen Leasingnehmer freistehe, den Vertrag zu den begehrten Bedingungen abzuschließen oder von einem Vertragsabschluss abzustehen.
Was das weitere Vorbringen der Beklagten betreffe, das Klagebegehren, soweit es auf Zahlung einer Entschädigung gemäß Punkt 4.2 des Vertrages gestützt werde, sei wegen deren unverhältnismäßiger Höhe sittenwidrig, so sei davon auszugehen, dass das vereinbarte monatliche Entgelt jeweils unter Zugrundelegung der vereinbarten Vertragsdauer, hier der vereinbarten Kalkulationsbasisdauer von 36 Monaten, kalkuliert worden sei. Die im Punkt 4.2 des Vertrages vereinbarte Pauschalentschädigung solle dabei eine Änderung der Kalkulationsgrundlage abgelten, wobei zu berücksichtigen sei, dass bei einer kürzeren Vertragsdauer die Wertminderung eines Fahrzeuges relativ größer sei als bei einer längeren Dauer des Vertrages. Im Übrigen müsse bei Errechnung der Höhe der Entschädigung auch die Finanzierungsfunktion des Leasinggebers berücksichtigt werden sowie der Umstand, dass es Sache der Beklagten gewesen wäre, vom Abschluss des Leasingvertrages Abstand zu nehmen. Die Finanzierungsfunktion des Leasinggeschäftes rechtfertige eine auf ökonomischen Grundsätzen aufgebaute Berechnung der Pauschalentschädigung für den Fall der vorzeitigen Auflösung des Leasingvertrages. Letztlich sei auch zu berücksichtigen, dass das streitgegenständliche Vertragsverhältnis von der Beklagten vor Ablauf der vereinbarten Kalkulationsbasisdauer von 36 Monaten durch Kündigung zur Auflösung gebracht worden sei und dass für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Vertrages innerhalb der Kalkulationsbasisdauer die von der Klägerin geltend gemachte Entschädigungsberechnung unwiderruflich vereinbart worden sei. Ein Verstoß gegen die guten Sitten iSd § 879 Abs 1 ABGB liege im Übrigen nur dann vor, wenn etwas geradezu widerrechtlich sei, ohne gegen ein ausdrückliches gesetzliches Verbot zu verstoßen, also zwar nicht gesetzwidrig, aber grob rechtswidrig sei (Gschnitzer in Klang², IV/1, 181; SZ 39/113, SZ 44/68 ua). Gegen die guten Sitten verstoße nämlich, was dem Rechtsgefühl der Rechtsgemeinschaft, das seien alle billig und gerecht Denkenden, widerspreche (SZ 47/8 ua). Sittenwidrigkeit sei insbesondere dann anzunehmen, wenn die vom Richter vorzunehmende Interessenabwägung eine grobe Verletzung geschützter Interessen oder bei Interessenkollision ein grobes Missverhältnis zwischen den durch die Handlung verletzten und den durch sie geförderten Interessen ergebe (Koziol/Welser4 I 119; EvBl 1976/9 ua). Dies sei, wie das Erstgericht richtig erkannt habe, bei der im Punkt 4.2 des streitgegenständlichen Leasingvertrages vereinbarten Pauschalentschädigung nicht der Fall.Was das weitere Vorbringen der Beklagten betreffe, das Klagebegehren, soweit es auf Zahlung einer Entschädigung gemäß Punkt 4.2 des Vertrages gestützt werde, sei wegen deren unverhältnismäßiger Höhe sittenwidrig, so sei davon auszugehen, dass das vereinbarte monatliche Entgelt jeweils unter Zugrundelegung der vereinbarten Vertragsdauer, hier der vereinbarten Kalkulationsbasisdauer von 36 Monaten, kalkuliert worden sei. Die im Punkt 4.2 des Vertrages vereinbarte Pauschalentschädigung solle dabei eine Änderung der Kalkulationsgrundlage abgelten, wobei zu berücksichtigen sei, dass bei einer kürzeren Vertragsdauer die Wertminderung eines Fahrzeuges relativ größer sei als bei einer längeren Dauer des Vertrages. Im Übrigen müsse bei Errechnung der Höhe der Entschädigung auch die Finanzierungsfunktion des Leasinggebers berücksichtigt werden sowie der Umstand, dass es Sache der Beklagten gewesen wäre, vom Abschluss des Leasingvertrages Abstand zu nehmen. Die Finanzierungsfunktion des Leasinggeschäftes rechtfertige eine auf ökonomischen Grundsätzen aufgebaute Berechnung der Pauschalentschädigung für den Fall der vorzeitigen Auflösung des Leasingvertrages. Letztlich sei auch zu berücksichtigen, dass das streitgegenständliche Vertragsverhältnis von der Beklagten vor Ablauf der vereinbarten Kalkulationsbasisdauer von 36 Monaten durch Kündigung zur Auflösung gebracht worden sei und dass für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Vertrages innerhalb der Kalkulationsbasisdauer die von der Klägerin geltend gemachte Entschädigungsberechnung unwiderruflich vereinbart worden sei. Ein Verstoß gegen die guten Sitten iSd Paragraph 879, Absatz eins, ABGB liege im Übrigen nur dann vor, wenn etwas geradezu widerrechtlich sei, ohne gegen ein ausdrückliches gesetzliches Verbot zu verstoßen, also zwar nicht gesetzwidrig, aber grob rechtswidrig sei (Gschnitzer in Klang², IV/1, 181; SZ 39/113, SZ 44/68 ua). Gegen die guten Sitten verstoße nämlich, was dem Rechtsgefühl der Rechtsgemeinschaft, das seien alle billig und gerecht Denkenden, widerspreche (SZ 47/8 ua). Sittenwidrigkeit sei insbesondere dann anzunehmen, wenn die vom Richter vorzunehmende Interessenabwägung eine grobe Verletzung geschützter Interessen oder bei Interessenkollision ein grobes Missverhältnis zwischen den durch die Handlung verletzten und den durch sie geförderten Interessen ergebe (Koziol/Welser4 römisch eins 119; EvBl 1976/9 ua). Dies sei, wie das Erstgericht richtig erkannt habe, bei der im Punkt 4.2 des streitgegenständlichen Leasingvertrages vereinbarten Pauschalentschädigung nicht der Fall.
Soweit die Beklagte die Vereinbarung der Pauschalentschädigung nach Punkt 4.2 des Vertrages als Konventionalstrafe werte, sei sie darauf zu verweisen, dass das richterliche Mäßigungsrecht nach § 1336 Abs 2 ABGB auf Grund der Bestimmung des § 348 HGB hier nicht Platz greifen könne.Soweit die Beklagte die Vereinbarung der Pauschalentschädigung nach Punkt 4.2 des Vertrages als Konventionalstrafe werte, sei sie darauf zu verweisen, dass das richterliche Mäßigungsrecht nach Paragraph 1336, Absatz 2, ABGB auf Grund der Bestimmung des Paragraph 348, HGB hier nicht Platz greifen könne.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die auf den Revisionsgrund des § 503 Z 4 ZPO gestützte Revision der Beklagten mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Klageabweisung abzuändern.Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die auf den Revisionsgrund des Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO gestützte Revision der Beklagten mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Klageabweisung abzuändern.
Die Klägerin beantragt, der Revision nicht Folge zu geben. Die Revision ist nur in Ansehung des Zinsenausspruches teilweise gerechtfertigt.