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Entscheidung 5 Ob 73/26k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Grundbuchsrecht

Geschäftszahl

5Ob73/26k

Entscheidungsdatum

01.10.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger, Dr. Pfurtscheller und Mag. Einberger als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragstellerin Mag. I* E*, vertreten durch die Wiedenbauer Mutz Winkler & Partner Rechtsanwälte GmbH in Klagenfurt am Wörthersee, wegen Grundbuchshandlungen ob der Liegenschaften EZ * KG *, über den Revisionsrekurs des J* E*, vertreten durch Dr. Walter Brunner, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 19. März 2026, AZ 3 R 8/26z, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Villach vom 16. Dezember 2025, TZ 8059 aus 2025,, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass die Entscheidung des Erstgerichts wiederhergestellt wird.

Der Vollzug und die Verständigung der Beteiligten obliegen dem Erstgericht.

Text

Begründung:

[1]         Die Antragstellerin und der Revisionsrekurswerber waren verheiratet. Sie sind jeweils Hälfteeigentümer der Liegenschaft EZ * KG *, wobei der Revisionsrekurswerber seinen Anteil aufgrund einer mit Notariatsakt vom 6. März 2006 vereinbarten Gütergemeinschaft erwarb. Bei beiden ist jeweils im B-Blatt bei den Liegenschaftsanteilen das Wort „Gütergemeinschaft“ eingetragen. Mit Urteil des Bezirksgerichts Villach vom 11. März 2024, rechtskräftig seit 13. Juli 2024, wurde die Ehe gemäß Paragraph 55, Absatz eins, EheG geschieden und der Antrag des Revisionsrekurswerbers, das alleinige oder überwiegende Verschulden der Antragstellerin an der Zerrüttung der Ehe festzustellen, abgewiesen.

[2]         Die Antragstellerin begehrte unter Vorlage des Scheidungsurteils sowie des Notariatsakts die Löschung der auf ihrem Anteil zu B-LNR 4e und auf dem Anteil des Revisionsrekurswerbers zu B-LNR 5b eingetragenen Gütergemeinschaft. Die Gütergemeinschaft sei nach Paragraph 1266, ABGB durch die Scheidung ohne Verschulden ex lege aufgehoben, sodass das Grundbuch die materielle Rechtslage nicht mehr richtig wiedergebe und gemäß Paragraph 136, GBG durch Löschung der Eintragung zu berichtigen sei.

[3]         Das Erstgericht wies den Antrag ab. Gütergemeinschaften entfalteten mit Verbücherung dingliche Wirkung. Die wechselseitig Verpflichteten könnten über das Gesamtgut nur noch gemeinsam verfügen, sodass für grundbücherliche Verfügungen eine Zustimmungserklärung desjenigen, der durch sie belastet werden solle, sowie gemäß Paragraph 77, Absatz eins, GBG der Nachweis von Vertretungsmacht erforderlich sei. Beides habe die Antragstellerin nicht beigebracht. Das Scheidungsurteil reiche für die Aufhebung der Gütergemeinschaft nicht aus. Darüber hinaus wäre eine gekürzte Fassung des Scheidungsurteils nach „§ 6 GUG“ vorzulegen gewesen.

[4]         Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragstellerin Folge und bewilligte das Grundbuchsgesuch. Nach Paragraph 1266, ABGB würden Ehepakte im Fall der Scheidung einer Ehe ohne Verschuldensausspruch erlöschen, sofern keine andere Vereinbarung getroffen worden sei. Diese Rechtsfolge trete von selbst ein, ohne dass es einer Klage auf Aufhebung bedürfte. Wie sich aus dem vorgelegten Scheidungsurteil ergebe, hätten die Ehegatten im Notariatsakt keine abweichende Vereinbarung getroffen. Das Eintragungsbegehren sei daher wegen des materiell-rechtlichen Wegfalls der Gütergemeinschaft zu bewilligen.

