Begründung:
Im Jahre 1993 war vor dem Bezirksgericht Hietzing (AZ 4 C 208/93s) ein Kündigungsverfahren der Erstantragsgegnerin gegen die Großmutter des Antragstellers und nunmehrigen Revisionsrekurswerbers hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Wohnung anhängig. Die gekündigte Partei behauptete eine Abtretung der Mietrechte an den Antragsteller gemäß § 12 Abs 1 MRG, die kündigende Partei bestritt die dafür erforderlichen Voraussetzungen. Während des Verfahrens kam es zu außergerichtlichen Vergleichsgesprächen, bei denen der Antragsteller vom Drittantragsgegner, die Erstantragsgegnerin von dem mittlerweile verstorbenen Dr. R*****, dem Rechtsvorgänger der Zweitantragsgegnerin, anwaltlich vertreten wurden. Im Zuge der Vergleichsgespräche wurde der Abschluss eines neuen Mietvertrags mit dem Antragsteller zu einem neuen Mietzins vereinbart, weiters war - über Wunsch des Antragstellers - von der Einräumung eines fünfjährigen Weitergaberechts die Rede. Der Antragsteller war bereit, eine Ablöse zu bezahlen, um einen Mietvertrag mit Weitergaberecht eingeräumt zu erhalten.Im Jahre 1993 war vor dem Bezirksgericht Hietzing (AZ 4 C 208/93s) ein Kündigungsverfahren der Erstantragsgegnerin gegen die Großmutter des Antragstellers und nunmehrigen Revisionsrekurswerbers hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Wohnung anhängig. Die gekündigte Partei behauptete eine Abtretung der Mietrechte an den Antragsteller gemäß Paragraph 12, Absatz eins, MRG, die kündigende Partei bestritt die dafür erforderlichen Voraussetzungen. Während des Verfahrens kam es zu außergerichtlichen Vergleichsgesprächen, bei denen der Antragsteller vom Drittantragsgegner, die Erstantragsgegnerin von dem mittlerweile verstorbenen Dr. R*****, dem Rechtsvorgänger der Zweitantragsgegnerin, anwaltlich vertreten wurden. Im Zuge der Vergleichsgespräche wurde der Abschluss eines neuen Mietvertrags mit dem Antragsteller zu einem neuen Mietzins vereinbart, weiters war - über Wunsch des Antragstellers - von der Einräumung eines fünfjährigen Weitergaberechts die Rede. Der Antragsteller war bereit, eine Ablöse zu bezahlen, um einen Mietvertrag mit Weitergaberecht eingeräumt zu erhalten.
Schließlich kam es zum Abschluss eines mit 28. Februar 1994 datierten, beidseits jeweils von den anwaltlichen Vertretern unterschriebenen Mietvertrags zwischen dem Antragsteller und der Erstantragsgegnerin. Der Drittantragsgegner hatte dem Antragsteller zuvor mitgeteilt, dass von Vermieterseite ein Betrag von 125.000 ATS für den Abschluss des Mietvertrags selbst und für ein Weitergaberecht verlangt werde.
Der Antragsteller übergab daraufhin am 16. März 1994 dem Drittantragsgegner in dessen Kanzlei ein Sparbuch mit einer Einlage von 125.000 ATS. Etwa zwei bis drei Wochen später erhielt der Antragsteller den schriftlichen Mietvertrag, in welchem jedoch kein Weitergaberecht vorgesehen war. Der Drittantragsgegner verhandelte diesbezüglich aufgrund der Urgenzen des Antragstellers noch geraume Zeit mit der Vermieterseite, eine Einigung konnte jedoch nicht erzielt werden.
Der Drittantragsgegner hat das Sparbuch weder an die Erstantragsgegnerin oder ihren anwaltlichen Vertreter, den vormaligen Zweitantragsgegner weitergeleitet, noch an den Antragsteller zurückgestellt.
