Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt. Der Oberste Gerichtshof hat keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der für diese Entscheidung präjudiziellen Bestimmungen des § 14 d WGG.Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt. Der Oberste Gerichtshof hat keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der für diese Entscheidung präjudiziellen Bestimmungen des Paragraph 14, d WGG.
1. Zur Auslegung des § 14 d Abs 1 WGG:1. Zur Auslegung des Paragraph 14, d Absatz eins, WGG:
Der Oberste Gerichtshof legte § 45 Abs 2 Satz 1 MRG, dessen Regelung derjenigen des § 14 d Abs 1 Satz 1 WGG - mit Ausnahme der Maßgeblichkeit eines bestimmten Zeitpunktes der erteilten Baubewilligung - entspricht, so aus, daß die Einhebung von Erhaltungsbeiträgen auf einer eigenverantwortlichen Entscheidung des Vermieters beruhe. Er sei nicht verpflichtet, von vornherein bekannt zu geben, welche Erhaltungsarbeiten seiner Ansicht nach voraussichtlich erforderlich sein würden. Im Fall einer Fehleinschätzung habe er die gesetzlichen Folgen zu tragen (5 Ob 117/86; 5 Ob 105/87).Der Oberste Gerichtshof legte Paragraph 45, Absatz 2, Satz 1 MRG, dessen Regelung derjenigen des Paragraph 14, d Absatz eins, Satz 1 WGG - mit Ausnahme der Maßgeblichkeit eines bestimmten Zeitpunktes der erteilten Baubewilligung - entspricht, so aus, daß die Einhebung von Erhaltungsbeiträgen auf einer eigenverantwortlichen Entscheidung des Vermieters beruhe. Er sei nicht verpflichtet, von vornherein bekannt zu geben, welche Erhaltungsarbeiten seiner Ansicht nach voraussichtlich erforderlich sein würden. Im Fall einer Fehleinschätzung habe er die gesetzlichen Folgen zu tragen (5 Ob 117/86; 5 Ob 105/87).
Der Oberste Gerichtshof ist nicht veranlaßt, bei Auslegung der entsprechenden Bestimmung des WGG einen anderen Maßstab anzulegen.
§ 14 d Abs 1 WGG gestattet der Bauvereinigung die Einhebung eines Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages in dem in § 14 d Abs 3 WGG beschriebenen Ausmaß zu einem bestimmten Zweck, ohne zu verlangen, daß die tatsächliche Verwendung der einzuhebenden Mittel schon im Zeitpunkt der Einhebung für konkrete Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten feststehen müsse. Die Diktion des § 14 d Abs 1 WGG gestattet der Bauvereinigung die Einhebung des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages unter bestimmten dort genannten Bedingungen (Argument: ".... sofern der Miet- und Nutzungsgegenstand ..."), wobei gleichzeitig der Grund für diese Regelung angeführt wird (Argument: "im Interesse einer rechtzeitigen und vorausschauenden Sicherstellung ..."). Die normative Ausgestaltung dieser für den Gesetzgeber maßgebenden Begründung für die Zulässigkeit der Einhebung eines Erhaltungsbeitrages erfolgt allerdings erst in anderen Bestimmungen des WGG (z.B. Rückzahlungspflicht laut § 14 d Abs 7 WGG).Paragraph 14, d Absatz eins, WGG gestattet der Bauvereinigung die Einhebung eines Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages in dem in Paragraph 14, d Absatz 3, WGG beschriebenen Ausmaß zu einem bestimmten Zweck, ohne zu verlangen, daß die tatsächliche Verwendung der einzuhebenden Mittel schon im Zeitpunkt der Einhebung für konkrete Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten feststehen müsse. Die Diktion des Paragraph 14, d Absatz eins, WGG gestattet der Bauvereinigung die Einhebung des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages unter bestimmten dort genannten Bedingungen (Argument: ".... sofern der Miet- und Nutzungsgegenstand ..."), wobei gleichzeitig der Grund für diese Regelung angeführt wird (Argument: "im Interesse einer rechtzeitigen und vorausschauenden Sicherstellung ..."). Die normative Ausgestaltung dieser für den Gesetzgeber maßgebenden Begründung für die Zulässigkeit der Einhebung eines Erhaltungsbeitrages erfolgt allerdings erst in anderen Bestimmungen des WGG (z.B. Rückzahlungspflicht laut Paragraph 14, d Absatz 7, WGG).