[5]              Den Entscheidungsgegenstand bewertete das Rekursgericht mit 30.000 EUR übersteigend und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zur Frage zu, ob die Eintragung einer Gütergemeinschaft nach Wegfall eines Ehepakts ex nunc auch über Antrag nur eines Ehegattens gelöscht werden könne.

Rechtliche Beurteilung

[6]              Der dagegen vom geschiedenen Ehemann der Antragstellerin erhobene Revisionsrekurs ist aus diesem Grund zulässig und im Ergebnis auch berechtigt.

1. Grundsätzliches zur Gütergemeinschaft und ihrer grundbuchsrechtlichen Behandlung

[7]         1.1 Die Gütergemeinschaft unter Lebenden begründet zwischen den Ehegatten schlichtes Miteigentum am Gesamtgut. Kein Teil ist allein zu einer Handlung befugt, mit der auch nur über den eigenen Anteil am Gesamtgut verfügt wird. Diese – zunächst nur obligatorische – Beschränkung kann durch Verbücherung verdinglicht werden (RS0089454; RS0022320 [T5]). Dazu muss die Gütergemeinschaft im Grundbuch in einer Weise ersichtlich gemacht werden, dass für jeden Ehegatten das Eigentumsrecht mit der Beschränkung einverleibt wird, dass während der Dauer der Gütergemeinschaft kein Teil einseitig über seinen ideellen Anteil verfügen kann (RS0022373; 5 Ob 30/22f [Rz 12]). Es wurde zudem klargestellt, dass es sich bei dieser Eintragung – die im B-Blatt und nicht im Lastenblatt erfolgt – um die Einverleibung einer Eigentumsbeschränkung (und nicht um eine bloße Anmerkung iSd Paragraph 20, Litera a, GBG) handelt vergleiche 5 Ob 205/09x = NZ 2011, 240 [Hoyer]; Rassi in Kodek, Grundbuchsrecht2 Paragraph 10, GBG Rz 40; Wegan, Die Verbücherung der Gütergemeinschaft, NZ 1955, 22 [27]).

[8]         1.2 Die Beseitigung der Eintragung hat daher – und auch im Berichtigungsverfahren nach Paragraph 136, GBG vergleiche RS0016154 [T1]) – durch die Einverleibung ihrer Löschung zu erfolgen, wenn sie zu einem Rechtserwerb oder Rechtsverlust führt. Die Anmerkung der Auflösung des Ehepakts käme allenfalls in Frage, wenn sich das Gesuch auf eine Gütergemeinschaft bezieht, die nur durch den Bezug auf den Ehepakt als Grund des Eigentumserwerbs zum Ausdruck kommt (Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht2 Paragraph 136, GBG Rz 27 unter Verweis auf LGZ Graz, 1 R 143/79 = NZ 1980, 101).

[9]         1.3 Die Antragstellerin hat zu Recht die Löschung im Wege einer Berichtigung nach Paragraph 136, GBG angestrebt. Nur diese ist in weiterer Folge zu prüfen.

2. Zur Grundbuchsberichtigung durch Löschung der Gütergemeinschaft

[10]       2.1 Eine Berichtigung nach Paragraph 136, GBG setzt voraus, dass nachträglich eine (auch ohne Eintragung rechtlich wirksame; 5 Ob 81/25k [Rz 17]; 5 Ob 224/24p [Rz 5]) Rechtsänderung außerbücherlich eingetreten, aber grundbücherlich noch nicht durchgeführt worden ist (RS0060992; RS0079847). Die begehrte Eintragung hat in einem solchen Fall nur noch deklarative Bedeutung (RS0061010 [T7]; RS0079847 [T2; T3]), weil das Grundbuch die materielle Rechtslage unrichtig wiedergibt.

