Rechtssatz RS0048407
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0048407
Geschäftszahl
5Ob73/74; 1Ob526/78
Entscheidungsdatum
15.02.1978
Norm
ABGB §164c
4.DVEheG §12
Rechtssatz
Bei Feststellung der Vaterschaft ist österreichisches Recht anzuwenden; ob die Beklagten Rechtsnachfolger des angeblichen Vaters sind, bestimmt sich jedoch nach dessen Personalstatut. Daher ist es ohne Bedeutung, wenn das Heimatrecht des Verstorbenen eine Klage auf Feststellung der außerehelichen Vaterschaft allein (also ohne Unterhaltsbegehren) nicht kennt und daß nach diesem Recht die Vaterschaftsklage befristet ist, die vorliegende Klage aber außerhalb dieser Frist angebracht wurde (hier: Art 308, 309 ZGB).Bei Feststellung der Vaterschaft ist österreichisches Recht anzuwenden; ob die Beklagten Rechtsnachfolger des angeblichen Vaters sind, bestimmt sich jedoch nach dessen Personalstatut. Daher ist es ohne Bedeutung, wenn das Heimatrecht des Verstorbenen eine Klage auf Feststellung der außerehelichen Vaterschaft allein (also ohne Unterhaltsbegehren) nicht kennt und daß nach diesem Recht die Vaterschaftsklage befristet ist, die vorliegende Klage aber außerhalb dieser Frist angebracht wurde (hier: Artikel 308, 309, ZGB).
Entscheidungstexte
- 5 Ob 73/74
Entscheidungstext OGH 15.05.1974 5 Ob 73/74
Veröff: JBl 1974,521
- 1 Ob 526/78
Entscheidungstext OGH 15.02.1978 1 Ob 526/78
Veröff: RZ 1978/124 S 242
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0048407
Dokumentnummer
JJR_19740515_OGH0002_0050OB00073_7400000_004