Aus der Begründung:
Schon die Untergerichte haben zutreffend dargelegt, daß der Klägerin aus der von der Beklagten - als ihrer insoweit unmittelbaren Vertragspartnerin - ordnungsgemäß durchgeführten Reparatur des ersten Kesselschadens keine Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche zustehen.
Was das weitere Begehren auf Ersatz der Kosten der Anschaffung eines neuen Kessels abzüglich Amortisation und Zeitwert des alten Kessels (und auch das Eventualbegehren auf Zuspruch der Mindestbehebungskosten) betrifft, ist davon auszugehen, daß die Klägerin von einem Warenhersteller, mit dem sie nicht in einem Vertragsverhältnis steht, Schadenersatz begehrt, den sie aus einem Mangel der gelieferten Sache selbst, nicht aber aus einem Eingriff in andere (absolut geschützte) Güter ableitet. Die Klägerin macht damit einen sogenannten "bloßen Vermögensschaden" (vgl. zu diesem Begriff etwa Koziol, Haftpflichtrecht II, 72, 152) geltend.Was das weitere Begehren auf Ersatz der Kosten der Anschaffung eines neuen Kessels abzüglich Amortisation und Zeitwert des alten Kessels (und auch das Eventualbegehren auf Zuspruch der Mindestbehebungskosten) betrifft, ist davon auszugehen, daß die Klägerin von einem Warenhersteller, mit dem sie nicht in einem Vertragsverhältnis steht, Schadenersatz begehrt, den sie aus einem Mangel der gelieferten Sache selbst, nicht aber aus einem Eingriff in andere (absolut geschützte) Güter ableitet. Die Klägerin macht damit einen sogenannten "bloßen Vermögensschaden" vergleiche zu diesem Begriff etwa Koziol, Haftpflichtrecht römisch zwei, 72, 152) geltend.
Als Grundlage der außervertraglichen Haftung eines Warenherstellers kommt - mangels positiv-rechtlicher Sonderregelung - nur die Berufung auf die von Lehre und Rechtsprechung gebilligten vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten zugunsten des Erwerbers einer Ware oder die Inanspruchnahme der rein deliktischen Haftung des Herstellers in Frage (EvBl. 1976/168 mit zahlreichen weiteren Literatur- und Entscheidungshinweisen; zur Alternative Vertragshaftung - Deliktshaftung siehe auch Canaris, Die Produzentenhaftpflicht in dogmatischer und rechtspolitischer Sicht, JZ 1968, 494 ff. und Diederichsen, Die Haftung des Warenherstellers, 1967).
Im gegenständlichen Fall versagen jedoch beide Möglichkeiten:
Die Inanspruchnahme vertraglichen Schutzes durch einen daran nicht beteiligten Dritten beruht darauf, daß im Wege objektiver Vertragsauslegung für den regelmäßig nicht vorbesprochenen Fall von Störungen aus Anlaß von Erfüllungshandlungen angenommen wird, daß die Vertragspartner einander zum Schutz und zur Sorgfalt auch gegenüber jenen dritten Personen und Sachen verpflichten wollten, deren räumlicher Kontakt mit der vertraglich zu erbringenden Hauptleistung voraussehbar war, die also der vertraglichen Leistung nahestehen und an denen der Vertragspartner ein sichtbares eigenes Interesse hat oder denen er zur Fürsorge verpflichtet ist (SZ 47/72 mit weiteren Literatur- und Entscheidungshinweisen u. v. a., zuletzt 2 Ob 515/78). Auf einen solchen Schutz kann sich die Klägerin aus zwei Gründen nicht berufen:
1. Bei der Bestellung des Kessels durch die Firma wurden die der Auftragsbestätigung beigehefteten Allgemeinen Verkaufsbedingungen der Beklagten zugrunde gelegt, die im Punkt 10 vorsehen, daß über die dort zugestandenen Gewährleistungsansprüche hinaus kein Schadenersatz geleistet werde.