[11]       2.2 Die Unrichtigkeit ist dem Grundbuchsgericht nachzuweisen. Der Nachweis ist dann erbracht, wenn die Unrichtigkeit offenkundig oder durch öffentliche Urkunden belegt ist (RS0061010 [T20]). Als offenkundig kann nur gelten, was sich unmittelbar aus dem Gesetz oder aus dem Nachweis gewisser Tatsachen in Verbindung mit dem Gesetz ergibt (RS0040040 [T7]; 5 Ob 98/24h [Rz 35]). Öffentliche Urkunden wiederum sind solche iSd Paragraphen 292, 293, ZPO (5 Ob 155/21m [Rz 8] = immolex 2022, 160 [Till]). Sie müssen nicht den Erfordernissen einer Einverleibung (Paragraph 33, GBG) entsprechen (RS0061070 [T1]; 5 Ob 98/24h [Rz 35]). Lässt sich der Nachweis der Unrichtigkeit sonst nicht erbringen, bedarf es zusätzlich einer Erklärung derjenigen Person, in deren bücherliche Rechte eingegriffen werden soll, dass sie in eine Richtigstellung einwilligt. Wird eine solche Erklärung nicht außergerichtlich abgegeben, ist deren Abgabe im Rechtsweg zu erzwingen (RS0045887; 5 Ob 98/24h [Rz 19] = ÖBA 2025, 645 [zust. Kellner/Legath]; Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht2 Paragraph 136, GBG Rz 21).

[12]       2.3 Gemäß Paragraph 1266, ABGB sind Ehepakte im Fall einer Scheidung oder Aufhebung der Ehe mit gleichteiligem oder ohne Verschulden oder einer Scheidung im Einvernehmen für beide Teile erloschen, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde. Diese Rechtsfolge tritt ipso iure ein. Eine Klage auf Aufhebung ist nicht erforderlich (RS0022405; Christandl in Klang³ Paragraph 1266, ABGB Rz 12). Das Erlöschen der Gütergemeinschaft ist damit offenkundig iSd Paragraph 136, GBG.

[13]       Ob daraus abgeleitet werden kann, im Fall einer Scheidung ohne Verschulden könne die durch den Eintrag „Gütergemeinschaft“ verdinglichte Verfügungsbeschränkung der nunmehr geschiedenen Ehegatten durch Löschung im Wege einer Berichtigung erfolgen, ist bislang nicht durch höchstgerichtliche Rechtsprechung geklärt. In der Entscheidung 5 Ob 30/22f hat der Senat lediglich angemerkt, dass ein derartiger Antrag gar nicht gestellt wurde [Rz 12]. In älteren Entscheidungen wurde allerdings ausgesprochen, dass jedenfalls die Eintragung einer Gütergemeinschaft im Wege der Berichtigung nach Paragraph 7, der GBNov 1942 nicht zulässig ist (RS0025655; Demelius, Gütergemeinschaft im Grundbuch, ÖJZ 1950, 365 [367]).

[14]       Auch in der Literatur sind nur wenige Stellungnahmen zu diesem Problem zu finden. Kodek (in Kodek, Grundbuchsrecht2 Paragraph 136, GBG Rz 27) geht nur auf die Sonderkonstellation ein, dass die Gütergemeinschaft im Grundbuch lediglich dadurch zum Ausdruck kommt, dass das Eigentumsrecht auf Grund eines Ehepakts einverleibt wurde, wozu er auf eine Entscheidung des LGZ Graz (1 R 143/79 = NZ 1980, 101) verweist. Rassi (Grundbuchsrecht4 Rz 5.137) formuliert zwar allgemein, die Auflösung von Ehepakten bei einer Gütergemeinschaft sei ein Fall der Berichtigung, jedoch ebenfalls nur unter Bezugnahme auf diese Entscheidung, die eine derart weitgehende Aussage nicht enthält.

[15]       2.4 Entscheidende Bedeutung kommt der Frage zu, ob mit dem materiell-rechtlichen Erlöschen des Ehepakts auch ohne Eintragung eine wirksame außerbücherliche Rechtsänderung einhergeht vergleiche Pkt 2.1), also nicht nur der Ehepakt sondern auch die mit ihrer Verbücherung verdinglichte Eigentumsbeschränkung ohne weiteres erlischt. Nur in diesem Fall hätte die Löschung der Eintragung bloß deklarative Bedeutung und wäre einer Berichtigung zugänglich.

