Am 21. 1. 1976 stellten die R-GesmbH, die später mit dieser durch Aufnahme verschmolzene Karl K-Gesellschaft und Dipl.-Ing. Hugo L der nun beklagten Sparkasse das Anbot, ihr zur Sicherstellung aller Forderungen und Ansprüche aus gewährten oder künftig noch zu gewährenden Krediten bis zum Höchstbetrag von 10 Mio. S auf 14 bestimmten Liegenschaften das Pfandrecht einzuräumen.
Dieses Anbot hat die beklagte Sparkasse am 22. 1. 1976 angenommen; schon am Tag darauf wurde die Rangordnung für eine Verpfändung der angeführten Liegenschaften zur Sicherstellung der Kreditforderungen dieser Sparkasse in den Grundbüchern angemerkt.
Mit der am 9. 4. 1976 von den drei Pfandbestellern angenommenen "Kreditzusage" hat ihnen die beklagte Sparkasse die Einräumung eines Kredites in laufender Rechnung bis zum Betrage von 7.5 Mio. S zur Aufstockung eines bereits gewährten Kredites von 9.5 Mio. S versprochen. Nach den Kreditbedingungen sollten die damals zur Besicherung des Kredites von 9.5 Mio. S bereits bestehenden Pfandrechte "zur Sicherstellung des Gesamtkredites" und die am 21./22. 1. 1976 vereinbarte Pfandbestellung mit der angemerkten Rangordnung für eine Höchstbetragshypothek von 10 Mio. S "zur weiteren Sicherstellung des Gesamtkredites" dienen. Die Freigabe des zugesicherten Kreditbetrages von 7.5 Mio. S wurde von einer Reihe weiterer Bedingungen abhängig gemacht, darunter der Vorlage einer verbindlichen Zusage des Bundesministeriums für soziale Verwaltung über die Gewährung eines Darlehens von 4 Mio. S nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, der Stundung der Beitragsrückstände durch die Stmk. Gebietskrankenkasse und der Steuerrückstände durch das Finanzamt Leoben, der Gewährung eines einmaligen Zinsenzuschußbetrages von 1 Mio. S durch das Land Stmk., der Vorlage eines Zahlungsplanes ("Moratorium") für Lieferanten- und Wechselverbindlichkeiten, "soweit sie im Einzelfall 100 000 S übersteigen bzw. insgesamt für eine Höhe von 8 Mio. S auf die Dauer von 18 Monaten bzw. Nachweis eines Weiterbelieferungsübereinkommens" ua.
Die Pfandrechte für die Kreditforderung der beklagten Sparkasse wurden im Range der erwirkten Rangordnung bei den bezeichneten Liegenschaften in den Grundbüchern am 9. bzw. 18. 11. 1976 einverbleibt. Über das Vermögen der R-GesmbH wurde am 15. 10. 1976 das Ausgleichsverfahren und am 29. 9. 1977 der Anschlußkonkurs eröffnet. In der Folge wurde auf Betreiben der beklagten Sparkasse eine Reihe von Liegenschaften der Gemeinschuldnerin, auf denen Pfandrechte zugunsten der Beklagten hafteten, unter Löschung der Pfandrechte verkauft. Die beklagte Sparkasse hat hiebei einen "auf die Höchstbetragshypothek" von 10 Mio. S, die auf Grund der Vereinbarung vom 21./22. 1. 1976 bestellt worden war, entfallenden Betrag von rund 4.16 Mio. S (der klagende Masseverwalter behauptet, es seien 4 167 833.40 S gewesen, die beklagte Sparkasse beziffert den Betrag mit 4 162 833.40 S) erhalten.
Mit der am 16. 5. 1978 beim Erstgericht eingebrachten Klage begehrte der Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der R-GesmbH nach Klageeinschränkung zuletzt: 1) Die Einverleibung des Pfandrechtes für die Kreditforderung der beklagten Sparkasse im Höchstbetrag von 10 Mio. S auf einen Teil der verpfändeten Liegenschaften den Konkursgläubigern gegenüber für unwirksam zu erklären; 2) die beklagte Sparkasse schuldig zu erkennen, daß sie in die Einverleibung der Löschung des Pfandrechtes für ihre Kreditforderung im Höchstbetrag von 10 Mio. S auf der Liegenschaft EZ 23 KG S einwillige, und 3) die beklagte Sparkasse zur Zahlung des Betrages von 4 167 833.40 S samt 4 vH Zinsen pa. seit 15. 6. 1977 an die Konkursmasse der R-GesmbH zu verurteilen.