Ein solcher Verzicht auf künftige Schadenersatzforderungen ist im Falle leichter Fahrlässigkeit - anders als bei grober Fahrlässigkeit, die aber von der Klägerin gar nicht behauptet wurde - grundsätzlich wirksam (SZ 36/38; SZ 41/139; SZ 43/69; SZ 48/67 u. a.), sofern durch diese sogenannte "Freizeichnung" nicht auf gänzlich unvorhersehbare oder atypische Schäden verzichtet wird, mit denen nicht gerechnet werden konnte (SZ 31/57; EvBl. 1961/95; SZ 33/139; JBl. 1967, 369) oder die Vereinbarung - insbesondere im Zusammenhang mit Ausschlüssen in allgemeinen Geschäftsbedingungen - wegen der wirtschaftlichen Vormachtstellung oder Monopolstellung des durch den Ausschluß Begünstigten gegen die guten Sitten verstößt (Bydlinski in Kastner - FS, 45 ff.; Edlbacher, Die Zulässigkeit der Haftungsausschließung, ZVR 1965/113 ff., Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 183, 212 f.; Welser, ZVR 1972/317; SZ 21/139; SZ 31/57; SZ 41/139).
Die tatsächlichen Umstände, aus denen die Unwirksamkeit einer derartigen Freizeichnungserklärung abgeleitet werden soll, hat derjenige zu beweisen, der sich darauf beruft. Das streitgegenständliche Rechtsgeschäft wurde zwischen fachlich versierten Kaufleuten abgeschlossen. Ein Hinweis darauf, daß die Beklagte eine wirtschaftliche Vormachtstellung besessen und in sittenwidriger Weise gegen ihre Vertragspartnerin ausgenützt hätte, ist den Akten nicht zu entnehmen. Gegenstand des Ausschlusses sind mit der Regelung der Gewährleistung im Zusammenhang stehende Schadenersatzansprüche ("Mangelfolgeschäden"), die somit ein durchaus vorhersehbares und kalkulierbares Risiko darstellen. Der Ansicht des Berufungsgerichtes, daß der Ausschluß schon wegen des relativ hohen Kaufpreises geeignet sei, das berechtigte Vertrauen des Letztkäufers zu enttäuschen, weshalb er nach § 879 ABGB als unerlaubt angesehen werden müsse, kann nicht gefolgt werden.Die tatsächlichen Umstände, aus denen die Unwirksamkeit einer derartigen Freizeichnungserklärung abgeleitet werden soll, hat derjenige zu beweisen, der sich darauf beruft. Das streitgegenständliche Rechtsgeschäft wurde zwischen fachlich versierten Kaufleuten abgeschlossen. Ein Hinweis darauf, daß die Beklagte eine wirtschaftliche Vormachtstellung besessen und in sittenwidriger Weise gegen ihre Vertragspartnerin ausgenützt hätte, ist den Akten nicht zu entnehmen. Gegenstand des Ausschlusses sind mit der Regelung der Gewährleistung im Zusammenhang stehende Schadenersatzansprüche ("Mangelfolgeschäden"), die somit ein durchaus vorhersehbares und kalkulierbares Risiko darstellen. Der Ansicht des Berufungsgerichtes, daß der Ausschluß schon wegen des relativ hohen Kaufpreises geeignet sei, das berechtigte Vertrauen des Letztkäufers zu enttäuschen, weshalb er nach Paragraph 879, ABGB als unerlaubt angesehen werden müsse, kann nicht gefolgt werden.
Haben aber die Vertragspartner für sich selbst gültig auf die Geltendmachung von Mangelfolgeschäden" verzichtet so kann ohne Vorliegen besonderer Anhaltspunkte hinsichtlich der Absicht der Parteien in bezug auf Dritte nicht angenommen werden, daß sie diesen einen Schutz zugestehen wollten, den sie für sich selbst abbedungen haben. Dadurch aber, daß ein Dritter darauf vertraut, daß kein Haftungsausschluß zwischen den Vertragsparteien stattgefunden habe, kann ihm die vertragliche Haftung des Produzenten nicht verschafft werden, weil es, wie Reischauer (der Entlastungsbeweis des Schuldners, 253) formuliert hat, keinen gutgläubigen Erwerb von Forderungsrechten gibt.
