Mit Urteil des Kreisgerichtes St. Pölten vom 26. Juni 1978, 18 Vr 1557/76-90, wurde der Beklagte unter Punkt 1 des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach § 127 Abs. 1 und 2 Z. 1, § 128 Abs. 2, § 130 StGB schuldig erkannt, weil er in Gesellschaft abgesondert Verfolgter als Beteiligter (§ 12 StGB) Nachgenannten fremde bewegliche Sachen in einem 100 000 S übersteigenden Wert mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar 1. in der Zeit von 1973 bis 1975 in Steyr mit A und B der Klägerin in wiederholten Angriffen mindestens 132 LKW-Reifen mit Felgen im Gesamtwert von 650 000 S, wobei er die Diebstähle in der Absicht beging, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Die dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Beklagten wurde mit Urteil des OGH vom 22. November 1978, 10 Os 163/78-6, verworfen.Mit Urteil des Kreisgerichtes St. Pölten vom 26. Juni 1978, 18 römisch fünf r 1557/76-90, wurde der Beklagte unter Punkt 1 des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraph 127, Absatz eins und 2 Ziffer eins,, Paragraph 128, Absatz 2,, Paragraph 130, StGB schuldig erkannt, weil er in Gesellschaft abgesondert Verfolgter als Beteiligter (Paragraph 12, StGB) Nachgenannten fremde bewegliche Sachen in einem 100 000 S übersteigenden Wert mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar 1. in der Zeit von 1973 bis 1975 in Steyr mit A und B der Klägerin in wiederholten Angriffen mindestens 132 LKW-Reifen mit Felgen im Gesamtwert von 650 000 S, wobei er die Diebstähle in der Absicht beging, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Die dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Beklagten wurde mit Urteil des OGH vom 22. November 1978, 10 Os 163/78-6, verworfen.
Mit der am 3. Dezember 1979 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte die Klägerin die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung des Gegenwertes der gestohlenen Reifen im Betrage von 650 000 S samt Anhang. Im Zuge des erstgerichtlichen Verfahrens anerkannte die Klägerin, daß von den Mittätern des Beklagten eine teilweise Schadensgutmachung von 71 028.79 S erfolgt sei. Sie schränkte aber das Klagebegehren nicht ein.
Der Beklagte bestritt die bindende Wirkung des ihm vom Strafgericht angelasteten Schadens von 650 000 S, beantragte Klageabweisung und wendete überdies ein, daß der Schadenersatzanspruch der Klägerin durch Leistungen seiner Diebsgenossen und durch Versicherungsleistungen getilgt sei.
Das Erstgericht erkannte den Beklagten schuldig, der Klägerin 537 805.86 S samt 4% Zinsen seit 27. Juni 1978 zu zahlen; das Mehrbegehren von 112 194.14 S und das Zinsenmehrbegehren wies es ab.
Das Erstgericht stellte im wesentlichen fest: Der Beklagte hat in den Jahren 1973 bis 1975 gemeinsam mit B, der als Staplerfahrer, und A, der als Lagerhalter bei der Klägerin beschäftigt war, sowie C der Klägerin insgesamt 132 LKW-Reifen samt Felgen in einem 100 000 S übersteigenden Wert gestohlen. Auf diesen Schaden hat die Klägerin bisher von B einen Kapitalbetrag von 46 362.18 S erhalten. Außerdem hat sie Löhne des B in der Höhe von 4344.25 S und des A in der Höhe von 20 322.16 S einbehalten.