2. Zu geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken:
Der Antragsteller bezweifelt die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des § 14 d WGG, weil infolge der Einseitigkeit der Festsetzung des Erhaltungsbeitrages durch die gemeinnützige Bauvereinigung sein Recht auf ein gerichtliches Verfahren in Zivilsachen verletzt würde (Art. 6 Abs 1 MRK), wegen des möglicherweise 10 Jahre dauernden unberechtigten Vermögenstransfers vom Antragsteller auf die gemeinnützige Bauvereinigung der Antragsteller in dem verfassungsrechtlichen geschützten Eigentumsrecht verletzt würde (Art. 5 StGG; Art. 1 des ersten Zusatzprotokolls zur MRK) und weil schließlich wegen der Möglichkeit der Einhebung unterschiedlich hoher Erhaltungsbeiträge der Gleichheitsgrundsatz verletzt würde.Der Antragsteller bezweifelt die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des Paragraph 14, d WGG, weil infolge der Einseitigkeit der Festsetzung des Erhaltungsbeitrages durch die gemeinnützige Bauvereinigung sein Recht auf ein gerichtliches Verfahren in Zivilsachen verletzt würde (Artikel 6, Absatz eins, MRK), wegen des möglicherweise 10 Jahre dauernden unberechtigten Vermögenstransfers vom Antragsteller auf die gemeinnützige Bauvereinigung der Antragsteller in dem verfassungsrechtlichen geschützten Eigentumsrecht verletzt würde (Artikel 5, StGG; Artikel eins, des ersten Zusatzprotokolls zur MRK) und weil schließlich wegen der Möglichkeit der Einhebung unterschiedlich hoher Erhaltungsbeiträge der Gleichheitsgrundsatz verletzt würde.
Der Oberste Gerichtshof teilt die vom Antragsteller in der Rechtsmittelschrift ausführlich dargestellten Bedenken aus folgenden Erwägungen nicht:
§ 14 d WGG ist eine Bestimmung des materiellen Rechtes, welche einen Teil der zwischen der gemeinnützigen Bauvereinigung und dem Wohnungsbenützer bestehenden gegenseitigen Rechte und Pflichten regelt, ähnlich der vergleichbaren Bestimmung des § 45 Abs 2 MRG betreffend die diesbezüglich gegenseitigen Rechte und Pflichten zwischen Vermieter und Mieter. Ob sich ein Vertragsteil - im gegenständlichen Fall die gemeinnützige Bauvereinigung - normgerecht verhält, d.h., ob ihr Begehren auf Erbringung bestimmter Geldleistungen (hier: Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag) den Normen des materiellen Rechte entspricht, kann aber von der sich beschwert erachtenden Partei in dem hiefür vorgesehenen außerstreitigen Verfahren geltend gemacht werden. Ein Widerspruch der Bestimmung des § 14 d WGG gegen Art. 6 MRK, wonach jedermann Anspruch darauf hat, daß seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen zu entscheiden hat, gehört wird, ist daher nicht erkannbar. Art. 6 MRK soll gewisse verfahrensrechtliche Garantien für Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche bieten, nicht aber die materiellrechtliche Ausgestaltung zivilrechtlich zu beurteilender Rechte und Pflichten normieren.Paragraph 14, d WGG ist eine Bestimmung des materiellen Rechtes, welche einen Teil der zwischen der gemeinnützigen Bauvereinigung und dem Wohnungsbenützer bestehenden gegenseitigen Rechte und Pflichten regelt, ähnlich der vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, MRG betreffend die diesbezüglich gegenseitigen Rechte und Pflichten zwischen Vermieter und Mieter. Ob sich ein Vertragsteil - im gegenständlichen Fall die gemeinnützige