Begründung:
Mit rechtskräftiger Einantwortungsurkunde des Erstgerichtes vom 23.1.1984, 6 A 793/83-10, wurde der Nachlaß des am 18.8.1983 verstorbenen Pensionisten Jakob Alois A auf Grund des Gesetzes den Töchtern Herta A und Elfriede B je zur Hälfte eingeantwortet. In der Einantwortungsurkunde sprach das Erstgericht weiter aus, daß nach den Ergebnissen des Verlassenschaftsverfahrens in Ansehung des Superädifikates auf dem Grundstück Nr.1707, inneliegend in der EZ 24, KG Simmering, Grundbuch Favoriten, die Hinterlegung dieser Einantwortungsurkunde zu Zwecken des Eigentumserwerbes durch Herta A und Elfriede B je zur ideellen Hälfte zu bewilligen sein werde. Mit Schriftsatz vom 4.6.1984 beantragten Herta A und Elfriede B (ohne
Zustimmung der Miteigentümer der vorgenannten Liegenschaft Edith C, Hans Dieter D, Birgitt Renate E und Dr.Gustav C) die gerichtliche Hinterlegung dieser Einantwortungsurkunde, welcher Antrag vom Erstgericht mit Beschluß vom 27.6.1984, Uh 19/84, bewilligt wurde.
Am 3.10.1984 beantragten Herta A und Elfriede B
'unter Hinweis auf § 19 Abs 1 F und die Tatsache, daß das Eigentumsrecht der Einschreiterinnen an dem auf dem Grundstück Nr.1707, inneliegend in der EZ 24, KG Simmering, Grundbuch Favoriten, bestehenden Superädifikat durch Bewilligung der gerichtlichen Hinterlegung der am 23.1.1984 erlassenen Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes Favoriten, 6 A 793/83, zu Uh 19/84 des Bezirksgerichtes Favoriten nachgewiesen wurde', die Ersichtlichmachung des Superädifikates im Gutsbestandsblatt der EZ 24, Grundbuch Simmering, BG Favoriten ob dem Grundstück Nr.1707 zu bewilligen.'unter Hinweis auf Paragraph 19, Absatz eins, F und die Tatsache, daß das Eigentumsrecht der Einschreiterinnen an dem auf dem Grundstück Nr.1707, inneliegend in der EZ 24, KG Simmering, Grundbuch Favoriten, bestehenden Superädifikat durch Bewilligung der gerichtlichen Hinterlegung der am 23.1.1984 erlassenen Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes Favoriten, 6 A 793/83, zu Uh 19/84 des Bezirksgerichtes Favoriten nachgewiesen wurde', die Ersichtlichmachung des Superädifikates im Gutsbestandsblatt der EZ 24, Grundbuch Simmering, BG Favoriten ob dem Grundstück Nr.1707 zu bewilligen.
Das Erstgericht gab dem Antrag mit Beschluß vom 3.10.1984, TZ 4681/84, statt.
Dagegen erhoben die Miteigentümer der Liegenschaft gemäß § 19 Abs 2 F mit der Begründung Einspruch, daß weder sie noch ihre Rechtsvorgänger Jakob Alois A andere als Mietrechte an dem Grundstück Nr.1707 eingeräumt hätten.Dagegen erhoben die Miteigentümer der Liegenschaft gemäß Paragraph 19, Absatz 2, F mit der Begründung Einspruch, daß weder sie noch ihre Rechtsvorgänger Jakob Alois A andere als Mietrechte an dem Grundstück Nr.1707 eingeräumt hätten.
Das Erstgericht entschied 'auf Grund der gemäß § 19 Abs 2 F vorgenommenen Erhebungen' mit Beschluß vom 20.12.1984, TZ 5109/84, 'daß das auf einem Teil des Grundstückes Nr.1707 ob der EZ 24 KG Simmering ersichtlich gemachte Superädifikat zu Recht besteht'. Gegen diesen Beschluß des Erstgerichtes erhoben die Miteigentümer der Liegenschaft Rekurs.Das Erstgericht entschied 'auf Grund der gemäß Paragraph 19, Absatz 2, F vorgenommenen Erhebungen' mit Beschluß vom 20.12.1984, TZ 5109/84, 'daß das auf einem Teil des Grundstückes Nr.1707 ob der EZ 24 KG Simmering ersichtlich gemachte Superädifikat zu Recht besteht'. Gegen diesen Beschluß des Erstgerichtes erhoben die Miteigentümer der Liegenschaft Rekurs.
