Aus der Begründung:
Die von den Beklagten angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichtes wurde nicht bloß von diesem als Beschluß bezeichnet, es handelt sich dabei auch tatsächlich in beiden Punkten um Beschlüsse.
Gegen die im Berufungsverfahren ergehenden Beschlüsse des Berufungsgerichtes steht bloß der Rekurs offen, dieser ist auch nur im Rahmen des § 519 ZPO statthaft. Daraus folgt bereits, daß überhaupt nur der Punkt 2 der Entscheidung des Berufungsgerichtes anfechtbar ist (hinsichtlich der Unzulässigkeit der Anfechtung bestätigender Beschlüsse über die Unzuständigkeit, selbst bei behaupteter Nichtigkeit, vgl. ZBl. 1932/25, hinsichtlich der Bedeutungslosigkeit des Rechtskraftvorbehaltes in einem solchen Fall: EvBl. 1969/184; EvBl. 1970/98).Gegen die im Berufungsverfahren ergehenden Beschlüsse des Berufungsgerichtes steht bloß der Rekurs offen, dieser ist auch nur im Rahmen des Paragraph 519, ZPO statthaft. Daraus folgt bereits, daß überhaupt nur der Punkt 2 der Entscheidung des Berufungsgerichtes anfechtbar ist (hinsichtlich der Unzulässigkeit der Anfechtung bestätigender Beschlüsse über die Unzuständigkeit, selbst bei behaupteter Nichtigkeit, vergleiche ZBl. 1932/25, hinsichtlich der Bedeutungslosigkeit des Rechtskraftvorbehaltes in einem solchen Fall: EvBl. 1969/184; EvBl. 1970/98).
Die gegen den anfechtbaren Teil der Entscheidung des Berufungsgerichtes erhobenen Rechtsmittel sind ungeachtet ihrer unrichtigen Bezeichnung als Rekurse zu behandeln. Auch die verfehlten Rechtsmittelanträge (dazu vgl. die unter Nr. 8 zu § 519 Z. 3 ZPO MGA 1973 angeführte Judikatur) schaden nicht, da aus den Rekursen immerhin erkennbar ist, in welchem Umfang und mit welchem Ziel die Entscheidung des Berufungsgerichtes angefochten wird.Die gegen den anfechtbaren Teil der Entscheidung des Berufungsgerichtes erhobenen Rechtsmittel sind ungeachtet ihrer unrichtigen Bezeichnung als Rekurse zu behandeln. Auch die verfehlten Rechtsmittelanträge (dazu vergleiche die unter Nr. 8 zu Paragraph 519, Ziffer 3, ZPO MGA 1973 angeführte Judikatur) schaden nicht, da aus den Rekursen immerhin erkennbar ist, in welchem Umfang und mit welchem Ziel die Entscheidung des Berufungsgerichtes angefochten wird.
Da, wie schon erwähnt, der Ausspruch des Berufungsgerichtes zu Punkt 1 seiner Entscheidung nicht anfechtbar ist, kann auf die Rekursausführungen des Erstbeklagten, insoweit diese geltend machen, daß für die vorliegende Klage die inländische Gerichtsbarkeit fehle, im Hinblick auf die Vorschrift des § 42 Abs. 3 JN nicht eingegangen werden. Die Zweitbeklagte führte mit der Verweisung auf den Inhalt des Rekurses des Erstbeklagten den Anfechtungsgrund der Nichtigkeit nicht ordnungsgemäß aus.Da, wie schon erwähnt, der Ausspruch des Berufungsgerichtes zu Punkt 1 seiner Entscheidung nicht anfechtbar ist, kann auf die Rekursausführungen des Erstbeklagten, insoweit diese geltend machen, daß für die vorliegende Klage die inländische Gerichtsbarkeit fehle, im Hinblick auf die Vorschrift des Paragraph 42, Absatz 3, JN nicht eingegangen werden. Die Zweitbeklagte führte mit der Verweisung auf den Inhalt des Rekurses des Erstbeklagten den Anfechtungsgrund der Nichtigkeit nicht ordnungsgemäß aus.