Das Erstgericht stellte dann im einzelnen die Preise von sechs verschiedenen Dimensionen von LKW-Reifen zum 1. Jänner 1973, 1. November 1973, 25. März 1974, 17. Juni 1974 und 1. Feber 1975 fest und ging auf Grund des Umstandes, daß 2/5 der gestohlenen Reifen neu und 3/5 der gestohlenen Reifen bereits gebraucht gewesen seien (sogenannte Prozentreifen), wobei es wiederum eine mittlere Abnützung von etwa 50% annahm, unter Zugrundelegung des § 273 ZPO davon aus, daß der Schaden in Ansehung der 53 gestohlenen neuen Reifen 295 632.15 S und hinsichtlich der 79 gestohlenen Prozentreifen 220 329.42 S ausmache. Zu der so errechneten Summe von 515 961.57 S müsse noch die Umsatzsteuer von 92 873.08 S hinzugerechnet werden. Der Gesamtschaden, den der Beklagte zu verantworten habe, betrage somit nicht 650 000 S, wie das Strafgericht angenommen habe, sondern nur 608 834.65 S. Bei der Ausmittlung des dem Beklagten aufzuerlegenden Schadenersatzbetrages zog das Erstgericht die einbehaltenen Löhne von B und A sowie die Schadenersatzkapitalteiltilgung des B im Gesamtbetrag von 71 028.79 S ab.Das Erstgericht stellte dann im einzelnen die Preise von sechs verschiedenen Dimensionen von LKW-Reifen zum 1. Jänner 1973, 1. November 1973, 25. März 1974, 17. Juni 1974 und 1. Feber 1975 fest und ging auf Grund des Umstandes, daß 2/5 der gestohlenen Reifen neu und 3/5 der gestohlenen Reifen bereits gebraucht gewesen seien (sogenannte Prozentreifen), wobei es wiederum eine mittlere Abnützung von etwa 50% annahm, unter Zugrundelegung des Paragraph 273, ZPO davon aus, daß der Schaden in Ansehung der 53 gestohlenen neuen Reifen 295 632.15 S und hinsichtlich der 79 gestohlenen Prozentreifen 220 329.42 S ausmache. Zu der so errechneten Summe von 515 961.57 S müsse noch die Umsatzsteuer von 92 873.08 S hinzugerechnet werden. Der Gesamtschaden, den der Beklagte zu verantworten habe, betrage somit nicht 650 000 S, wie das Strafgericht angenommen habe, sondern nur 608 834.65 S. Bei der Ausmittlung des dem Beklagten aufzuerlegenden Schadenersatzbetrages zog das Erstgericht die einbehaltenen Löhne von B und A sowie die Schadenersatzkapitalteiltilgung des B im Gesamtbetrag von 71 028.79 S ab.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten nicht Folge. Das Erstgericht habe zwar den den Beklagten betreffenden Strafakt verlesen, jedoch nur in einem unzureichenden Ausmaß die sich aus dem rechtskräftigen verurteilenden Erkenntnis des Strafgerichtes ergebenden Tatsachen, an die es gemäß § 268 ZPO gebunden sei, seinen eigenen Feststellungen zugrunde gelegt. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung (Fasching III, 257; SZ 23/385) sei der Zivilrichter hinsichtlich der Höhe des Vermögensschadens an die Feststellungen des Strafrichters gebunden, wenn die Höhe des Vermögensschadens für das Delikt (wie etwa beim Diebstahl) Tatbestandselement sei; dies sogar dann, wenn die Schadensfeststellung lediglich wegen der Anwendung eines höheren Strafsatzes erfolgt sei. Gerade das liege hier vor. Der Beklagte sei nämlich mit dem eingangs genannten Strafurteil wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach § 127 Abs. 1 und 2 Z. 1, § 128 Abs. 2, § 130 StGB verurteilt worden. Die Norm des § 128 Abs. 2 StGB enthalte bei einem Wert des Diebsgutes über 100 000 S eine Strafsatzerhöhung. In seiner Klagebeantwortung vertrete der Beklagte die Rechtsansicht, daß wegen der Novellierung des § 366 Abs. 2 StPO durch die Strafprozeßnovelle 1978 in Fällen, in denen das Strafgericht den Privatbeteiligten (so wie hier