Das Rekursgericht gab dem als Rekurs gewerteten Einspruch der Miteigentümer der Liegenschaft gegen den erstgerichtlichen Beschluß vom 3.10.1984 sowie dem Rekurs der Miteigentümer der Liegenschaft gegen den erstgerichtlichen Beschluß vom 20.12.1984 Folge. Es änderte den erstgenannten Beschluß des Erstgerichtes im Sinne der Abweisung des Antrages auf Ersichtlichmachung des Superädifikates ab (Punkt 1) und behob den zweitgenannten Beschluß des Erstgerichtes ersatzlos (Punkt 2). Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Rekursgericht aus:
Zu Punkt 1:
Werde die Hinterlegung einer Urkunde über ein Bauwerk im Sinne des § 435 ABGB mit Zustimmung des Eigentümers der Liegenschaft, auf der das Bauwerk als befindlich behauptet werde, beantragt und festgestellt, daß das Bauwerk im Grundbuch nicht ersichtlich gemacht sei, so sei gemäß § 19 Abs 1 F von Amts wegen im Gutsbestandsblatt ersichtlich zu machen, daß ein Bauwerk im Sinne des § 435 ABGB bestehe. Aus dieser Gesetzesbestimmung ergebe sich klar, daß unabdingbare Voraussetzung der Ersichtlichmachung eines Bauwerkes die Zustimmung des Liegenschaftseigentümers zum Antrag des Bauwerksberechtigten auf Urkundenhinterlegung sei. Fehle es an einer derartigen Zustimmung, dann sei die Ersichtlichmachung unzulässig. Im gegenständlichen Falle hätten nun die Antragstellerinnen im Verfahren Uh 19/84 des Erstgerichtes die Hinterlegung der Einantwortungsurkunde betreffend den Erwerb des Eigentums an dem auf dem Grundstück Nr.1707 der gegenständlichen Liegenschaft befindlichen Bauwerk ohne Zustimmung der Miteigentümer beantragt und bewilligt erhalten. Eine Ersichtlichmachung im Grundbuch, daß ein Bauwerk im Sinne des § 435 ABGB bestehe, sei daher nach dem klaren Wortlaut des § 19 Abs 1 F ausgeschlossen. Hieran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, daß der Beschluß über die Urkundenhinterlegung, der im übrigen dem Miteigentümer Dr.Gustav C entgegen der Bestimmung des § 12 Abs 1 F bisher noch gar nicht zugestellt worden sei, unbekämpft geblieben sei. Da der Grundbuchsrichter nicht befugt sei zu prüfen, ob das Bauwerk, auf das sich die zu hinterlegende Urkunde beziehe, ein Bauwerk im Sinne des § 435 ABGB sei (vgl.die in MGA 25 3 unter Nr.1 zu § 9 F abgedruckten Entscheidungen), könnten sich die Eigentümer der Liegenschaft auch nicht mittels Rekurses unter Hinweis darauf gegen die Urkundenhinterlegung zur Wehr setzen, daß es sich bei dem von der Hinterlegung betroffenen Bauwerk nicht um ein Superädifikat handle. Der Streit um die rechtliche Qualifikation des Bauwerkes sei nicht im Grundbuchsverfahren, sondern auf dem ordentlichen Rechtsweg auszutragen. Unabhängig davon, ob die Miteigentümer Rekurs gegen die Bewilligung der Urkundenhinterlegung erhoben hätten, müsse ihnen daher das Rekursrecht gegen eine gesetzwidrig bewilligte Ersichtlichmachung eines Superädifikates zugebilligt werden. Die Bewilligung der Ersichtlichmachung des Superädifikates entbehre daher im gegenständlichen Falle mangels Zustimmung der Eigentümer der Liegenschaft zum Hinterlegungsantrag der gesetzlichen Grundlage.Werde die Hinterlegung einer Urkunde über ein Bauwerk im Sinne des Paragraph 435, ABGB mit Zustimmung des Eigentümers der Liegenschaft, auf der das Bauwerk als befindlich behauptet werde, beantragt und festgestellt, daß das Bauwerk im Grundbuch nicht ersichtlich gemacht sei, so sei gemäß Paragraph 19, Absatz eins, F von Amts wegen im Gutsbestandsblatt ersichtlich zu machen, daß ein Bauwerk im Sinne des Paragraph 435, ABGB bestehe. Aus dieser Gesetzesbestimmung ergebe sich klar, daß unabdingbare Voraussetzung