Darüber hinaus bestehen keine Bedenken gegen die Auffassung der Untergerichte, daß für den vorliegenden Rechtsstreit a) die inländische Gerichtsbarkeit gegeben und b) gemäß § 12 der 4. DVEheG materiell österreichisches Recht anzuwenden ist (vgl. Köhler, Nachlaß - Vormundschaft - Unterhalt[2], 22). Die inländische Gerichtsbarkeit, d. h. die Entscheidungsgewalt österreichischer Gerichte, ist unabhängig davon, ob die Entscheidung des inländischen Gerichtes später im Ausland anerkannt wird, gegeben (vgl. Pollak, System, 249), wenn für den geltend gemachten Anspruch eine inländische Zuständigkeitsnorm besteht (Fasching 1, 19, Vorbemerkungen zu Art. IX EGJN). Da nach § 76a JN (BGBl. 342/1970) für Streitigkeiten über die Feststellung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind das Bezirksgericht ausschließlich zuständig ist, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, und nach den Klagsbehauptungen sowie den unbekämpft gebliebenen Feststellungen der Untergerichte der Kläger im Sprengel des Bezirksgerichtes Feldkirch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, war das angerufene Gericht für die Klage nicht nur zuständig, sondern war auch die inländische Entscheidungsgewalt für den vorliegenden Prozeß gegeben. Bei dieser Rechtslage ist nicht einzusehen, weshalb Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes über die Neuregelung der Rechtsstellung des unehelichen Kindes (BGBl. 342/1970) bestehen sollten; der Anregung des Erstbeklagten, ein entsprechendes Überprüfungsverfahren in die Wege zu leiten, war daher nicht näherzutreten.Darüber hinaus bestehen keine Bedenken gegen die Auffassung der Untergerichte, daß für den vorliegenden Rechtsstreit a) die inländische Gerichtsbarkeit gegeben und b) gemäß Paragraph 12, der 4. DVEheG materiell österreichisches Recht anzuwenden ist vergleiche Köhler, Nachlaß - Vormundschaft - Unterhalt[2], 22). Die inländische Gerichtsbarkeit, d. h. die Entscheidungsgewalt österreichischer Gerichte, ist unabhängig davon, ob die Entscheidung des inländischen Gerichtes später im Ausland anerkannt wird, gegeben vergleiche Pollak, System, 249), wenn für den geltend gemachten Anspruch eine inländische Zuständigkeitsnorm besteht (Fasching 1, 19, Vorbemerkungen zu Artikel römisch neun, EGJN). Da nach Paragraph 76 a, JN Bundesgesetzblatt 342 aus 1970,) für Streitigkeiten über die Feststellung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind das Bezirksgericht ausschließlich zuständig ist, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, und nach den Klagsbehauptungen sowie den unbekämpft gebliebenen Feststellungen der Untergerichte der Kläger im Sprengel des Bezirksgerichtes Feldkirch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, war das angerufene Gericht für die Klage nicht nur zuständig, sondern war auch die inländische Entscheidungsgewalt für den vorliegenden Prozeß gegeben. Bei dieser Rechtslage ist nicht einzusehen, weshalb Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes über die Neuregelung der Rechtsstellung des unehelichen Kindes Bundesgesetzblatt 342 aus 1970,) bestehen sollten; der Anregung des Erstbeklagten, ein entsprechendes Überprüfungsverfahren in die Wege zu leiten, war daher nicht näherzutreten.
Nach § 164c Abs. 2 ABGB kann die Klage auf Feststellung der Vaterschaft nach dem Tod des angeblichen Erzeugers gegen dessen Rechtsnachfolger erhoben werden. Damit sollte "die in der Vergangenheit nicht immer einheitlich beantwortete Frage gelöst werden, ob die Vaterschaft zu einem unehelichen Kind auch nach dem Tod seines Erzeugers festgestellt werden könne" (vgl. Erl. Bemerkungen zur Regierungsvorlage, 6 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, XII. GP, 21). Nach dem Tod des angeblichen Erzeugers kann also in einem Paternitätsprozeß ohne Rücksicht auf ein etwaiges Feststellungsinteresse der "Rechtsnachfolger" des angeblichen Erzeugers belangt werden. (Zur Frage, ob nach der seinerzeitigen Rechtslage mit Rücksicht auf die Vorschrift des § 531 ABGB für die Paternitätsklage gegen den Nachlaß bzw. die Erben des angeblichen Erzeugers ein Feststellungsinteresse im Sinn des § 228 ZPO erforderlich war, vgl. Michlmayr zu 1 Ob 833/54 in JBl. 1955, 145). Wer Rechtsnachfolger des angeblichen Erzeugers ist, muß nach der für das Personalstatut des Erblassers geltenden Rechtsordnung gelöst werden (vgl. Köhler, Das internationale Erbrecht in Lehre, Gesetzgebung und Staatsvertrag (1953, 