Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.
Nach § 10 Abs 1 MRG kann der Hauptmieter einer Wohnung, der in den letzten 20 Jahren vor der Beendigung des Mietverhältnisses Aufwendungen zur wesentlichen Verbesserung gemacht hat, die über seine Mietdauer hinaus wirksam und von Nutzen sind, bei Beendigung des Mietverhältnisses Anspruch auf Ersatz dieser Aufwendungen beanspruchen. Solche Aufwendungen zur wesentlichen Verbesserung sind nach Abs 3 leg citNach Paragraph 10, Absatz eins, MRG kann der Hauptmieter einer Wohnung, der in den letzten 20 Jahren vor der Beendigung des Mietverhältnisses Aufwendungen zur wesentlichen Verbesserung gemacht hat, die über seine Mietdauer hinaus wirksam und von Nutzen sind, bei Beendigung des Mietverhältnisses Anspruch auf Ersatz dieser Aufwendungen beanspruchen. Solche Aufwendungen zur wesentlichen Verbesserung sind nach Absatz 3, leg cit
Z 1: die Errichtung oder die den Erfordernissen der Haushaltsführung dienende Umgestaltung von Wasserleitungs-, Lichtleitungs-, Gasleitungs-, Beheizungs- oder sanitären Anlagen in normaler und dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Ausstattung,Ziffer eins :, die Errichtung oder die den Erfordernissen der Haushaltsführung dienende Umgestaltung von Wasserleitungs-, Lichtleitungs-, Gasleitungs-, Beheizungs- oder sanitären Anlagen in normaler und dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Ausstattung,
Z 2: die Vereinigung und Umgestaltung der Wohnung mit der zur Zumietung angebotenen Nachbarwohnung,Ziffer 2 :, die Vereinigung und Umgestaltung der Wohnung mit der zur Zumietung angebotenen Nachbarwohnung,
Z 3: die gänzliche Erneuerung eines schadhaft gewordenen Fußbodens in einer dem Ausstattungszustand der Wohnung entsprechenden Ausführung undZiffer 3 :, die gänzliche Erneuerung eines schadhaft gewordenen Fußbodens in einer dem Ausstattungszustand der Wohnung entsprechenden Ausführung und
Z 4: andere gleich wesentliche Verbesserungen, insbesondere solche, die von einer Gebietskörperschaft aus öffentlichen Mittel gefördert worden sind.Ziffer 4 :, andere gleich wesentliche Verbesserungen, insbesondere solche, die von einer Gebietskörperschaft aus öffentlichen Mittel gefördert worden sind.
Es sind nur solche Verbesserungen abzugelten, die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen und einwandfrei ausgeführt sind (RIS-Justiz RS0103223, RS0069950), wobei auf die durch die Erhöhung des Lebensstandards hervorgerufenen geänderten Anschauungen eines durchschnittlichen Nachmieters Rücksicht zu nehmen (RIS-Justiz RS0070035) und für die Beurteilung der Frage, ob die Aufwendungen zur wesentlichen Verbesserung beigetragen haben, die jeweilige Auffassung über den Wohnungsstandard und den Stand der Technik heranzuziehen ist (RIS-Justiz RS0070023). Auch müssen die Aufwendungen im Zeitpunkt der Auflösung des Mietverhältnisses noch einen objektiven Nutzen für einen durchschnittlichen Nachmieter haben (RIS-Justiz RS0097179; 5 Ob 2065/96d mwN).
Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen nach § 10 MRG sind daher neben der Beendigung des Mietverhältnisses eine wesentliche Verbesserung (so ausdrücklich der Einleitungssatz des § 10 Abs 1 MRG) mit einer über die Mietdauer hinausgehenden Wirksamkeit sowie ein objektiver Nutzen (RIS-Justiz RS0069881).Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen nach Paragraph 10, MRG sind daher neben der Beendigung des Mietverhältnisses eine wesentliche Verbesserung (so ausdrücklich der Einleitungssatz des Paragraph 10, Absatz eins, MRG) mit einer über die Mietdauer hinausgehenden Wirksamkeit sowie ein objektiver Nutzen (RIS-Justiz RS0069881).
