Die Revision der Erstbeklagten ist aus den vom Berufungsgericht angeführten Gründen zulässig, aber nicht berechtigt. Die Revisionswerberin rügt erneut eine Verletzung der Anleitungspflicht durch den Erstrichter. Das Berufungsgericht hat einen derartigen Mangel des Verfahrens erster Instanz mit einer durch die Aktenlage gedeckten Begründung verneint. Diese Rechtsfrage kann daher nicht mehr an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden (RIS-Justiz RS0042963; Kodek in Rechberger ZPO² § 503 Rz 3). Auf die Bedenken der Revision gegen die Indizien einbeziehende Beweiswürdigung der Vorinstanzen kann nicht eingegangen werden. Der Oberste Gerichtshof ist nicht Tatsacheninstanz. Eine Befassung mit den gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanzen vorgebrachten Bedenken ist ihm daher verwehrt (RIS-Justiz RS0007236).Die Revision der Erstbeklagten ist aus den vom Berufungsgericht angeführten Gründen zulässig, aber nicht berechtigt. Die Revisionswerberin rügt erneut eine Verletzung der Anleitungspflicht durch den Erstrichter. Das Berufungsgericht hat einen derartigen Mangel des Verfahrens erster Instanz mit einer durch die Aktenlage gedeckten Begründung verneint. Diese Rechtsfrage kann daher nicht mehr an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden (RIS-Justiz RS0042963; Kodek in Rechberger ZPO² Paragraph 503, Rz 3). Auf die Bedenken der Revision gegen die Indizien einbeziehende Beweiswürdigung der Vorinstanzen kann nicht eingegangen werden. Der Oberste Gerichtshof ist nicht Tatsacheninstanz. Eine Befassung mit den gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanzen vorgebrachten Bedenken ist ihm daher verwehrt (RIS-Justiz RS0007236).
In ihrer Rechtsrüge macht die Revision geltend, schon die Formulierung des § 721 ABGB mache deutlich, dass der Gesetzgeber einen Gegenbeweis nicht zulasse. Selbst wenn man diese Bestimmung als gesetzliche Vermutung auffassen wollte, könnte diese nur dadurch widerlegt werden, dass die nicht vernichtete Ausfertigung dem Erblasser nicht zugänglich gewesen sei und er allein deshalb deren Vernichtung unterlassen habe.In ihrer Rechtsrüge macht die Revision geltend, schon die Formulierung des Paragraph 721, ABGB mache deutlich, dass der Gesetzgeber einen Gegenbeweis nicht zulasse. Selbst wenn man diese Bestimmung als gesetzliche Vermutung auffassen wollte, könnte diese nur dadurch widerlegt werden, dass die nicht vernichtete Ausfertigung dem Erblasser nicht zugänglich gewesen sei und er allein deshalb deren Vernichtung unterlassen habe.
Dazu ist zu erwägen:
1. Der Widerruf einer schriftlichen letztwilligen Verfügung kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen. Stillschweigend erfolgt der Widerruf durch eine der in § 721 ABGB angeführten Handlungen, wenn der Testamentserrichter in der Absicht handelt, die letztwillige Verfügung aufzuheben. Die Aufzählung des § 721 ABGB ist nicht erschöpfend (Weiß in Klang III², 722; Welser in Rummel, ABGB³ §§ 721 und 722 Rz 2; Apathy in KBB § 721 Rz 1; Eccher in Schwimann ABGB³ § 721 Rz 1; Kralik, Erbrecht 150; 5 Ob 785/81 = SZ 55/4; 7 Ob 801/82 = SZ 56/43; RIS-Justiz RS0012783). Es genügt jede Einwirkung auf die Urkunde, die - nach den Regeln des § 863 ABGB - auf einen endgültigen1. Der Widerruf einer schriftlichen letztwilligen Verfügung kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen. Stillschweigend erfolgt der Widerruf durch eine der in Paragraph 721, ABGB angeführten Handlungen, wenn der Testamentserrichter in der Absicht handelt, die letztwillige Verfügung aufzuheben. Die Aufzählung des Paragraph 721, ABGB ist nicht erschöpfend (Weiß in Klang III², 722; Welser in Rummel, ABGB³ Paragraphen 721 und 722 Rz 2; Apathy in KBB Paragraph 721, Rz 1; Eccher in Schwimann ABGB³ Paragraph 721, Rz 1; Kralik, Erbrecht 150; 5 Ob 785/81 = SZ 55/4; 7 Ob 801/82 = SZ 56/43; RIS-Justiz RS0012783). Es genügt jede Einwirkung auf die Urkunde, die - nach den Regeln des Paragraph 863, ABGB - auf einen endgültigen
Aufhebungswillen schließen lässt (5 Ob 785/81 = SZ 55/4; 7 Ob 801/82
= SZ 56/43; RIS-Justiz RS0012774; Kralik aaO 150; Welser aaO Rz 2).