die Klägerin) mit seinen Ersatzansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen habe, keine Bindungswirkung für den Zivilrichter im Sinne des § 268 ZPO vorliege, weil das Strafgericht offenbar trotz der Berufungsmöglichkeit des § 366 Abs. 3 StPO die Ersatzansprüche des Privatbeteiligten nicht habe verläßlich beurteilen können. Dieser Überlegung sei jedoch entgegenzuhalten, daß es eines sei, in einem von mehreren Strafverfahren gegen eine Diebsbande den Wert einer gestohlenen Sache festzustellen, ein anderes aber, mit der nötigen Sicherheit auch über den Schadenersatzanspruch des Privatbeteiligten zu entscheiden. Gerade bei solidar haftenden Diebsgenossen (§ 1302 ABGB) vermindere nämlich eine Schadenersatzzahlung eines einzelnen Diebes die Schuld der übrigen. Wenn das Strafgericht mit dem eingangs genannten Urteil die Klägerin als Privatbeteiligte auf den Zivilrechtsweg verwiesen habe, könne die Ursache dieser Verweisung gerade in freiwilligen oder unfreiwilligen Schadensgutmachungen (Lohneinbehalten) seitens der Diebsgenossen liegen. Der Umstand, daß auf Grund der Strafprozeßnovelle 1978 der Privatbeteiligte ein selbständiges Berufungsrecht gegen die Verweisung auf den Zivilrechtsweg habe, bedeute somit keine Einschränkung der Bindung des Zivilgerichtes gemäß § 268 ZPO an die für das verurteilende Strafgerichtserkenntnis wesentlichen Tatsachen. In den Entscheidungsgründen des Strafurteils werde folgendes festgestellt:Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten nicht Folge. Das Erstgericht habe zwar den den Beklagten betreffenden Strafakt verlesen, jedoch nur in einem unzureichenden Ausmaß die sich aus dem rechtskräftigen verurteilenden Erkenntnis des Strafgerichtes ergebenden Tatsachen, an die es gemäß Paragraph 268, ZPO gebunden sei, seinen eigenen Feststellungen zugrunde gelegt. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung (Fasching römisch drei, 257; SZ 23/385) sei der Zivilrichter hinsichtlich der Höhe des Vermögensschadens an die Feststellungen des Strafrichters gebunden, wenn die Höhe des Vermögensschadens für das Delikt (wie etwa beim Diebstahl) Tatbestandselement sei; dies sogar dann, wenn die Schadensfeststellung lediglich wegen der Anwendung eines höheren Strafsatzes erfolgt sei. Gerade das liege hier vor. Der Beklagte sei nämlich mit dem eingangs genannten Strafurteil wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraph 127, Absatz eins und 2 Ziffer eins,, Paragraph 128, Absatz 2,, Paragraph 130, StGB verurteilt worden. Die Norm des Paragraph 128, Absatz 2, StGB enthalte bei einem Wert des Diebsgutes über 100 000 S eine Strafsatzerhöhung. In seiner Klagebeantwortung vertrete der Beklagte die Rechtsansicht, daß wegen der Novellierung des Paragraph 366, Absatz 2, StPO durch die Strafprozeßnovelle 1978 in Fällen, in denen das Strafgericht den Privatbeteiligten (so wie hier die Klägerin) mit seinen Ersatzansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen habe, keine Bindungswirkung für den Zivilrichter im Sinne des Paragraph 268, ZPO vorliege, weil das Strafgericht offenbar trotz der Berufungsmöglichkeit des Paragraph 366, Absatz 3, StPO die Ersatzansprüche des Privatbeteiligten nicht habe verläßlich beurteilen können. Dieser Überlegung sei jedoch entgegenzuhalten, daß es eines sei, in einem von mehreren Strafverfahren gegen eine Diebsbande den Wert einer gestohlenen Sache festzustellen, ein anderes aber, mit der nötigen Sicherheit auch über den Schadenersatzanspruch des Privatbeteiligten zu entscheiden. Gerade