Dr. Erika K ist am 5. 7. 1973 kinderlos verstorben. Ihr Nachlaß wurde mit Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes Mödling vom 19. 7. 1979, 2 A 337/73-74, auf Grund des Gesetzes dem Witwer (dem nunmehrigen Kläger) zur einen Hälfte und den Brüdern der Verstorbenen (den beiden nunmehrigen Beklagten), diesen auch als eingeantworteten Erben in der Verlassenschaftssache nach ihrer am 29. 6. 1976 nachverstorbenen erblasserischen Mutter, zu je einem Viertel eingeantwortet, nachdem mit Urteil des Erstgerichtes vom 11. 11. 1977, 12 Cg 456/75-34, festgestellt worden war, daß das vom nunmehrigen Kläger behauptete mündliche Testament der Erblasserin zu seinen Gunsten vom 30. 11. 1972 oder 7. 12. 1972 unwirksam ist. Hauptbestandteil des Nachlasses war der der Erblasserin gehörige Hälfteanteil an der Liegenschaft EZ 792 KG H, deren andere Hälfte dem Kläger gehört.
Mit der am 30. 5. 1980 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte der Kläger, die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Herausgabe jener Vermögenswerte, die ihnen auf Grund der erwähnten Einantwortungsurkunde zugekommen sind und im Klagebegehren aufgezählt sind, zu verurteilen. Er brachte vor, er habe am 27. 4. 1980 durch Zufall von Prim. Dr. August K erfahren, daß ihn die Verstorbene mit einem eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Testament zu ihrem Alleinerben eingesetzt habe. Die Erblasserin sei Ende Juni 1973 als Patientin in der Ordination des Prim. Dr. K gewesen und habe ihm dieses Testament zum Lesen gegeben. Dieses Testament sei im Zeitpunkt des Todes der Erblasserin vorhanden gewesen, aber in ihren Papieren nicht aufgefunden worden. Es sei mit Rücksicht auf die gegebenen Umstände auszuschließen, daß die Erblasserin das Testament in der Zeit zwischen Ende Juni 1973 und ihrem Tod am 5. 7. 1973 vernichtet oder in seinem Rechtsbestand sonstwie beseitigt hätte. In der Verhandlungstagsatzung vom 2. 2. 1981 stützte der Kläger sein Begehren hilfsweise auch "auf § 542 ABGB", ohne dazu ein weiteres Vorbringen zu erstatten.Mit der am 30. 5. 1980 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte der Kläger, die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Herausgabe jener Vermögenswerte, die ihnen auf Grund der erwähnten Einantwortungsurkunde zugekommen sind und im Klagebegehren aufgezählt sind, zu verurteilen. Er brachte vor, er habe am 27. 4. 1980 durch Zufall von Prim. Dr. August K erfahren, daß ihn die Verstorbene mit einem eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Testament zu ihrem Alleinerben eingesetzt habe. Die Erblasserin sei Ende Juni 1973 als Patientin in der Ordination des Prim. Dr. K gewesen und habe ihm dieses Testament zum Lesen gegeben. Dieses Testament sei im Zeitpunkt des Todes der Erblasserin vorhanden gewesen, aber in ihren Papieren nicht aufgefunden worden. Es sei mit Rücksicht auf die gegebenen Umstände auszuschließen, daß die Erblasserin das Testament in der Zeit zwischen Ende Juni 1973 und ihrem Tod am 5. 7. 1973 vernichtet oder in seinem Rechtsbestand sonstwie beseitigt hätte. In der Verhandlungstagsatzung vom 2. 2. 1981 stützte der Kläger sein Begehren hilfsweise auch "auf Paragraph 542, ABGB", ohne dazu ein weiteres Vorbringen zu erstatten.
Die Beklagten stellten das Klagebegehren zwar "der Höhe nach" außer Streit, bestritten es jedoch dem Gründe nach. Sie beantragten Klageabweisung und behaupteten für den Fall, daß das von ihnen bestrittene Vorhandensein des vom Kläger behaupteten Testaments festgestellt werden sollte, "vorsichtsweise", daß die Erblasserin das Testament zwischen Ende Juni 1973 und ihrem Tod widerrufen habe.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf folgende Feststellungen:
Der Kläger war seit dem Jahre 1949 verheiratet. Das Ehepaar wohnte in einem Haus in H, in das später auch die Ordinationshilfe des Klägers einzog.