Gestützt auf § 27 Abs 1 MRG beantragte der Antragsteller die Feststellung, dass dem von ihm aus Anlass des Mietvertragsabschlusses bezahlten Betrag von 125.000 ATS (9.084,10 EUR) keine gleichwertige Gegenleistung gegenüberstehe, und die Verpflichtung der Antragsgegner zur Rückzahlung dieses Betrags zur ungeteilten Hand.Gestützt auf Paragraph 27, Absatz eins, MRG beantragte der Antragsteller die Feststellung, dass dem von ihm aus Anlass des Mietvertragsabschlusses bezahlten Betrag von 125.000 ATS (9.084,10 EUR) keine gleichwertige Gegenleistung gegenüberstehe, und die Verpflichtung der Antragsgegner zur Rückzahlung dieses Betrags zur ungeteilten Hand.
Das Erstgericht wies aufgrund des oben wiedergegebenen Sachverhalts den Antrag im zweiten Rechtsgang zur Gänze ab.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Gegen die Erst- und Zweitantragsgegnerin bestehe kein Rückforderungsanspruch, weil sie keine Ablöse erhalten hätten. Der Drittantragsgegner sei als Vertreter des Antragstellers dessen eigener Sphäre zuzurechnen und nicht „Anderer" im Sinne des § 27 Abs 1 MRG. Für einen Anspruch des Klägers gegen seinen Vertreter sei der außerstreitige Rechtsweg daher unzulässig. Eine Umdeutung des Antrags in eine Klage gemäß § 84 ZPO scheitere am Fehlen eines dafür geeigneten Vorbringens.Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Gegen die Erst- und Zweitantragsgegnerin bestehe kein Rückforderungsanspruch, weil sie keine Ablöse erhalten hätten. Der Drittantragsgegner sei als Vertreter des Antragstellers dessen eigener Sphäre zuzurechnen und nicht „Anderer" im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, MRG. Für einen Anspruch des Klägers gegen seinen Vertreter sei der außerstreitige Rechtsweg daher unzulässig. Eine Umdeutung des Antrags in eine Klage gemäß Paragraph 84, ZPO scheitere am Fehlen eines dafür geeigneten Vorbringens.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 10.000 EUR nicht übersteige und erklärte den Revisionsrekurs für zulässig, weil eine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Anwendung des § 27 Abs 3 MRG auf Leistungen, die vom Mieter an den eigenen Rechtsvertreter übergeben, von diesem aber nicht weitergeleitet wurden, fehle.Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 10.000 EUR nicht übersteige und erklärte den Revisionsrekurs für zulässig, weil eine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Anwendung des Paragraph 27, Absatz 3, MRG auf Leistungen, die vom Mieter an den eigenen Rechtsvertreter übergeben, von diesem aber nicht weitergeleitet wurden, fehle.
In seinem formal gegen alle Antragsgegner gerichteten Revisionsrekurs bekämpft der Antragsteller tatsächlich nur mehr die Abweisung seines Begehrens gegenüber dem Drittantragsgegner.
Er habe diesem das strittige Sparbuch zum Zweck der Erfüllung einer Vereinbarung nach § 27 Abs 1 MRG übergeben und auf die weiteren Vorgänge keinen Einfluss mehr gehabt. Bei dieser Fallkonstellation müsse der Rückforderungsanspruch gegen den eigenen Vertreter nach der Zielsetzung des Gesetzgebers zur Vermeidung unbefriedigender Ergebnisse ebenfalls im außerstreitigen Verfahren geltend gemacht werden können.Er habe diesem das strittige Sparbuch zum Zweck der Erfüllung einer Vereinbarung nach Paragraph 27, Absatz eins, MRG übergeben und auf die weiteren Vorgänge keinen Einfluss mehr gehabt. Bei dieser Fallkonstellation müsse der Rückforderungsanspruch gegen den eigenen Vertreter nach der Zielsetzung des Gesetzgebers zur Vermeidung unbefriedigender Ergebnisse ebenfalls im außerstreitigen Verfahren geltend gemacht werden können.
Die Antragsgegner bestreiten in ihren Rechtsmittelbeantwortungen jeweils das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage und beantragen die Zurück- bzw Abweisung des Revisionsrekurses.