Rechtssatz RS0012774
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012774
Geschäftszahl
5Ob693/81; 5Ob785/81; 4Ob17/06p; 4Ob177/12a
Entscheidungsdatum
28.11.2012
Rechtssatz
Um einen konkludenten Widerruf einer letztwilligen Verfügung annehmen zu können, muss die Handlung des Erblassers einen unzweideutigen Schluss darauf zulassen, dass er die früher errichtete Anordnung außer Kraft setzen will.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 693/81
Entscheidungstext OGH 20.10.1981 5 Ob 693/81
- 5 Ob 785/81
Entscheidungstext OGH 26.01.1982 5 Ob 785/81
SZ 55/4
- 4 Ob 17/06p
Entscheidungstext OGH 14.03.2006 4 Ob 17/06p
Beisatz: Es genügt jede Einwirkung auf die Urkunde, die - nach den Regeln des § 863 ABGB - auf einen endgültigen Aufhebungswillen schließen lässt. (T1); Beisatz: Hier: Vernichtung des zweiten Originals irrtümlich unterblieben. (T2); Veröff: SZ 2006/38
- 4 Ob 177/12a
Entscheidungstext OGH 28.11.2012 4 Ob 177/12a
Vgl auch; Beisatz: Ob ein bestimmtes Verhalten als Aufhebung des Testaments iSd § 2255 BGB zu verstehen ist, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab; diese Frage kann ‑ vom hier nicht gegebenen Fall einer krassen Fehlbeurteilung abgesehen ‑ die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nicht rechtfertigen. (T3); Beisatz: Hier: „Kringel“ und Striche über der Unterschrift. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0012774
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2013
Dokumentnummer
JJR_19811020_OGH0002_0050OB00693_8100000_001