In den sechziger Jahren kam es in der Ehe zu Spannungen, einerseits infolge des häufigen Alkoholkonsums des Klägers, andererseits infolge der Vermutung einer intimen Beziehung des Klägers zu der Ordinationshelferin. Diese Schwierigkeiten haben sich gegeben, als der Kläger schlagartig zu trinken aufhörte. Durch rund sieben Jahre führte das Ehepaar ein harmonisches Zusammenleben.
Dr. Erika K stellte ihrem Bruder, dem Erstbeklagten, im Haus in H ein Mansardenzimmer zur Verfügung, wo dieser im Sommer mit seiner Familie die Wochenenden verbrachte. Ihren zweiten Bruder, den Zweitbeklagten, sah die Verstorbene rund zweimal im Jahr. Die Verstorbene sprach mit ihren Brüdern nie darüber, daß sie ein Testament verfaßt hätte.
Anläßlich eines Gespräches über Testamente im Dezember 1972 bei Dr. Oskar R sagte die Verstorbene, bei ihr und dem Kläger sei dies kein Problem, sie würden einander gegenseitig beerben, die Mutter würde das Wohnrecht bekommen. Über ein schriftliches Testament machte die Verstorbene damals keine Andeutung.
Dr. Erika K litt zeitweise an starken Kreislaufstörungen. Sie war jahrelang bei Prim. Dr. August K in Behandlung. Am 25. 6. 1973, nach der Untersuchung, wollte die Verstorbene Prim. Dr. K ein eigenhändig geschriebenes und unterschriebenes Testament folgenden Inhalts zur Aufbewahrung übergeben:
"Mein Mann ist mein Universalerbe. Meine Mutter soll zeitlebens im Haus in H das Wohnrecht haben."
Dr. K gab der Verstorbenen den Rat, dieses Testament ihrer Mutter zu geben, da das Testament primär den Zweck habe, die Mutter abzusichern.
Als Dr. Erika K am 5. 7. 1973 infolge eines Autounfalles starb, war keine schriftliche letztwillige Verfügung vorhanden. Über das Schicksal des oben genannten Schriftstückes konnten keine Feststellungen getroffen werden.
In der Folge heiratete der Kläger wieder.
Das Erstgericht vertrat die Ansicht, daß der Kläger zwar den Beweis der Existenz und des Inhaltes eines schriftlichen Testamentes, jedoch nicht den ihm gemäß § 722 ABGB obliegenden Beweis des zufälligen Unterganges oder des zufälligen Inverlustgeratens der Urkunde oder den gemäß § 542 ABGB ebenfalls ihn treffenden Beweis der Unterdrückung des letzten Willens erbracht habe.Das Erstgericht vertrat die Ansicht, daß der Kläger zwar den Beweis der Existenz und des Inhaltes eines schriftlichen Testamentes, jedoch nicht den ihm gemäß Paragraph 722, ABGB obliegenden Beweis des zufälligen Unterganges oder des zufälligen Inverlustgeratens der Urkunde oder den gemäß Paragraph 542, ABGB ebenfalls ihn treffenden Beweis der Unterdrückung des letzten Willens erbracht habe.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 60 000 S übersteige.