Als Anfechtungsgrunde hat der klagende Masseverwalter Gläubigerbegünstigung iS des § 30 Abs. 1 Z 3 KO und Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit nach § 31 Abs. 1 Z 2 KO geltend gemacht.Als Anfechtungsgrunde hat der klagende Masseverwalter Gläubigerbegünstigung iS des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 3, KO und Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, KO geltend gemacht.
Das Erstgericht wies das gesamte Klagebegehren ab. Eine Anfechtung wegen Begünstigung der Beklagten nach § 30 Abs. 1 Z 3 KO sei ausgeschlossen, weil dieser Tatbestand verlange, daß im Zeitpunkt der Sicherstellung bereits eine Forderung des begünstigten Gläubigers bestehe; die Sicherstellung der Beklagten sei aber bereits auf Grund der Pfandbestellungsurkunde vom 21./22. 1. 1976 erfolgt, während die besicherte Forderung erst auf Grund der Kreditzusage vom 9. 4. 1976 entstanden sei. Erst dadurch sei die Beklagte Gläubigerin der späteren Gemeinschuldnerin geworden. Die Anfechtung nach § 31 Abs. 1 Z 2 wegen Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit sei verspätet, weil die Frist zu ihrer Erhebung bereits mit der Ausstellung der Pfandbestellungsurkunde und nicht erst mit der Einverleibung des Pfandrechtes zu laufen begonnen habe. Die anfechtbare Rechtshandlung sei bereits sechs Monate vor Eröffnung des dem Konkursverfahren vorausgegangenen Ausgleichsverfahrens geschehen.Das Erstgericht wies das gesamte Klagebegehren ab. Eine Anfechtung wegen Begünstigung der Beklagten nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 3, KO sei ausgeschlossen, weil dieser Tatbestand verlange, daß im Zeitpunkt der Sicherstellung bereits eine Forderung des begünstigten Gläubigers bestehe; die Sicherstellung der Beklagten sei aber bereits auf Grund der Pfandbestellungsurkunde vom 21./22. 1. 1976 erfolgt, während die besicherte Forderung erst auf Grund der Kreditzusage vom 9. 4. 1976 entstanden sei. Erst dadurch sei die Beklagte Gläubigerin der späteren Gemeinschuldnerin geworden. Die Anfechtung nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, wegen Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit sei verspätet, weil die Frist zu ihrer Erhebung bereits mit der Ausstellung der Pfandbestellungsurkunde und nicht erst mit der Einverleibung des Pfandrechtes zu laufen begonnen habe. Die anfechtbare Rechtshandlung sei bereits sechs Monate vor Eröffnung des dem Konkursverfahren vorausgegangenen Ausgleichsverfahrens geschehen.
