Der Revisionsrekurs der Antragsteller, der eine Stattgebung des Grundbuchsgesuchs beantragt, ist entgegen dem nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig.
1. Nach der Übergangsbestimmung des § 58 Abs 4 WEG 2002 idF der WRN 2006, BGBl I Nr 124/2006, ist § 10 Abs 3 und 4 WEG idF der WRN 2006 anzuwenden, wenn im Fall einer gerichtlichen Nutzwertfestsetzung das darüber geführte Verfahren nach dem 30. 9. 2006 geendet hat oder im Fall einer einvernehmlichen Nutzwertfestsetzung das neue Gutachten nach dem 30. 9. 2006 erstattet wurde. Diese Voraussetzungen treffen hier nicht zu, weshalb das Grundbuchsgesuch auf Berichtigung der Anteile nach der Rechtslage vor der WRN 2006 zu beurteilen ist.1. Nach der Übergangsbestimmung des Paragraph 58, Absatz 4, WEG 2002 in der Fassung der WRN 2006, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 124 aus 2006,, ist Paragraph 10, Absatz 3 und 4 WEG in der Fassung der WRN 2006 anzuwenden, wenn im Fall einer gerichtlichen Nutzwertfestsetzung das darüber geführte Verfahren nach dem 30. 9. 2006 geendet hat oder im Fall einer einvernehmlichen Nutzwertfestsetzung das neue Gutachten nach dem 30. 9. 2006 erstattet wurde. Diese Voraussetzungen treffen hier nicht zu, weshalb das Grundbuchsgesuch auf Berichtigung der Anteile nach der Rechtslage vor der WRN 2006 zu beurteilen ist.
2. Lehre und Judikatur stimmen darin überein, dass § 10 Abs 3 Satz 4 WEG 2002 nach einer Neufestsetzung der Nutzwerte nach § 9 Abs 2 Z 1 bis 3 iVm § 9 Abs 3 WEG 2002 eine unmittelbare Berichtigung des Grundbuchs in Anwendung des § 136 GBG zulässt (5 Ob 219/05z = wobl 2006/41 = MietSlg 57.452; vgl 5 Ob 2298/96v zu den Vorgängerbestimmungen der §§ 12 Abs 3, 3 Abs 2 Z 1 WEG 1975 idF 3. WÄG; T. Hausmann in Hausmann/Vonkilch, § 10 WEG 2002 Rz 32; Würth/Zingher/Kovanyi21, § 10 WEG Rz 7). Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen wäre somit eine Berichtigung nach § 136 GBG, auf den § 10 Abs 3 letzter Satz WEG 2002 ausdrücklich verweist, zulässig, wenn die Nutzwerte nach § 9 Abs 2 Z 3 iVm § 9 Abs 3 WEG 2002 wegen einer gegenüber den Grundlagen der Nutzwertermittlung abweichenden Bauführung um mehr als 3 % geändert wurden.2. Lehre und Judikatur stimmen darin überein, dass Paragraph 10, Absatz 3, Satz 4 WEG 2002 nach einer Neufestsetzung der Nutzwerte nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 in Verbindung mit , Paragraph 9, Absatz 3, WEG 2002 eine unmittelbare Berichtigung des Grundbuchs in Anwendung des Paragraph 136, GBG zulässt (5 Ob 219/05z = wobl 2006/41 = MietSlg 57.452; vergleiche 5 Ob 2298/96v zu den Vorgängerbestimmungen der Paragraphen 12, Absatz 3, 3, Absatz 2, Ziffer eins, WEG 1975 in der Fassung 3. WÄG; T. Hausmann in Hausmann/Vonkilch, Paragraph 10, WEG 2002 Rz 32; Würth/Zingher/Kovanyi21, Paragraph 10, WEG Rz 7). Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen wäre somit eine Berichtigung nach Paragraph 136, GBG, auf den Paragraph 10, Absatz 3, letzter Satz WEG 2002 ausdrücklich verweist, zulässig, wenn die Nutzwerte nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, in Verbindung mit , Paragraph 9, Absatz 3, WEG 2002 wegen einer gegenüber den Grundlagen der Nutzwertermittlung abweichenden Bauführung um mehr als 3 % geändert wurden.
3. Mit dieser grundsätzlichen Zulässigkeit der Berichtigung im Grundbuchsverfahren wäre für die Antragsteller aber nichts gewonnen:
Nach ihrem Grundbuchsgesuch beantragen sie nämlich die Berichtigung der Anteile auf (zusammengerechnet) 1496/1478-Anteile, was unmöglich ist. Dieser „Fehler" ist darauf zurückzuführen, dass zwar das Sachverständigengutachten vom 15. 5. 2005 die Nutzwerte für sämtliche Wohnungseigentumsobjekte mit dem (Gesamt-)Ergebnis 1478/1478 neu ermittelte, der Bescheid der Schlichtungsstelle aber nur den Gesamtnutzwert der Liegenschaft und die Nutzwerte der Objekte der Antragsteller neu festsetzte, die Nutzwerte der übrigen Wohnungseigentumsobjekte aber unberührt ließ.
4. Die beantragte Berichtigung kommt daher keinesfalls in Betracht, weshalb die im Zulassungsausspruch genannte - ohnehin in Lehre und Judikatur bereits beantwortete - Rechtsfrage nicht relevant ist.