10 und 64 ob der im Paternitätsprozeß als Rechtsnachfolger des angeblichen Erzeugers Belangte auch nach österreichischem Recht dessen Rechtsnachfolger wäre, kommt es nicht an, wenn die inländische Behörde nach § 23 AußStrG nicht einmal den im Inland befindlichen beweglichen Nachlaß dieses Erblassers abzuhandeln hätte.Nach Paragraph 164 c, Absatz 2, ABGB kann die Klage auf Feststellung der Vaterschaft nach dem Tod des angeblichen Erzeugers gegen dessen Rechtsnachfolger erhoben werden. Damit sollte "die in der Vergangenheit nicht immer einheitlich beantwortete Frage gelöst werden, ob die Vaterschaft zu einem unehelichen Kind auch nach dem Tod seines Erzeugers festgestellt werden könne" vergleiche Erl. Bemerkungen zur Regierungsvorlage, 6 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, römisch zwölf. GP, 21). Nach dem Tod des angeblichen Erzeugers kann also in einem Paternitätsprozeß ohne Rücksicht auf ein etwaiges Feststellungsinteresse der "Rechtsnachfolger" des angeblichen Erzeugers belangt werden. (Zur Frage, ob nach der seinerzeitigen Rechtslage mit Rücksicht auf die Vorschrift des Paragraph 531, ABGB für die Paternitätsklage gegen den Nachlaß bzw. die Erben des angeblichen Erzeugers ein Feststellungsinteresse im Sinn des Paragraph 228, ZPO erforderlich war, vergleiche Michlmayr zu 1 Ob 833/54 in JBl. 1955, 145). Wer Rechtsnachfolger des angeblichen Erzeugers ist, muß nach der für das Personalstatut des Erblassers geltenden Rechtsordnung gelöst werden vergleiche Köhler, Das internationale Erbrecht in Lehre, Gesetzgebung und Staatsvertrag (1953, 10 und 64 ob der im Paternitätsprozeß als Rechtsnachfolger des angeblichen Erzeugers Belangte auch nach österreichischem Recht dessen Rechtsnachfolger wäre, kommt es nicht an, wenn die inländische Behörde nach Paragraph 23, AußStrG nicht einmal den im Inland befindlichen beweglichen Nachlaß dieses Erblassers abzuhandeln hätte.
Da nun feststeht, daß Ernst Werner S schweizerischer Staatsbürger war und in Österreich weder seinen Wohnsitz noch eine Niederlassung hatte, ist die Frage, wer sein Rechtsnachfolger ist, nach den Bestimmungen des schweizerischen Zivilgesetzbuches zu beurteilen. Nach Art. 560 ZGB erwerben die Erben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tod des Erblassers kraft Gesetzes, soweit sie die Erbschaft nicht fristgerecht ausschlagen (Art. 566 und 567 ZGB); gemäß Art. 458 ZGB gelangt die Erbschaft an den Stamm der Eltern, wenn der Erblasser keine Nachkommen hinterläßt. Vater und Mutter erben nach Hälften. Nach Art. 461 ZGB besteht in der väterlichen Verwandtschaft des außerehelichen Kindes nur dann ein Erbrecht, wenn das Kind durch Anerkennung oder Urteil des Richters den Stand des Vaters erhalten hat. Da nun nicht einmal behauptet wurde, daß der angebliche Erzeuger des Kindes in diesem Sinne erbberechtigte Nachkommen hinterlassen habe oder daß seine beklagten Eltern die Erbschaft fristgerecht ausschlugen, bestehen keine Bedenken gegen die Annahme der Untergerichte, daß die Beklagten als Rechtsnachfolger des angeblichen Erzeugers des klagenden Kindes im Sinne des § 164c ABGB anzusehen sind. Daß das schweizerische Recht eine Klage auf Feststellung der außerehelichen Vaterschaft allein (also ohne Unterhaltsbegehren) nicht kennt (Art. 309 ZGB; Berner Kommentar, Das Familienrecht II Band "Das ae. Kindesverhältnis", 101), ist hier ebenso ohne Bedeutung wie der Umstand, daß die Vaterschaftsklage nach Art. 308 ZGB befristet ist, die vorliegende Klage aber außerhalb dieser Frist angebracht wurde, weil, wie ausgeführt, der im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachte Feststellungsanspruch nach österreichischem materiellen Recht beurteilt werden muß. Im übrigen richtet sich entgegen der Behauptung der Beklagten auch nach schweizerischem Recht (Art. 307 ZGB) die zulässige Paternitätsklage nach dem Tod des Vaters gegen dessen Erben.Da nun feststeht, daß Ernst Werner S schweizerischer Staatsbürger war und in Österreich weder seinen Wohnsitz noch eine Niederlassung hatte, ist die Frage, wer sein Rechtsnachfolger ist, nach den Bestimmungen des schweizerischen Zivilgesetzbuches zu beurteilen. Nach Artikel 560, ZGB erwerben die Erben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tod des Erblassers kraft Gesetzes, soweit sie die Erbschaft nicht fristgerecht ausschlagen (Artikel 566 und 567 ZGB); gemäß Artikel 458, ZGB gelangt die Erbschaft an den Stamm der Eltern, wenn der Erblasser keine