Das Berufungsgericht hat das Urteil des Erstgerichtes in seinem Ausspruch Punkt 1 (Abweisung des Klagebegehrens auf Unwirksamerklärung der Pfandrechtseinverleibung gegenüber den Konkursgläubigern) bestätigt, hinsichtlich der übrigen Aussprüche (Punkt 2: Löschungsbegehren und Punkt 3: Zahlungsbegehren) und im Kostenpunkt aufgehoben und die Rechtssache in diesem Umfange mit dem Vorbehalt, daß die Urteilsaufhebung rechtskräftig werde, zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung in die erste Instanz zurückverwiesen. Da das Pfandrecht auf den bereits verkauften Liegenschaften gelöscht sei, könne kein wie immer geartetes rechtliches Interesse an der Unwirksamerklärung dieses Pfandrechtes bestehen. Darüber hinaus sei aber die Anfechtungsklage weder Feststellungs- noch Rechtsgestaltungs-, sondern Leistungsklage. Neben dem Leistungsanspruch bestehe deshalb kein Anspruch auf Unwirksamerklärung der angefochtenen Rechtshandlung. Gegen ein in anfechtbarer Weise intabuliertes Pfandrecht sei das Klagebegehren auf Löschung dieses Rechtes zu richten. Zutreffend habe der klagende Masseverwalter sein Löschungsbegehren schließlich nur mehr in Ansehung des Pfandrechtes an der Liegenschaft EZ 23 KG S aufrechterhalten; dieses sei allein noch im Grundbuch eingetragen. Die Frage der Unwirksamkeit eines Pfandrechtes auf Grund einer angeblich anfechtbaren Rechtshandlung des Gemeinschuldners stelle eine bloße Vorfrage dar und sei daher nicht Gegenstand des Anfechtungsbegehrens. Das diesbezügliche Klagebegehren sei deshalb abzuweisen; dies habe das Erstgericht im Ergebnis mit Recht getan. Zu Recht habe das Erstgericht die Ansicht geäußert, daß auf den Anfechtungstatbestand nach § 31 Abs. 1 Z 2 KO sachlich nicht einzugehen sei, denn es sei tatsächlich die Frist zur Erhebung dieser Klage verstrichen. Der Zeitpunkt der Sicherstellung sei mit jenem der Ausstellung der Pfandbestellungsurkunde anzusetzen. Die Sicherstellung sei nämlich in dem Zeitpunkt als bewirkt anzusehen, in dem der Gläubiger ein unentziehbares Recht auf Sicherstellung erlange. In dem Pfandbestellungsanbot der späteren Gemeinschuldnerin vom 21. 1. 1976, das die Beklagte am 22. 1. 1976 angenommen habe, sei die Aufsandungserklärung der Liegenschaftseigentümer enthalten; darüber hinaus habe die Beklagte am 23. 1. 1976 die Anmerkung der Rangordnung für dieses Pfandrecht erwirkt; es sei auch schließlich die Einverleibung des Pfandrechtes in diesem Range erwirkt worden (§ 53 GBG). Selbst wenn man die Sicherstellung nicht bereits mit dem Abschluß des Pfandbestellungsvertrages als bewirkt ansehe, so müßte sie jedenfalls als mit der Anmerkung der Rangordnung und mit der in diesem Range erfolgten Pfandrechtseinverleibung als erfolgt gelten. Werde aber eine Eintragung nach Eröffnung des Konkursverfahrens - diesbezüglich sei auf § 2 Abs. 2 KO zu verweisen - vom Gesetz ausdrücklich für zulässig erklärt, so wäre es widersinnig, gleichzeitig ihre Anfechtung zuzulassen (SZ 13/18). Es komme deshalb nicht auf den Zeitpunkt der Pfandrechtseinverleibung, sondern auf jenen des Abschlusses des Pfandbestellungsvertrages, allenfalls auf jenen der Anmerkung der Rangordnung an, in deren Rang die spätere Einverleibung erfolge. Beide Zeitpunkte liegen hier länger als sechs Monate vor Eröffnung des Ausgleichsverfahrens, auf welche die Fristberechnung bei einem darauffolgenden Anschlußkonkurs abzustellen sei. Das Klagebegehren des Masseverwalters sei zwar auf Unwirksamkeit der Pfandrechtseinverleibung und auf deren Löschung gerichtet, doch werde dieses Begehren von einer angeblich anfechtbaren Sicherstellungshandlung abgeleitet, sodaß es nur darauf ankomme, ob die durch die Pfandbestellung bewirkte Sicherstellung anfechtbar sei oder nicht.Das Berufungsgericht hat das