Nach den unbekämpften Feststellungen des Erstgerichtes stehe fest, daß am 25. 6. 1973 ein eigenhändiges Testament der Erblasserin bestanden habe, mit dem sie den Kläger zum Alleinerben eingesetzt und ihrer Mutter im Haus in H ein Wohnrecht ausgesetzt habe. Das Beweisverfahren habe zwar, wie dem Kläger zuzugeben sei, keinen Anhaltspunkt dafür erbracht, daß die Erblasserin diese Urkunde vernichtet oder bis zu ihrem Tod in anderer Weise widerrufen habe. Ebenso liege aber nicht der geringste Beweis dafür vor, daß diese Urkunde durch Zufall untergegangen oder von jemandem unterdrückt worden sei, da überhaupt nicht habe festgestellt werden können, was mit dem Testament geschehen sei, nachdem es Prim. Dr. K am 25. 6. 1973 gesehen hatte. Die Ausführungen des Klägers darüber, wem die Unterdrückung des letzten Willens zum Vorteil gereiche, gehörten in das Gebiet der Spekulation. Es lägen auch keine Beweisergebnisse über Tatsachen vor, aus denen im Wege der Schlußfolgerung oder auch nur des Indizes die eine oder andere Eventualität erschlossen oder in hohem Grade wahrscheinlich gemacht werden könnte. Überlegungen im Hinblick auf die Kürze der Zeit, die zwischen der bewiesenen Existenz der Urkunde und dem Tod der Erblasserin verstrichen sei, sowie auf den Nutzen, welcher den Beklagten durch eine vermutete Unterdrückung der Urkunde erwachsen wäre, könnten den Mangel jeglichen Beweises nicht ersetzen, zumal diesen Überlegungen die Tatsache gegenüberstehe, daß dem Kläger die Existenz dieser Verfügung nach seinem Vorbringen bis zum 27. 4. 1980 nicht bekannt gewesen sei, obwohl für die Erblasserin kein Grund dafür bestanden habe, ihrem Ehegatten die Tatsache seiner Erbeinsetzung zu verheimlichen, anstatt sich iS der anläßlich der Einladung bei Prim. Dr. R am 30. 11. 1972 oder 7. 12. 1972 geäußerten Absicht gegenseitiger Erbeinsetzung zu vergewissern, ob auch der Kläger ein entsprechendes Testament zu ihren Gunsten errichtet habe. Die Entscheidung könne sich schließlich auch nicht daran orientieren, welchen Anlaß die Erblasserin gehabt haben könnte, ihre Mutter oder ihre Brüder dem Ehegatten vorzuziehen. Der Ausgang des Rechtsstreites werde daher ausschließlich durch die gesetzliche Beweislastverteilung entschieden. Der zufällige Untergang einer Testamentsurkunde hindere die Wirksamkeit der Verfügung an sich nicht. Die überwiegende Lehre und herrschende Rechtsprechung (Koziol - Welser[5] II 282; Gschnitzer, Erbrecht 55; Ehrenzweig[2] II/2, 471 f., 612 und 616; SZ 23/389; EvBl. 1958/18) stehe jedoch auf dem Standpunkt, daß derjenige, der sich auf eine Urkunde berufe, nachweisen müsse, daß ihr Verlust oder ihre Vernichtung tatsächlich auf einem Zufall beruhe und nicht auf den Willen des Erblassers zurückzuführen sei. Demjenigen, der sich auf eine solche letztwillige Verfügung berufe, sei als dem gegenüber den gesetzlichen Erben schwächer Titulierten im Erbrechtsstreit die Klägerrolle zuzuweisen. Zuzustimmen sei zwar Gschnitzer und Weiß in Klang[2] III 724, daß es genüge, wenn der Nachweis erbracht werde, daß die Urkunde unbeschädigt in die Hand eines Dritten gelangt sei, weil damit bewiesen sei, daß sie aus der Einflußsphäre des Erblassers gelangt sei und ihr Verlust oder ihre Vernichtung somit nicht als stillschweigender Widerruf anzusehen seien. Mit dem klaren Wortlaut des § 722 ABGB stehe allerdings die Meinung dieser Autoren aaO 725 im Widerspruch, daß es zum Nachweis des letzten Willens ausreichend sei, wenn der Beweis für den Inhalt der Urkunde und ihr gehöriges Zustandekommen erbracht werde, und keine Veranlassung vorliege, den Beweispflichtigen auch noch mit dem Nachweis des Zufalles einschließlich des Verlustes zu belasten. Die genannten Autoren hätten selbst erkannt, daß es sich dabei um eine berichtigende Auslegung handle, und