bei solidar haftenden Diebsgenossen (Paragraph 1302, ABGB) vermindere nämlich eine Schadenersatzzahlung eines einzelnen Diebes die Schuld der übrigen. Wenn das Strafgericht mit dem eingangs genannten Urteil die Klägerin als Privatbeteiligte auf den Zivilrechtsweg verwiesen habe, könne die Ursache dieser Verweisung gerade in freiwilligen oder unfreiwilligen Schadensgutmachungen (Lohneinbehalten) seitens der Diebsgenossen liegen. Der Umstand, daß auf Grund der Strafprozeßnovelle 1978 der Privatbeteiligte ein selbständiges Berufungsrecht gegen die Verweisung auf den Zivilrechtsweg habe, bedeute somit keine Einschränkung der Bindung des Zivilgerichtes gemäß Paragraph 268, ZPO an die für das verurteilende Strafgerichtserkenntnis wesentlichen Tatsachen. In den Entscheidungsgründen des Strafurteils werde folgendes festgestellt:
"Im Jahre 1973 lernte der Angeklagte (jetzt der Beklagte) den damals als Magazinarbeiter und Stapelfahrer in den Steyr- Werken beschäftigten B kennen. Er fragte ihn, ob er ihm nicht billige LKW-Reifen besorgen könne. In der Folge vereinbarten B und sein Vorgesetzter, der Lagerhalter A, ihrer Arbeitgeberin, der Firma S (Klägerin), Reifen und Felgen zu stehlen und dem Angeklagten zu übergeben. D (Beklagter) besuchte den B auf dessen telefonischen Anruf kurze Zeit später auf seinem Arbeitsplatz in den S-Werken. Es wurde vereinbart, daß D LKW-Reifen samt Felgen laufend übernehmen sollte und pro Stück 1000 S zu bezahlen hätte. Hievon sollten 500 S A und 500 S B erhalten. Wenn auch nicht ausdrücklich davon gesprochen wurde, daß die Reifen gestohlen waren, so war allen Beteiligten aus der Art der Geschäftsführung klar, daß es sich um Diebstähle handelte. Einige Tage nach dieser Vereinbarung kam der Angeklagte erstmals mit einem kleinen LKW in das Reifenlager der S-Werke und verlud mit Hilfe des B sieben bis zehn Reifen mit Felgen. Belege oder Rechnungen wurden nicht ausgestellt. Der Angeklagte zahlte in bar. In den Jahren 1973 bis 1975 wurden auf diese Weise von den Beteiligten 132 LKW-Reifen, teilweise samt Felgen, im Gesamtwert von zirka 650 000 S gestohlen und vom Angeklagten weiterverkauft. Es handelte sich um Reifen der Marke Semperit, die in Jahre 1974 je nach der Dimension der Reifen einen Wert von 3594 S und 4380 S (ohne Mehrwertsteuer) pro Stück hatten, und um Reifen der Marke Michelin, bei welchen der Stückpreis im Jahre 1975 je nach der Dimension 7700 S und 9300 S inklusive Mehrwertsteuer betrug. Die Reifen wurden meist vom Angeklagten selbst in seinem LKW von den S-Werken abtransportiert. Über seinen Auftrag fuhr auch sein Sohn B. Auch C, der Bruder des B, hat im Auftrag der Beteiligten gestohlene Reifen zum Angeklagten transportiert. Der Angeklagte verkaufte die gestohlenen Reifen an bekannte Transportunternehmer und erhielt hiefür einen Betrag von 458 788 S. Er stellte den Käufern auch Rechnungen aus". Bei diesen Feststellungen sei daher das Erstgericht nicht nur an die Zahl der gestohlenen Reifen samt Felgen, sondern auch an die Feststellung gebunden, daß diese einen Gesamtwert von zirka 650 000 S repräsentierten. Aus dem Beisatz "zirka" beim ermittelten Wert könne zwar geschlossen werden, daß der Wert geringe Abweichungen nach oben oder unten haben könne, doch ändere dies nichts daran, daß dieser Wert auch für das Zivilverfahren unter Berücksichtigung der genannten geringen Abweichungen eine bindende Wirkung habe. Wenn das Erstgericht auf Grund seiner Rechenoperationen in den Feststellungen zum Ergebnis gekommen sei, daß der vom Beklagten