Bauvereinigung - normgerecht verhält, d.h., ob ihr Begehren auf Erbringung bestimmter Geldleistungen (hier: Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag) den Normen des materiellen Rechte entspricht, kann aber von der sich beschwert erachtenden Partei in dem hiefür vorgesehenen außerstreitigen Verfahren geltend gemacht werden. Ein Widerspruch der Bestimmung des Paragraph 14, d WGG gegen Artikel 6, MRK, wonach jedermann Anspruch darauf hat, daß seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen zu entscheiden hat, gehört wird, ist daher nicht erkannbar. Artikel 6, MRK soll gewisse verfahrensrechtliche Garantien für Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche bieten, nicht aber die materiellrechtliche Ausgestaltung zivilrechtlich zu beurteilender Rechte und Pflichten normieren.
Ebenso wie das Mietrechtsgesetz enthält auch das WGG Bestimmungen zum Schutz des Mieters (Nutzungsberechtigten), die sich als Beschränkung des Eigentums des Vermieters (der gemeinnützigen Bauvereinigung) darstellen. § 14 d WGG mildert nun die nach der früheren Regelung bestandenen Eigentumsbeschränkungen dadurch, daß der Vermieter (gemeinnützige Bauvereinigung) weitere Gegenleistungen vom Mieter (Nutzungsberechtigten) begehren darf. Während aber der Vermieter (gemeinnützige Bauvereinigung) wegen der gleichfalls eine Eigentumsbeschränkung darstellenden Beschränkung der Kündigungsgründe an das Vertragsverhältnis gebunden bleibt, kann der Mieter (Nutzungsberechtigte) das Vertragsverhältnis ohne Beschränkung auf gewisse Gründe beenden, so daß er sich nicht jeder vom Vermieter begehrten Gegenleistung, die dieser im Rahmen der gesetzlichen Begrenzungen verlangen kann, aussetzen muß. Von einer Enteignung kann daher bei der hier allein maßgebenden juristischen Betrachtungsweise dann keine Rede sein, wenn ein Vertragsteil im Falle eines Dauerschuldverhältnisses eine Gegenleistung zu erbringen hat, der er sich durch Beendigung dieses Vertragsverhältnisses entziehen könnte. Die in § 22 Abs 8 WGG normierte Rückforderungsberechtigung desjenigen, der im Zeitpunkt der Fälligkeit des Rückforderungsanspruches Mieter oder Nutzungsberechtigter des Mietgegenstandes ist, muß in diesem Verfahren auf ihre verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit nicht untersucht werden, weil sie in der hier zu entscheidenden Rechtssache vom Obersten Gerichtshof nicht anzuwenden ist. Da nicht widmungsgemäß verbrauchte Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge samt angemessener Verzinsung zurückzuerstatten sind, verfängt die auf dem Unterschied zwischen tatsächlich erzielten und gesetzlichen Zinsen beruhende Argumentation des Antragstellers nicht.Ebenso wie das Mietrechtsgesetz enthält auch das WGG Bestimmungen zum Schutz des Mieters (Nutzungsberechtigten), die sich als Beschränkung des Eigentums des Vermieters (der gemeinnützigen Bauvereinigung) darstellen. Paragraph 14, d WGG mildert nun die nach der früheren Regelung bestandenen Eigentumsbeschränkungen dadurch, daß der Vermieter (gemeinnützige Bauvereinigung) weitere Gegenleistungen vom Mieter (Nutzungsberechtigten) begehren darf. Während aber der Vermieter (gemeinnützige Bauvereinigung) wegen der gleichfalls eine Eigentumsbeschränkung darstellenden Beschränkung der Kündigungsgründe an das Vertragsverhältnis gebunden bleibt, kann der Mieter (Nutzungsberechtigte) das