träten andererseits der herrschenden Meinung bei, daß ein beschädigtes oder gar zerstörtes Testament es nicht zu rechtfertigen vermöchte, der sich darauf im Erbrechtsprozeß stützenden Partei bei der Verteilung der Parteirollen die (begünstigte) Stellung des Beklagten zuzuweisen. Zu einer berichtigenden Auslegung bestehe aber kein Anlaß. Einerseits sei es entgegen der Meinung des Klägers nicht denkunmöglich, den Beweis des zufälligen Verlustes der Urkunde zu erbringen; man denke an den Beweis eines Brandes, des Diebstahls einer Dokumentenmappe, die das Testament enthalten habe, oder dergleichen. Andererseits solle die Bestimmung des § 722 ABGB dem Grundsatz der freien Widerruflichkeit letztwilliger Verfügungen zum Durchbruch verhelfen. Ein Erblasser, der einmal ein schriftliches Testament errichtet habe, solle nicht Gefahr laufen, daß der Widerruf dieses Testamentes durch Vernichten, Durchstreichen, Durchschneiden usw. unbeachtet bleibe, weil das Zustandekommen der Urkunde bewiesen werden könne, nicht aber die Absicht des Widerrufes. Der Ansicht von Gschnitzer und Weiß zu folgen, hieße geradezu, eine Vermutung aufzustellen, daß die einmal formgerecht errichtete Testamentsurkunde ihre Gültigkeit selbst bei Verlust, Vernichtung, Durchschneiden oder Durchstreichen behalte, wenn nicht die Absicht des Widerrufes bewiesen werde. Auf eine derartige Umkehr der Beweislast, die dem Gesetz eindeutig widerspräche, liefen aber die Berufungsausführungen des Klägers hinaus. Auch wenn man der Ansicht von Gschnitzer und Weiß aaO 724 und Ehrenzweig aaO 472 beitrete, daß an den Beweis des Zufalles keine besonders strengen Anforderungen gestellt werden dürften, könne dennoch der Mangel jeglichen Beweises über das Schicksal der Testamentsurkunde nach dem 25. 6. 1973 nicht durch bloße Möglichkeiten oder Vermutungen ersetzt werden.Nach den unbekämpften Feststellungen des Erstgerichtes stehe fest, daß am 25. 6. 1973 ein eigenhändiges Testament der Erblasserin bestanden habe, mit dem sie den Kläger zum Alleinerben eingesetzt und ihrer Mutter im Haus in H ein Wohnrecht ausgesetzt habe. Das Beweisverfahren habe zwar, wie dem Kläger zuzugeben sei, keinen Anhaltspunkt dafür erbracht, daß die Erblasserin diese Urkunde vernichtet oder bis zu ihrem Tod in anderer Weise widerrufen habe. Ebenso liege aber nicht der geringste Beweis dafür vor, daß diese Urkunde durch Zufall untergegangen oder von jemandem unterdrückt worden sei, da überhaupt nicht habe festgestellt werden können, was mit dem Testament geschehen sei, nachdem es Prim. Dr. K am 25. 6. 1973 gesehen hatte. Die Ausführungen des Klägers darüber, wem die Unterdrückung des letzten Willens zum Vorteil gereiche, gehörten in das Gebiet der Spekulation. Es lägen auch keine Beweisergebnisse über Tatsachen vor, aus denen im Wege der Schlußfolgerung oder auch nur des Indizes die eine oder andere Eventualität erschlossen oder in hohem Grade wahrscheinlich gemacht werden könnte. Überlegungen im Hinblick auf die Kürze der Zeit, die zwischen der bewiesenen Existenz der Urkunde und dem Tod der Erblasserin verstrichen sei, sowie auf den Nutzen, welcher den Beklagten durch eine vermutete Unterdrückung der Urkunde erwachsen wäre, könnten den Mangel jeglichen Beweises nicht ersetzen, zumal diesen Überlegungen die Tatsache gegenüberstehe, daß dem Kläger die Existenz dieser Verfügung nach seinem Vorbringen bis zum 27. 4. 1980 nicht bekannt gewesen sei, obwohl für die Erblasserin kein Grund dafür bestanden habe, ihrem Ehegatten die Tatsache seiner Erbeinsetzung zu verheimlichen, anstatt sich iS der anläßlich der Einladung bei Prim. Dr. R am 30. 11. 1972 oder 7. 12. 