Nachkommen hinterläßt. Vater und Mutter erben nach Hälften. Nach Artikel 461, ZGB besteht in der väterlichen Verwandtschaft des außerehelichen Kindes nur dann ein Erbrecht, wenn das Kind durch Anerkennung oder Urteil des Richters den Stand des Vaters erhalten hat. Da nun nicht einmal behauptet wurde, daß der angebliche Erzeuger des Kindes in diesem Sinne erbberechtigte Nachkommen hinterlassen habe oder daß seine beklagten Eltern die Erbschaft fristgerecht ausschlugen, bestehen keine Bedenken gegen die Annahme der Untergerichte, daß die Beklagten als Rechtsnachfolger des angeblichen Erzeugers des klagenden Kindes im Sinne des Paragraph 164 c, ABGB anzusehen sind. Daß das schweizerische Recht eine Klage auf Feststellung der außerehelichen Vaterschaft allein (also ohne Unterhaltsbegehren) nicht kennt (Artikel 309, ZGB; Berner Kommentar, Das Familienrecht römisch zwei Band "Das ae. Kindesverhältnis", 101), ist hier ebenso ohne Bedeutung wie der Umstand, daß die Vaterschaftsklage nach Artikel 308, ZGB befristet ist, die vorliegende Klage aber außerhalb dieser Frist angebracht wurde, weil, wie ausgeführt, der im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachte Feststellungsanspruch nach österreichischem materiellen Recht beurteilt werden muß. Im übrigen richtet sich entgegen der Behauptung der Beklagten auch nach schweizerischem Recht (Artikel 307, ZGB) die zulässige Paternitätsklage nach dem Tod des Vaters gegen dessen Erben.
Für die Frage des Rechtsschutzbedürfnisses als Klagevoraussetzung kommt es nicht darauf an, ob das der Klage stattgebende Urteil im Heimatstaat der Beklagten anerkannt würde. Das im Rahmen der inlandischen Entscheidungsgewalt gefällte Urteil erzeugt jedenfalls im Inland Rechtswirkungen, die für das klagende Kind auch dann von entscheidender Bedeutung sind, wenn gegen seine väterlichen Großeltern Unterhaltsansprüche nicht durchgesetzt werden könnten.
Die Rechtsrüge der Zweitbeklagten ist insoweit verfehlt, als sie beim Versuch der Beantwortung der Frage der Rechtsnachfolge von österreichischem Recht ausgeht (Notwendigkeit der Einantwortung, wenigstens der Erbserklärung), das, wie oben aufgezeigt wurde, hier aber nicht zur Anwendung zu kommen hat. Nach dem in dieser Punkt maßgebenden schweizerischen Recht ist die Mutter aber mangels erbberechtigter Nachkommen des Erblassers zur Hälfte Erbin und - soweit sie sich der Erbschaft nicht fristgerecht entschlug - damit auch Rechtsnachfolgerin im Sinne des § 164c ABGB.Die Rechtsrüge der Zweitbeklagten ist insoweit verfehlt, als sie beim Versuch der Beantwortung der Frage der Rechtsnachfolge von österreichischem Recht ausgeht (Notwendigkeit der Einantwortung, wenigstens der Erbserklärung), das, wie oben aufgezeigt wurde, hier aber nicht zur Anwendung zu kommen hat. Nach dem in dieser Punkt maßgebenden schweizerischen Recht ist die Mutter aber mangels erbberechtigter Nachkommen des Erblassers zur Hälfte Erbin und - soweit sie sich der Erbschaft nicht fristgerecht entschlug - damit auch Rechtsnachfolgerin im Sinne des Paragraph 164 c, ABGB.
Der Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes geht somit von keiner unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache aus. Die durch die Aktenlage nicht gedeckte Annahme des Berufungsgerichtes, daß im Verfahren erster Instanz das Schreiben des Univ.-Prof. Dr. H nicht dargetan worden sei, ist für die Entscheidung letztlich ohne Bedeutung, da der Ergänzungsauftrag des Berufungsgerichtes weder von den Rekurswerbern bekämpft wurde noch unter den gegebenen Umständen einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof zugänglich ist (vgl. die unter Nr. 10 zu § 519 Z. 3 ZPO MGA 1973 angeführte Judikatur). Es war daher den Rekursen der Erfolg zu versagen.Der Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes geht somit von keiner unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache aus. Die durch die Aktenlage nicht gedeckte Annahme des Berufungsgerichtes, daß im Verfahren erster Instanz das Schreiben des Univ.-Prof. Dr. H nicht dargetan worden sei, ist für die Entscheidung letztlich ohne Bedeutung, da der Ergänzungsauftrag des Berufungsgerichtes weder von den Rekurswerbern bekämpft wurde noch unter den gegebenen Umständen einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof zugänglich ist vergleiche die unter Nr. 10 zu Paragraph 519, Ziffer 3, ZPO MGA 1973 angeführte Judikatur). Es war daher den Rekursen der Erfolg zu versagen.