Vertragsverhältnis ohne Beschränkung auf gewisse Gründe beenden, so daß er sich nicht jeder vom Vermieter begehrten Gegenleistung, die dieser im Rahmen der gesetzlichen Begrenzungen verlangen kann, aussetzen muß. Von einer Enteignung kann daher bei der hier allein maßgebenden juristischen Betrachtungsweise dann keine Rede sein, wenn ein Vertragsteil im Falle eines Dauerschuldverhältnisses eine Gegenleistung zu erbringen hat, der er sich durch Beendigung dieses Vertragsverhältnisses entziehen könnte. Die in Paragraph 22, Absatz 8, WGG normierte Rückforderungsberechtigung desjenigen, der im Zeitpunkt der Fälligkeit des Rückforderungsanspruches Mieter oder Nutzungsberechtigter des Mietgegenstandes ist, muß in diesem Verfahren auf ihre verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit nicht untersucht werden, weil sie in der hier zu entscheidenden Rechtssache vom Obersten Gerichtshof nicht anzuwenden ist. Da nicht widmungsgemäß verbrauchte Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge samt angemessener Verzinsung zurückzuerstatten sind, verfängt die auf dem Unterschied zwischen tatsächlich erzielten und gesetzlichen Zinsen beruhende Argumentation des Antragstellers nicht.
Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes durch den Gesetzgeber liegt nicht vor, wenn er in privatrechtlichen Normen die Vertragsteile nicht verpflichtet, im Falle gleichgearteter Sachverhalte auch Verträge gleichen Inhaltes abzuschließen oder wenn er es einem Vertragsteil freistellt, ihm gebührende Leistungen nicht von jedem anderen Vertragsteil zu begehren. Selbst wenn aber im Einzelfall eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes auch eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes darstellen könnte, wäre damit für den Antragsteller nichts gewonnen. Obwohl nämlich der Gesetzgeber - wie schon das Rekursgericht zutreffend ausführte - in § 14 d WGG im Gegensatz zu § 45 Abs 3 MRG kein ausdrückliches Gleichheitsgebot normierte, ließe sich ein solches - für den Fall der Erforderlichkeit zweck verfassungskonformer Auslegung des Gesetzes - aus dem Kostendeckungsprinzip des § 13 Abs 1 WGG ableiten (vgl. Würth-Zingher, MRG2 Anm. 1 d zu § 14 d WGG). Dem Revisionsrekurs war daher der Erfolg zu versagen.Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes durch den Gesetzgeber liegt nicht vor, wenn er in privatrechtlichen Normen die Vertragsteile nicht verpflichtet, im Falle gleichgearteter Sachverhalte auch Verträge gleichen Inhaltes abzuschließen oder wenn er es einem Vertragsteil freistellt, ihm gebührende Leistungen nicht von jedem anderen Vertragsteil zu begehren. Selbst wenn aber im Einzelfall eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes auch eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes darstellen könnte, wäre damit für den Antragsteller nichts gewonnen. Obwohl nämlich der Gesetzgeber - wie schon das Rekursgericht zutreffend ausführte - in Paragraph 14, d WGG im Gegensatz zu Paragraph 45, Absatz 3, MRG kein ausdrückliches Gleichheitsgebot normierte, ließe sich ein solches - für den Fall der Erforderlichkeit zweck verfassungskonformer Auslegung des Gesetzes - aus dem Kostendeckungsprinzip des Paragraph 13, Absatz eins, WGG ableiten vergleiche Würth-Zingher, MRG2 Anmerkung 1 d zu Paragraph 14, d WGG). Dem Revisionsrekurs war daher der Erfolg zu versagen.