1972 geäußerten Absicht gegenseitiger Erbeinsetzung zu vergewissern, ob auch der Kläger ein entsprechendes Testament zu ihren Gunsten errichtet habe. Die Entscheidung könne sich schließlich auch nicht daran orientieren, welchen Anlaß die Erblasserin gehabt haben könnte, ihre Mutter oder ihre Brüder dem Ehegatten vorzuziehen. Der Ausgang des Rechtsstreites werde daher ausschließlich durch die gesetzliche Beweislastverteilung entschieden. Der zufällige Untergang einer Testamentsurkunde hindere die Wirksamkeit der Verfügung an sich nicht. Die überwiegende Lehre und herrschende Rechtsprechung (Koziol - Welser[5] römisch zwei 282; Gschnitzer, Erbrecht 55; Ehrenzweig[2] II/2, 471 f., 612 und 616; SZ 23/389; EvBl. 1958/18) stehe jedoch auf dem Standpunkt, daß derjenige, der sich auf eine Urkunde berufe, nachweisen müsse, daß ihr Verlust oder ihre Vernichtung tatsächlich auf einem Zufall beruhe und nicht auf den Willen des Erblassers zurückzuführen sei. Demjenigen, der sich auf eine solche letztwillige Verfügung berufe, sei als dem gegenüber den gesetzlichen Erben schwächer Titulierten im Erbrechtsstreit die Klägerrolle zuzuweisen. Zuzustimmen sei zwar Gschnitzer und Weiß in Klang[2] römisch drei 724, daß es genüge, wenn der Nachweis erbracht werde, daß die Urkunde unbeschädigt in die Hand eines Dritten gelangt sei, weil damit bewiesen sei, daß sie aus der Einflußsphäre des Erblassers gelangt sei und ihr Verlust oder ihre Vernichtung somit nicht als stillschweigender Widerruf anzusehen seien. Mit dem klaren Wortlaut des Paragraph 722, ABGB stehe allerdings die Meinung dieser Autoren aaO 725 im Widerspruch, daß es zum Nachweis des letzten Willens ausreichend sei, wenn der Beweis für den Inhalt der Urkunde und ihr gehöriges Zustandekommen erbracht werde, und keine Veranlassung vorliege, den Beweispflichtigen auch noch mit dem Nachweis des Zufalles einschließlich des Verlustes zu belasten. Die genannten Autoren hätten selbst erkannt, daß es sich dabei um eine berichtigende Auslegung handle, und träten andererseits der herrschenden Meinung bei, daß ein beschädigtes oder gar zerstörtes Testament es nicht zu rechtfertigen vermöchte, der sich darauf im Erbrechtsprozeß stützenden Partei bei der Verteilung der Parteirollen die (begünstigte) Stellung des Beklagten zuzuweisen. Zu einer berichtigenden Auslegung bestehe aber kein Anlaß. Einerseits sei es entgegen der Meinung des Klägers nicht denkunmöglich, den Beweis des zufälligen Verlustes der Urkunde zu erbringen; man denke an den Beweis eines Brandes, des Diebstahls einer Dokumentenmappe, die das Testament enthalten habe, oder dergleichen. Andererseits solle die Bestimmung des Paragraph 722, ABGB dem Grundsatz der freien Widerruflichkeit letztwilliger Verfügungen zum Durchbruch verhelfen. Ein Erblasser, der einmal ein schriftliches Testament errichtet habe, solle nicht Gefahr laufen, daß der Widerruf dieses Testamentes durch Vernichten, Durchstreichen, Durchschneiden usw. unbeachtet bleibe, weil das Zustandekommen der Urkunde bewiesen werden könne, nicht aber die Absicht des Widerrufes. Der Ansicht von Gschnitzer und Weiß zu folgen, hieße geradezu, eine Vermutung aufzustellen, daß die einmal formgerecht errichtete Testamentsurkunde ihre Gültigkeit selbst bei Verlust, Vernichtung, Durchschneiden oder Durchstreichen behalte, wenn nicht die Absicht des Widerrufes bewiesen werde. Auf eine derartige Umkehr der Beweislast, die dem Gesetz eindeutig widerspräche, liefen aber die Berufungsausführungen des Klägers hinaus. Auch wenn man der Ansicht von Gschnitzer und Weiß aaO 724 und Ehrenzweig aaO 472 beitrete, daß an den Beweis des Zufalles keine besonders strengen Anforderungen gestellt werden dürften, könne dennoch der Mangel jeglichen Beweises über das Schicksal der Testamentsurkunde nach dem 25. 6. 1973 nicht durch bloße Möglichkeiten oder Vermutungen ersetzt werden.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers nicht Folge.