Urteil des Erstgerichtes in seinem Ausspruch Punkt 1 (Abweisung des Klagebegehrens auf Unwirksamerklärung der Pfandrechtseinverleibung gegenüber den Konkursgläubigern) bestätigt, hinsichtlich der übrigen Aussprüche (Punkt 2: Löschungsbegehren und Punkt 3: Zahlungsbegehren) und im Kostenpunkt aufgehoben und die Rechtssache in diesem Umfange mit dem Vorbehalt, daß die Urteilsaufhebung rechtskräftig werde, zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung in die erste Instanz zurückverwiesen. Da das Pfandrecht auf den bereits verkauften Liegenschaften gelöscht sei, könne kein wie immer geartetes rechtliches Interesse an der Unwirksamerklärung dieses Pfandrechtes bestehen. Darüber hinaus sei aber die Anfechtungsklage weder Feststellungs- noch Rechtsgestaltungs-, sondern Leistungsklage. Neben dem Leistungsanspruch bestehe deshalb kein Anspruch auf Unwirksamerklärung der angefochtenen Rechtshandlung. Gegen ein in anfechtbarer Weise intabuliertes Pfandrecht sei das Klagebegehren auf Löschung dieses Rechtes zu richten. Zutreffend habe der klagende Masseverwalter sein Löschungsbegehren schließlich nur mehr in Ansehung des Pfandrechtes an der Liegenschaft EZ 23 KG S aufrechterhalten; dieses sei allein noch im Grundbuch eingetragen. Die Frage der Unwirksamkeit eines Pfandrechtes auf Grund einer angeblich anfechtbaren Rechtshandlung des Gemeinschuldners stelle eine bloße Vorfrage dar und sei daher nicht Gegenstand des Anfechtungsbegehrens. Das diesbezügliche Klagebegehren sei deshalb abzuweisen; dies habe das Erstgericht im Ergebnis mit Recht getan. Zu Recht habe das Erstgericht die Ansicht geäußert, daß auf den Anfechtungstatbestand nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, KO sachlich nicht einzugehen sei, denn es sei tatsächlich die Frist zur Erhebung dieser Klage verstrichen. Der Zeitpunkt der Sicherstellung sei mit jenem der Ausstellung der Pfandbestellungsurkunde anzusetzen. Die Sicherstellung sei nämlich in dem Zeitpunkt als bewirkt anzusehen, in dem der Gläubiger ein unentziehbares Recht auf Sicherstellung erlange. In dem Pfandbestellungsanbot der späteren Gemeinschuldnerin vom 21. 1. 1976, das die Beklagte am 22. 1. 1976 angenommen habe, sei die Aufsandungserklärung der Liegenschaftseigentümer enthalten; darüber hinaus habe die Beklagte am 23. 1. 1976 die Anmerkung der Rangordnung für dieses Pfandrecht erwirkt; es sei auch schließlich die Einverleibung des Pfandrechtes in diesem Range erwirkt worden (Paragraph 53, GBG). Selbst wenn man die Sicherstellung nicht bereits mit dem Abschluß des Pfandbestellungsvertrages als bewirkt ansehe, so müßte sie jedenfalls als mit der Anmerkung der Rangordnung und mit der in diesem Range erfolgten Pfandrechtseinverleibung als erfolgt gelten. Werde aber eine Eintragung nach Eröffnung des Konkursverfahrens - diesbezüglich sei auf Paragraph 2, Absatz 2, KO zu verweisen - vom Gesetz ausdrücklich für zulässig erklärt, so wäre es widersinnig, gleichzeitig ihre Anfechtung zuzulassen (SZ 13/18). Es komme deshalb nicht auf den Zeitpunkt der Pfandrechtseinverleibung, sondern auf jenen des Abschlusses des Pfandbestellungsvertrages, allenfalls auf jenen der Anmerkung der Rangordnung an, in deren Rang die spätere Einverleibung erfolge. Beide Zeitpunkte liegen hier länger als sechs Monate vor Eröffnung des Ausgleichsverfahrens, auf welche die Fristberechnung bei einem darauffolgenden Anschlußkonkurs abzustellen sei. Das Klagebegehren des Masseverwalters sei zwar auf Unwirksamkeit der Pfandrechtseinverleibung und auf deren Löschung gerichtet, doch werde dieses Begehren von einer angeblich anfechtbaren Sicherstellungshandlung abgeleitet, sodaß es nur darauf ankomme, ob die durch die Pfandbestellung bewirkte Sicherstellung anfechtbar sei oder nicht.
