Entscheidung 5 Ob 8/96
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
13.03.1996
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Grundbuchssache des Antragstellers Otto B*****, vertreten durch Dr.Hugo Haslwanter, Rechtsanwalt in Telfs, betreffend die Einverleibung des Eigentumsrechtes des Antragstellers in der EZ *****, infolge Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 20.Oktober 1995, GZ 53 R 66/95, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Telfs vom 6. Dezember 1984, TZ 2289/84, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Akten werden dem Rekursgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, gemäß § 13 Abs 1 Z 1 AußStrG iVm § 126 Abs 1 GBG auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteigt.Die Akten werden dem Rekursgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 126, Absatz eins, GBG auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteigt.
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Rekursgericht in Stattgebung eines Rekurses der Verlassenschaft des seinerzeitigen Liegenschaftseigentümers das Begehren des Antragstellers abgewiesen, die grundbücherliche Einverleibung seines Eigentumsrechtes in der EZ ***** zu bewilligen. Da der Gegenstand dieser Entscheidung rein vermögensrechtlicher Natur ist (5 Ob 48/91 ua), hat gemäß § 13 Abs 1 Z 1 AußStrG iVm § 126 Abs 1 GBG ein Bewertungsausspruch zu erfolgen. Bei diesem wird die Bestimmung des § 60 Abs 2 JN zu beachten sein (RZ 1992, 73/28 ua, zuletzt 5 Ob 48/95).Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Rekursgericht in Stattgebung eines Rekurses der Verlassenschaft des seinerzeitigen Liegenschaftseigentümers das Begehren des Antragstellers abgewiesen, die grundbücherliche Einverleibung seines Eigentumsrechtes in der EZ ***** zu bewilligen. Da der Gegenstand dieser Entscheidung rein vermögensrechtlicher Natur ist (5 Ob 48/91 ua), hat gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 126, Absatz eins, GBG ein Bewertungsausspruch zu erfolgen. Bei diesem wird die Bestimmung des Paragraph 60, Absatz 2, JN zu beachten sein (RZ 1992, 73/28 ua, zuletzt 5 Ob 48/95).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:0050OB00008.96.0313.000
Dokumentnummer
JJT_19960313_OGH0002_0050OB00008_9600000_000