mitverursachte Schaden nicht 650 000 S, sondern nur 608 834.65 S ausgemacht habe, habe es sich bereits in einem die Grenzen seiner Bindung fast überschreitenden Ausmaß von den Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils entfernt. Alle Versuche der Berufung, eine Schadenshöhe mit einem noch geringeren Betrag als den genannten 608 834.65 S zu erreichen, müßten daher schon wegen der Bindungswirkung scheitern. Ein höherer Schaden könne allerdings nicht mehr festgestellt werden, weil die Klägerin das erstgerichtliche Urteil nicht angefochten habe. Mit Rücksicht auf die Bindung des Zivilgerichtes gemäß § 268 ZPO sei es im vorliegenden Fall ohne Bedeutung, ob das Erstgericht zu seinen Feststellungen über den Wert des Diebsgutes auf Grund eines mängelfreien Verfahrens gekommen sei und ob es dabei die Bestimmungen des § 273 ZPO richtig angewendet habe. Auf das Berufungsvorbringen hinsichtlich des Wertes der gestohlenen LKW-Reifen samt Felgen sei daher, gleichgültig, ob es sich dabei um Ausführungen zur Mängelrüge, Beweisrüge oder Rechtsrüge handle, nicht einzugehen. Soweit der Beklagte eine höhere als die vom Erstgericht festgestellte Schadensgutmachung durch eine weitere Ersatzleistung seitens B und durch Ersatzleistungen seitens einer Versicherung behauptet und das Unterbleiben einer ergänzenden Einvernahme der Zeugen A, B und C rüge, sei die Berufung gleichfalls nicht berechtigt. Das Berufungsgericht übernehme daher die erstgerichtlichen Feststellungen, wonach von den Mittätern des Beklagten durch Lohneinbehalte und durch die Zahlung des B von der Schuld bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz 71 028.79 S getilgt seien, als Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens und einer unbedenklichen Beweiswürdigung. Die Rechtsrüge des Beklagten gehe ins Leere, weil sie sich ausschließlich gegen die Schadensermittlung durch das Erstgericht richte. Da der Beklagte gemäß § 1302 ABGB für den ganzen Schaden der Diebsbande mithafte, sei - ausgehend vom festgestellten Sachverhalt - seiner Berufung ein Erfolg zu versagen."Im Jahre 1973 lernte der Angeklagte (jetzt der Beklagte) den damals als Magazinarbeiter und Stapelfahrer in den Steyr- Werken beschäftigten B kennen. Er fragte ihn, ob er ihm nicht billige LKW-Reifen besorgen könne. In der Folge vereinbarten B und sein Vorgesetzter, der Lagerhalter A, ihrer Arbeitgeberin, der Firma S (Klägerin), Reifen und Felgen zu stehlen und dem Angeklagten zu übergeben. D (Beklagter) besuchte den B auf dessen telefonischen Anruf kurze Zeit später auf seinem Arbeitsplatz in den S-Werken. Es wurde vereinbart, daß D LKW-Reifen samt Felgen laufend übernehmen sollte und pro Stück 1000 S zu bezahlen hätte. Hievon sollten 500 S A und 500 S B erhalten. Wenn auch nicht ausdrücklich davon gesprochen wurde, daß die Reifen gestohlen waren, so war allen Beteiligten aus der Art der Geschäftsführung klar, daß es sich um Diebstähle handelte. Einige Tage nach dieser Vereinbarung kam der Angeklagte erstmals mit einem kleinen LKW in das Reifenlager der S-Werke und verlud mit Hilfe des B sieben bis zehn Reifen mit Felgen. Belege oder Rechnungen wurden nicht ausgestellt. Der Angeklagte zahlte in bar. In den Jahren 1973 bis 1975 wurden auf diese Weise von den Beteiligten 132 LKW-Reifen, teilweise samt Felgen, im Gesamtwert von zirka 650 000 S gestohlen und vom Angeklagten weiterverkauft. Es handelte sich um Reifen der Marke Semperit, die in Jahre 1974 je nach der Dimension der Reifen einen Wert von 3594 S und 4380 S (ohne