Beim Anfechtungstatbestand nach § 30 Abs. 1 Z 3 KO komme es nicht auf die Art der Deckung an, denn er umfasse Fälle kongruenter und Fälle inkongruenter Deckung; maßgeblich sei nur das Vorliegen einer Begünstigungsabsicht. Auch wenn deshalb im Zeitpunkt der Sicherstellung noch keine Forderung bestanden haben sollte, wäre die Sicherstellung künftig erst entstehenden Forderungen aus der Kreditzusage vom 8. 4. 1976 bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen, die dieser Tatbestand fordere, anfechtbar.Beim Anfechtungstatbestand nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 3, KO komme es nicht auf die Art der Deckung an, denn er umfasse Fälle kongruenter und Fälle inkongruenter Deckung; maßgeblich sei nur das Vorliegen einer Begünstigungsabsicht. Auch wenn deshalb im Zeitpunkt der Sicherstellung noch keine Forderung bestanden haben sollte, wäre die Sicherstellung künftig erst entstehenden Forderungen aus der Kreditzusage vom 8. 4. 1976 bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen, die dieser Tatbestand fordere, anfechtbar.
Selbst wenn man annehme, daß eine Anfechtung nach § 30 KO nur dann erfolgen könne, wenn zur Zeit der Sicherstellung bereits eine Forderung des Gläubigers bestanden habe, müsse man beachten, daß hier nach dem Vorbringen in der Klage die Pfandbestellung zur Sicherstellung des Gesamtkredites, also auch der vor dem 9. 4. 1976 bereits bestandenen Kredite, dienen sollte. Eine Prüfung dieser Frage erübrige sich jedoch, weil das Berufungsgericht der Ansicht sei, daß die Anfechtbarkeit einer Sicherstellung auch dann zu bejahen sei, wenn die Forderung erst nach Begründung der Sicherstellung entstehe.Selbst wenn man annehme, daß eine Anfechtung nach Paragraph 30, KO nur dann erfolgen könne, wenn zur Zeit der Sicherstellung bereits eine Forderung des Gläubigers bestanden habe, müsse man beachten, daß hier nach dem Vorbringen in der Klage die Pfandbestellung zur Sicherstellung des Gesamtkredites, also auch der vor dem 9. 4. 1976 bereits bestandenen Kredite, dienen sollte. Eine Prüfung dieser Frage erübrige sich jedoch, weil das Berufungsgericht der Ansicht sei, daß die Anfechtbarkeit einer Sicherstellung auch dann zu bejahen sei, wenn die Forderung erst nach Begründung der Sicherstellung entstehe.
Es werde im fortgesetzten Verfahren noch zu prüfen sein, ob die Sicherstellung der Beklagten nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der später verschmolzenen Gesellschaften oder in den letzten 60 Tagen vorher in Begünstigungsabsicht erfolgt sei und ob diese Absicht der Beklagten bekannt gewesen sei oder habe bekannt sein müssen. Eine Begünstigungsabsicht sei schon dann anzunehmen, wenn die Schuldner die Absicht gehabt haben sollten, der Beklagten vor anderen Gläubigern eine Sicherstellung zu verschaffen. Den Schuldnern müsse ihre Zahlungsunfähigkeit bewußt gewesen sein und auch, daß sie trotzdem eine Sicherstellung geben. Die Kenntnis des begünstigten Gläubigers von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldner werde nicht gefordert. Die Zahlungsunfähigkeit müsse aber der Konkursgrund gewesen sein; dies setze voraus, daß sie bis zur Ausgleichs- bzw. Konkurseröffnung fortgedauert habe. Die Wiedererlangung der Zahlungsfähigkeit (bzw. Beseitigung der Überschuldung) stunde der Anfechtbarkeit entgegen. Da die Beklagte behauptet habe, die Zahlungsunfähigkeit (bzw. Überschuldung) sei durch die Kredite, die sie und die öffentliche Hand gewährt hätten, in der Folge wieder beseitigt worden, werde sich das Erstgericht auch mit diesem Vorbringen befassen müssen.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers gegen das bestätigende Teilurteil des Berufungsgerichtes (Abweisung des Klagebegehrens auf Unwirksamerklärung der Pfandrechtseinverleibung gegenüber den Konkursgläubigern) nicht Folge. Auch den Rekursen beider Parteien gegen den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß (Löschungs- und Zahlungsbegehren) gab er nicht Folge.