2. Der Testator muss die Vernichtungshandlung nicht höchstpersönlich vornehmen. Die Vernichtungshandlung eines Dritten stellt aber nur dann einen Widerruf dar, wenn sie im ausdrücklichen Auftrag des Testators erfolgt und der Dritte nicht als Stellvertreter, sondern als „Werkzeug" des Testators und ohne jedes eigene Ermessen tätig wird (Kralik aaO 153; Welser aaO Rz 5; Weiß aaO 721).
3. § 721 zweiter Satz ABGB lautet:3. Paragraph 721, zweiter Satz ABGB lautet:
„Wenn von mehreren gleichlautenden Urkunden nur eine vertilgt worden; so kann man daraus auf keinen Widerruf schließen".
Entgegen der Auffassung der Revision schließt diese Formulierung keineswegs den (Gegen)Beweis aus, dass die letztwillige Verfügung auch bei Vernichtung von nur einer von mehreren Urkunden dennoch widerrufen wurde. Schon Weiß (aaO 723) meint, die - nach der Formulierung scheinbare - Unmöglichkeit eines Gegenbeweises sei offensichtlich ungerecht, wenn der Erblasser die anderen Ausfertigungen nur deshalb nicht vernichtet habe, weil sie ihm nicht zugänglich gewesen seien. Welser (aaO Rz 3) beruft sich zustimmend auf diese Auffassung und erweitert sie um den Fall, dass der Erblasser die Vernichtung weiterer Ausfertigungen nur deshalb unterlässt, weil er sie schon für vernichtet hält. Beide Lehrmeinungen gehen somit davon aus, dass die Vernichtung auch nur einer Ausfertigung den Widerruf zur Folge haben kann, wenn nach den Umständen kein Zweifel am Aufhebungswillen des Erblassers besteht. Der Senat folgt dieser Auffassung. § 721 zweiter Satz ABGB enthält (nur) die gesetzliche Vermutung, dass aus der Vernichtung einer von mehreren gleichlautenden Urkunden für sich allein nicht auf den Widerruf der Verfügung geschlossen werden kann (vgl 1 Ob 571/93 = SZ 66/78, die die Bestimmung in diesem Sinn versteht); diese Vermutung kann widerlegt werden.Entgegen der Auffassung der Revision schließt diese Formulierung keineswegs den (Gegen)Beweis aus, dass die letztwillige Verfügung auch bei Vernichtung von nur einer von mehreren Urkunden dennoch widerrufen wurde. Schon Weiß (aaO 723) meint, die - nach der Formulierung scheinbare - Unmöglichkeit eines Gegenbeweises sei offensichtlich ungerecht, wenn der Erblasser die anderen Ausfertigungen nur deshalb nicht vernichtet habe, weil sie ihm nicht zugänglich gewesen seien. Welser (aaO Rz 3) beruft sich zustimmend auf diese Auffassung und erweitert sie um den Fall, dass der Erblasser die Vernichtung weiterer Ausfertigungen nur deshalb unterlässt, weil er sie schon für vernichtet hält. Beide Lehrmeinungen gehen somit davon aus, dass die Vernichtung auch nur einer Ausfertigung den Widerruf zur Folge haben kann, wenn nach den Umständen kein Zweifel am Aufhebungswillen des Erblassers besteht. Der Senat folgt dieser Auffassung. Paragraph 721, zweiter Satz ABGB enthält (nur) die gesetzliche Vermutung, dass aus der Vernichtung einer von mehreren gleichlautenden Urkunden für sich allein nicht auf den Widerruf der Verfügung geschlossen werden kann vergleiche 1 Ob 571/93 = SZ 66/78, die die Bestimmung in diesem Sinn versteht); diese Vermutung kann widerlegt werden.