Mehrwertsteuer) pro Stück hatten, und um Reifen der Marke Michelin, bei welchen der Stückpreis im Jahre 1975 je nach der Dimension 7700 S und 9300 S inklusive Mehrwertsteuer betrug. Die Reifen wurden meist vom Angeklagten selbst in seinem LKW von den S-Werken abtransportiert. Über seinen Auftrag fuhr auch sein Sohn B. Auch C, der Bruder des B, hat im Auftrag der Beteiligten gestohlene Reifen zum Angeklagten transportiert. Der Angeklagte verkaufte die gestohlenen Reifen an bekannte Transportunternehmer und erhielt hiefür einen Betrag von 458 788 S. Er stellte den Käufern auch Rechnungen aus". Bei diesen Feststellungen sei daher das Erstgericht nicht nur an die Zahl der gestohlenen Reifen samt Felgen, sondern auch an die Feststellung gebunden, daß diese einen Gesamtwert von zirka 650 000 S repräsentierten. Aus dem Beisatz "zirka" beim ermittelten Wert könne zwar geschlossen werden, daß der Wert geringe Abweichungen nach oben oder unten haben könne, doch ändere dies nichts daran, daß dieser Wert auch für das Zivilverfahren unter Berücksichtigung der genannten geringen Abweichungen eine bindende Wirkung habe. Wenn das Erstgericht auf Grund seiner Rechenoperationen in den Feststellungen zum Ergebnis gekommen sei, daß der vom Beklagten mitverursachte Schaden nicht 650 000 S, sondern nur 608 834.65 S ausgemacht habe, habe es sich bereits in einem die Grenzen seiner Bindung fast überschreitenden Ausmaß von den Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils entfernt. Alle Versuche der Berufung, eine Schadenshöhe mit einem noch geringeren Betrag als den genannten 608 834.65 S zu erreichen, müßten daher schon wegen der Bindungswirkung scheitern. Ein höherer Schaden könne allerdings nicht mehr festgestellt werden, weil die Klägerin das erstgerichtliche Urteil nicht angefochten habe. Mit Rücksicht auf die Bindung des Zivilgerichtes gemäß Paragraph 268, ZPO sei es im vorliegenden Fall ohne Bedeutung, ob das Erstgericht zu seinen Feststellungen über den Wert des Diebsgutes auf Grund eines mängelfreien Verfahrens gekommen sei und ob es dabei die Bestimmungen des Paragraph 273, ZPO richtig angewendet habe. Auf das Berufungsvorbringen hinsichtlich des Wertes der gestohlenen LKW-Reifen samt Felgen sei daher, gleichgültig, ob es sich dabei um Ausführungen zur Mängelrüge, Beweisrüge oder Rechtsrüge handle, nicht einzugehen. Soweit der Beklagte eine höhere als die vom Erstgericht festgestellte Schadensgutmachung durch eine weitere Ersatzleistung seitens B und durch Ersatzleistungen seitens einer Versicherung behauptet und das Unterbleiben einer ergänzenden Einvernahme der Zeugen A, B und C rüge, sei die Berufung gleichfalls nicht berechtigt. Das Berufungsgericht übernehme daher die erstgerichtlichen Feststellungen, wonach von den Mittätern des Beklagten durch Lohneinbehalte und durch die Zahlung des B von der Schuld bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz 71 028.79 S getilgt seien, als Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens und einer unbedenklichen Beweiswürdigung. Die Rechtsrüge des Beklagten gehe ins Leere, weil sie sich ausschließlich gegen die Schadensermittlung durch das Erstgericht richte. Da der Beklagte gemäß Paragraph 1302, ABGB für den ganzen Schaden der Diebsbande mithafte, sei - ausgehend vom festgestellten Sachverhalt - seiner Berufung ein Erfolg zu versagen.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Beklagten Folge, hob das Urteil des Berufungsgerichtes auf und verwies die Rechtssache zur neuen Entscheidung an dieses Gericht zurück.