2. Selbst wenn sich die Klägerin auf Schutzwirkungen berufen könnte, wäre ein "bloßer Vermögensschaden" nicht in den Schutzbereich einzubeziehen. Nach herrschender Lehre bezieht sich die Schutzwirkung zugunsten Dritter nur auf absolut geschützte Rechte (Koziol a. a. O., 72). Die Verletzung solcher Rechte hat aber die Klägerin, die ihren Ersatzanspruch lediglich darauf stützte, daß sie infolge des Mangels des gelieferten Kessels zu einer verfrühten Neuanschaffung eines Ersatzstückes gezwungen gewesen sei, nicht geltend gemacht.
Damit ist nur noch zu untersuchen, ob der Anspruch der Klägerin auf die rein deliktische Haftung der Beklagten gestützt werden kann; insoweit vermochte ja der zwischen der Beklagten und der Firma X vereinbarte Haftungsausschluß Ansprüche der an dieser Abrede nicht beteiligten Klägerin nicht zu erfassen. Zu dieser Frage hat aber schon das Berufungsgericht zutreffend darauf verwiesen, daß es an einem Vorbringen über die Rechtswidrigkeit mangle. Die Begründung für das Fehlen der Rechtswidrigkeit, die vom Berufungsgericht nicht näher ausgeführt wurde, fällt wiederum auf das zurück, was bereits oben zur Ersetzbarkeit "bloßer Vermögensschäden" gesagt wurde.Damit ist nur noch zu untersuchen, ob der Anspruch der Klägerin auf die rein deliktische Haftung der Beklagten gestützt werden kann; insoweit vermochte ja der zwischen der Beklagten und der Firma römisch zehn vereinbarte Haftungsausschluß Ansprüche der an dieser Abrede nicht beteiligten Klägerin nicht zu erfassen. Zu dieser Frage hat aber schon das Berufungsgericht zutreffend darauf verwiesen, daß es an einem Vorbringen über die Rechtswidrigkeit mangle. Die Begründung für das Fehlen der Rechtswidrigkeit, die vom Berufungsgericht nicht näher ausgeführt wurde, fällt wiederum auf das zurück, was bereits oben zur Ersetzbarkeit "bloßer Vermögensschäden" gesagt wurde.
Die Rechtswidrigkeit einer Schädigung fremder Güter "ohne Beziehung auf einen Vertrag" (§ 1295 Abs. 1 ABGB) ergibt sich zwar nicht immer aus konkreten Verhaltensgeboten (Schutzgesetzen); soweit hievon absolut geschützte Rechtsgüter betroffen sind, indiziert deren Schädigung zumindest die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Schädigers. Gerade daran fehlt es aber im gegenständlichen Fall, weil durch den Mangel des Kessels nicht in die absoluten Rechtsgüter der Klägerin (etwa in ihr Eigentumsrecht), sondern bloß in ihre Vermögensphäre eingegriffen wurde. Nach den Behauptungen der Klägerin besteht ihr Schaden darin, daß sie eine mangelhafte Ware erworben hat.Die Rechtswidrigkeit einer Schädigung fremder Güter "ohne Beziehung auf einen Vertrag" (Paragraph 1295, Absatz eins, ABGB) ergibt sich zwar nicht immer aus konkreten Verhaltensgeboten (Schutzgesetzen); soweit hievon absolut geschützte Rechtsgüter betroffen sind, indiziert deren Schädigung zumindest die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Schädigers. Gerade daran fehlt es aber im gegenständlichen Fall, weil durch den Mangel des Kessels nicht in die absoluten Rechtsgüter der Klägerin (etwa in ihr Eigentumsrecht), sondern bloß in ihre Vermögensphäre eingegriffen wurde. Nach den Behauptungen der Klägerin besteht ihr Schaden darin, daß sie eine mangelhafte Ware erworben hat.
Ein absolutes, d. h. gegen jedermann geschütztes Recht, daß nur mangelfreie Waren hergestellt werden dürfen, existiert jedoch nicht.
Damit ist die Rechtssache jedenfalls in der Hauptsache im Sinne der Wiederherstellung des Ersturteils spruchreif.