4. Wendet man diese Grundsätze im vorliegenden Fall an, ist von einem stillschweigenden Widerruf der letztwilligen Verfügung vom 19. 9. 2002 auszugehen. Der Erblasser hatte seinen Anwalt angewiesen, die in dessen Verwahrung befindliche Ausfertigung des Testaments zu vernichten. Der Anwalt kam diesem Auftrag gleichsam als „Werkzeug" des Erblassers nach. Einen eigenen Ermessensspielraum hatte er nicht. Seine Handlung ist daher unmittelbar dem Erblasser zuzurechnen, so als hätte dieser die Ausfertigung selbst vernichtet. Dass der Erblasser die zweite in seiner Verwahrung befindliche Ausfertigung (nach den Feststellungen irrtümlich) nicht vernichtet hat, schadet nach dem hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht. Das Verfahren hat eindeutig ergeben, dass sein Wille klar auf den Widerruf des späteren Testaments gerichtet war und die Vernichtung des zweiten Originals lediglich aus einem Irrtum bzw wegen Verwechslung der Kopie mit dem Original unterblieb. Er hätte sonst wohl kaum dem Anwalt die Vernichtung der Urkunde bestätigt und wiederholt ihm wie auch anderen Beratern gegenüber erklärt, dass die Nachfolge des Zweitbeklagten geregelt sei. Die Vorinstanzen haben überdies festgestellt, dass sein Wille seit Ende März 2004 klar darauf gerichtet war, dass das Testament vom 21. 1. 2000 wieder Gültigkeit erlangen solle. Für die Vermutung der Erstbeklagten, der Erblasser könnte das Original noch vor seinem Tod im Safe aufgefunden und bewusst belassen haben, bestehen ebenso wenig keine Anhaltspunkte wie für eine neuerliche Willensänderung.
5. Gemäß § 723 ABGB lebt eine frühere schriftliche Anordnung wieder auf, wenn der Erblasser eine spätere vernichtet, die frühere jedoch unversehrt gelassen hat. Diese Bestimmung wird als Ausnahme vom Grundsatz verstanden, wonach der (wirksame) Widerruf einer letztwilligen Verfügung durch die Errichtung einer neuen Verfügung endgültig ist. Sie gilt nur bei stillschweigendem Widerruf der späteren Verfügung und schafft eine widerlegbare Vermutung (5 Ob 644/88 = SZ 62/11; 2 Ob 290/97d = JBl 1998, 507; RIS-Justiz RS0012802; Welser aaO § 723 Rz 2; Eccher aaO § 723 Rz 1; Apathy aaO § 723 Rz 1; Rabl, Altes Testament - Neues Testament [2001] 89). Nach dem hier zu beurteilenden Sachverhalt ist diese Vermutung nicht nur nicht widerlegt, sondern sogar bestätigt.5. Gemäß Paragraph 723, ABGB lebt eine frühere schriftliche Anordnung wieder auf, wenn der Erblasser eine spätere vernichtet, die frühere jedoch unversehrt gelassen hat. Diese Bestimmung wird als Ausnahme vom Grundsatz verstanden, wonach der (wirksame) Widerruf einer letztwilligen Verfügung durch die Errichtung einer neuen Verfügung endgültig ist. Sie gilt nur bei stillschweigendem Widerruf der späteren Verfügung und schafft eine widerlegbare Vermutung (5 Ob 644/88 = SZ 62/11; 2 Ob 290/97d = JBl 1998, 507; RIS-Justiz RS0012802; Welser aaO Paragraph 723, Rz 2; Eccher aaO Paragraph 723, Rz 1; Apathy aaO Paragraph 723, Rz 1; Rabl, Altes Testament - Neues Testament [2001] 89). Nach dem hier zu beurteilenden Sachverhalt ist diese Vermutung nicht nur nicht widerlegt, sondern sogar bestätigt.
Die Vorinstanzen sind somit zutreffend von der Ungültigkeit des Testaments vom 19. 9. 2002 zufolge (stillschweigenden) Widerrufs ausgegangen.
Auch der stillschweigende Widerruf des im zweiten Testament enthaltenen ausdrücklichen Widerrufs fällt unter § 723 ABGB; die widerrufene Verfügung lebt daher wieder auf, wenn sie unversehrt geblieben ist (2 Ob 290/97d = JBl 1998, 507 mwN). Das ältere Testament vom 20. 1. 2000 ist unversehrt geblieben und somit wieder in Kraft getreten.Auch der stillschweigende Widerruf des im zweiten Testament enthaltenen ausdrücklichen Widerrufs fällt unter Paragraph 723, ABGB; die widerrufene Verfügung lebt daher wieder auf, wenn sie unversehrt geblieben ist (2 Ob 290/97d = JBl 1998, 507 mwN). Das ältere Testament vom 20. 1. 2000 ist unversehrt geblieben und somit wieder in Kraft getreten.
Die unberechtigte Revision der Erstbeklagten musste erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41 und 50 ZPO.