[16]       2.4.1 Nach gesicherter Rechtsprechung und herrschender Lehre wirkt die Auflösung einer Gütergemeinschaft nach Paragraph 1266, ABGB nur ex nunc (RS0037951; M. Bydlinski in Rummel/Lukas4 Paragraph 1266, Rz 1; Fucik in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.07 Paragraph 1266, Rz 3). Sie hat auf das zuvor von den Ehegatten aufgrund des Ehepakts erworbene Miteigentum keinen unmittelbaren Einfluss, sondern begründet nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf Rückübertragung (3 Ob 234/23t [Rz 19]; 5 Ob 93/26a [Rz 8]; Koch in KBB8 Paragraph 1266, ABGB Rz 3). Die bereits eingetretenen Wirkungen der Gütergemeinschaft werden durch die Auflösung des Ehepakts mit der Scheidung nicht beseitigt (RS0113357; Christandl in Klang³ Paragraph 1266, ABGB Rz 12).

[17]       2.4.2 Wegen des bloß obligatorischen Anspruchs auf Rückübertragung erscheint es folgerichtig, dass auch die verdinglichte Verfügungsbeschränkung der nunmehr geschiedenen Ehegatten nicht schon mit der Auflösung des Ehepakts erlischt. Dafür spricht insbesondere auch die Nähe der Eigentumsbeschränkung zu einem Belastungs- und Veräußerungsverbot nach Paragraph 364 c, ABGB, das seinem Zweck nach ebenfalls auf die Erhaltung des Familienbesitzes gerichtet ist (RS0010722 [T1]). Diese strukturelle Nähe ist derart ausgeprägt, dass – bevor sich die Judikatur zur Zulässigkeit der Eintragung der Verfügungsbeschränkung verfestigte vergleiche Pkt 1.1) – in der Lehre mehrheitlich vertreten wurde, die Verbücherung sei nur in der Form eines Belastungs- und Veräußerungsverbots durchzuführen (Demelius, Gütergemeinschaft im Grundbuch, ÖJZ 1950, 365 [366]; Nowak, Um die Gütergemeinschaft im Grundbuch, NZ 1951, 23 [24]; Wiesinger, Muß bei aufrechter Gütergemeinschaft unter Lebenden die Verfügungsbeschränkung verbüchert werden?, NZ 1973, 20 [22]; sa Wegan, Die Verbücherung der Gütergemeinschaft, NZ 1955, 22 [27]: „Kann“). Auch in der aktuellen Literatur wird ein Belastungs- und Veräußerungsverbot durchwegs als gleichwertige Alternative zur Verbücherung der Gütergemeinschaft genannt (Fucik in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.06 Paragraph 1236, Rz 2; Koch in KBB8 Paragraph 1236, ABGB Rz 1; Jesser-Huß in Schwimann/Kodek5 Paragraph 1236, ABGB Rz 1; Hampton in Klang³ Paragraph 1236, ABGB Rz 3; ausführlich auch Rassi in Kodek, Grundbuchsrecht2 Paragraph 10, GBG Rz 40, der die Gleichwertigkeit zwar für den Regelfall bejaht, aber auf Unterschiede bei der Zwangsverwaltung hinweist).