Die Ersatzfähigkeit des Nachzähler-Sicherungsverteilers nach § 10 MRG käme nach diesen Vorgaben also nur in Betracht, wenn es sich dabei - für sich genommen oder im Zusammenhang mit einer installierten Lichtleitung - um eine wesentliche Verbesserung handelt.Die Ersatzfähigkeit des Nachzähler-Sicherungsverteilers nach Paragraph 10, MRG käme nach diesen Vorgaben also nur in Betracht, wenn es sich dabei - für sich genommen oder im Zusammenhang mit einer installierten Lichtleitung - um eine wesentliche Verbesserung handelt.
Die im Gesetz in § 10 Abs 3 MRG explizit aufgezählten, als wesentliche Verbesserung ersatzfähigen Aufwendungen erfordern - abgesehen von der durch die WRN 2006 eingefügten Ersatzfähigkeit der schadhaft gewordenen Heiztherme oder des Wasserboilers - umfangreiche Arbeiten am Mietgegenstand, wie sich insbesondere aus der Wohnungszusammenlegung oder der ausdrücklich geforderten gänzlichen Erneuerung eines schadhaften Fußbodens (§ 10 Abs 3 Z 3 MRG) ersehen lässt.Die im Gesetz in Paragraph 10, Absatz 3, MRG explizit aufgezählten, als wesentliche Verbesserung ersatzfähigen Aufwendungen erfordern - abgesehen von der durch die WRN 2006 eingefügten Ersatzfähigkeit der schadhaft gewordenen Heiztherme oder des Wasserboilers - umfangreiche Arbeiten am Mietgegenstand, wie sich insbesondere aus der Wohnungszusammenlegung oder der ausdrücklich geforderten gänzlichen Erneuerung eines schadhaften Fußbodens (Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 3, MRG) ersehen lässt.
Die in der Generalklausel der Z 4 leg cit genannte „gleich wesentliche Verbesserung" muss daher, um nicht zur Umgehung der von den Z 1 bis 3 jeweils geforderten Voraussetzungen zu führen, ähnlich umfassend sein. Davon kann aber bei Einbau eines Nachzähler-Sicherungsverteilers, weder für sich allein gesehen noch im Zusammenhang mit den vom Erstgericht festgestellten einwandfrei und sachgerecht ausgeführten drei elektrischen Deckenauslässen, sowie bei der Leerverrohrung für Elektroinstallationen nicht gesprochen werden. Gerade in diesem Fall käme es zu einem Ausweichen auf die Generalklausel anstatt der in Z 1 leg cit genannten Errichtung oder Umgestaltung der Leitungsanlagen des Bestandgegenstands.Die in der Generalklausel der Ziffer 4, leg cit genannte „gleich wesentliche Verbesserung" muss daher, um nicht zur Umgehung der von den Ziffer eins bis 3 jeweils geforderten Voraussetzungen zu führen, ähnlich umfassend sein. Davon kann aber bei Einbau eines Nachzähler-Sicherungsverteilers, weder für sich allein gesehen noch im Zusammenhang mit den vom Erstgericht festgestellten einwandfrei und sachgerecht ausgeführten drei elektrischen Deckenauslässen, sowie bei der Leerverrohrung für Elektroinstallationen nicht gesprochen werden. Gerade in diesem Fall käme es zu einem Ausweichen auf die Generalklausel anstatt der in Ziffer eins, leg cit genannten Errichtung oder Umgestaltung der Leitungsanlagen des Bestandgegenstands.
Damit kommt es aber auf die vom Rekursgericht als fehlend erachteten Feststellungen über den Nachzähler-Sicherungskasten nicht an, sondern ist die Sache entscheidungsreif im Sinne der Abweisung der noch streitgegenständlichen Ansprüche.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 37 Abs 3 Z 19 MRG aF (vgl 5 Ob 250/05h ua) iVm §§ 50, 40 ZPO. Barauslagen wurden nicht verzeichnet.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 19, MRG aF vergleiche 5 Ob 250/05h ua) in Verbindung mit Paragraphen 50, 40, ZPO. Barauslagen wurden nicht verzeichnet.