[18]       2.4.3 Ein Belastungs- und Veräußerungsverbot verliert durch die Scheidung der Ehe seine Rechtswirkungen nun aber nicht (RS0010724), sodass auch keine Berichtigung des Grundbuchs nach Paragraph 136, GBG in Frage kommt (5 Ob 55/21f = immoZak 2022, 45 [Dobler]). Begründet wird diese – trotz Kritik in der Lehre (etwa Leupold in Klang³ Paragraph 364 c, ABGB Rz 53 f mwN) aufrechterhaltene und aufrecht zu erhaltende – Rechtsprechung im Wesentlichen mit zwei Argumenten: Einerseits ergebe sich aus dem Wortlaut des Paragraph 364 c, ABGB nicht, dass die Angehörigeneigenschaft nicht nur Begründungs-, sondern Bestandsvoraussetzung eines wirksamen Verbots sein solle, andererseits sprächen teleologische Erwägungen dagegen, solle das Verbot doch auch die Durchsetzung von im Sonderrechtsverhältnis begründeten Ansprüchen sichern (10 Ob 510/94). Die Entscheidung 10 Ob 510/94 nimmt dabei Bezug auf Gschnitzer (JBl 1958, 121 [Anm zu 2 Ob 455/57]), der zutreffend darauf hinweist, dass die Gefahr einer Vermögensveräußerung an einen Dritten, der Paragraph 364 c, ABGB vorbeugen will, nach der Scheidung regelmäßig noch größer ist als bei aufrechter Ehe (ebenso Holzner in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.07 Paragraph 364 c, Rz 7). Ähnliche Erwägungen stellt Angst (Rechtsfragen des rechtsgeschäftlichen Veräußerungs- und Belastungsverbotes, in GedS Hofmeister [1996] 1 [9]) an, nach dessen Ansicht das Verbot (nur, aber immerhin) bis zum Abschluss eines nachehelichen Aufteilungsverfahrens gültig bleibe; denn (nur) bis dahin habe der geschiedene Ehegatte ein schützenswertes Interesse daran, dass die Liegenschaft nicht ohne seine Zustimmung an einen Dritten veräußert und so der Masse entzogen wird.

[19]       2.4.4 Diese Überlegungen sind – obwohl es sich bei der Eigentumsbeschränkung infolge Gütergemeinschaft und einem Belastungs- und Veräußerungsverbot um verschiedene Rechtsinstitute handelt vergleiche Oberhammer/Scholz-Berger in Schwimann/Kodek5 Paragraph 364 c, ABGB Rz 2) – übertragbar. Wie Paragraph 364 c, ABGB lässt sich auch dem Wortlaut des Paragraph 1236, ABGB nicht entnehmen, dass die Ehegatteneigenschaft nicht nur Begründungs-, sondern auch Bestandsvoraussetzung der Verfügungsbeschränkung wäre. Paragraph 1266, ABGB, nach dem der Ehepakt mit der Scheidung ohne oder mit gleichteiligem Verschuldensausspruch erlischt, steht dem nicht entgegen, denn er führt nur zu einem obligatorischen Anspruch auf Rückübertragung des erworbenen Miteigentums, der erst in einer an die Scheidung anschließenden Vermögensauseinandersetzung durchgesetzt werden muss. Wie beim Belastungs- und Veräußerungsverbot entspricht die Fortdauer der Verfügungsbeschränkung daher der vom Gesetzgeber geschützten Interessenlage der Parteien, weil sie den im Sonderrechtsverhältnis der (geschiedenen) Ehegatten begründeten Aufteilungs- bzw Rückübertragungsanspruch sichert und verhindert, dass der verpflichtete Ehegatte das rückzuübertragende Miteigentum an einen Dritten veräußert, belastet oder auf andere Weise dem berechtigten Ehegatten entzieht.

[20]       2.5 Der Senat gelangt daher zu dem Ergebnis, dass eine durch Verbücherung der Gütergemeinschaft verdinglichte Verfügungsbeschränkung nach Paragraph 1236, ABGB nicht schon dadurch außerbücherlich erlischt, dass der Ehepakt gemäß Paragraph 1266, ABGB aufgehoben wird. Durch die begehrte Löschung der Verfügungsbeschränkung wird folglich nicht bloß eine außerbücherlich bereits eingetretene Rechtsänderung deklarativ nachvollzogen, sodass eine Berichtigung nach Paragraph 136, GBG jedenfalls ohne Einwilligungserklärung des Revisionsrekurswerbers nicht zulässig ist.

[21]          3. Die abweisende Entscheidung des Erstgerichts ist daher wiederherzustellen.

Textnummer

E148903

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0050OB00073.26K.1001.000

Im RIS seit

06.11.2026

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2026

Dokumentnummer

JJT_20261001_OGH0002_0050OB00073_26K0000_000