der Ersichtlichmachung eines Bauwerkes die Zustimmung des Liegenschaftseigentümers zum Antrag des Bauwerksberechtigten auf Urkundenhinterlegung sei. Fehle es an einer derartigen Zustimmung, dann sei die Ersichtlichmachung unzulässig. Im gegenständlichen Falle hätten nun die Antragstellerinnen im Verfahren Uh 19/84 des Erstgerichtes die Hinterlegung der Einantwortungsurkunde betreffend den Erwerb des Eigentums an dem auf dem Grundstück Nr.1707 der gegenständlichen Liegenschaft befindlichen Bauwerk ohne Zustimmung der Miteigentümer beantragt und bewilligt erhalten. Eine Ersichtlichmachung im Grundbuch, daß ein Bauwerk im Sinne des Paragraph 435, ABGB bestehe, sei daher nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 19, Absatz eins, F ausgeschlossen. Hieran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, daß der Beschluß über die Urkundenhinterlegung, der im übrigen dem Miteigentümer Dr.Gustav C entgegen der Bestimmung des Paragraph 12, Absatz eins, F bisher noch gar nicht zugestellt worden sei, unbekämpft geblieben sei. Da der Grundbuchsrichter nicht befugt sei zu prüfen, ob das Bauwerk, auf das sich die zu hinterlegende Urkunde beziehe, ein Bauwerk im Sinne des Paragraph 435, ABGB sei (vgl.die in MGA 25 3 unter Nr.1 zu Paragraph 9, F abgedruckten Entscheidungen), könnten sich die Eigentümer der Liegenschaft auch nicht mittels Rekurses unter Hinweis darauf gegen die Urkundenhinterlegung zur Wehr setzen, daß es sich bei dem von der Hinterlegung betroffenen Bauwerk nicht um ein Superädifikat handle. Der Streit um die rechtliche Qualifikation des Bauwerkes sei nicht im Grundbuchsverfahren, sondern auf dem ordentlichen Rechtsweg auszutragen. Unabhängig davon, ob die Miteigentümer Rekurs gegen die Bewilligung der Urkundenhinterlegung erhoben hätten, müsse ihnen daher das Rekursrecht gegen eine gesetzwidrig bewilligte Ersichtlichmachung eines Superädifikates zugebilligt werden. Die Bewilligung der Ersichtlichmachung des Superädifikates entbehre daher im gegenständlichen Falle mangels Zustimmung der Eigentümer der Liegenschaft zum Hinterlegungsantrag der gesetzlichen Grundlage.
Zu Punkt 2:
§ 19 F regle die Ersichtlichmachung des Bauwerkes im Grundbuch. Der Abs 1 der genannten Gesetzesstelle ersetze die durch das Vermessungsgesetz überholten §§ 7 Abs 2 und 18 Abs 1 Hinterlegungsverordnung BGBl.1927/326 und halte ihren Kern, nämlich die Ersichtlichmachung des Bauwerkes im Gutsbestandsblatt der Liegenschaft, aufrecht. Das Bauwerk sei von Amts wegen durch das Grundbuchsgericht ersichtlich zu machen, wenn - wie ausgeführt - die Urkundenhinterlegung mit Zustimmung der Grundeigentümer beantragt worden sei. Von der Ersichtlichmachung seien gemäß § 19 Abs 2 F auch die Buchberechtigten zu verständigen. Sie könnten gegen die Ersichtlichmachung des Bauwerkes Einspruch erheben, wenn ein Bauwerk überhaupt nicht oder nicht im behaupteten Umfang bestehe. Den Buchberechtigten stehe somit das Recht zu, sich in einem Verfahren, das an § 14 LiegTeilG angelehnt sei, zur Wehr zu setzen (vgl.1106 BlgNR 13.GP 9; Feil, Bauwerke, nicht verbücherte Liegenschaften und Urkundenhinterlegung 45 f). Aus der Formulierung des § 19 F und insbesondere aus dem Verweis auf § 14 LiegTeilG ergebe sich, daß unter 'Buchberechtigten' nicht die Eigentümer zu verstehen seien. Der Sinn des Einspruchsrechtes der Buchberechtigten sei darin zu erblicken, daß diesen eine Möglichkeit geboten werden solle, das Zusammenwirken von Grundeigentümer und angeblich Superädifikatsberechtigtem zum Nachteil der Gläubiger hintanzuhalten. Wenn der Gesetzgeber zur Ersichtlichmachung eines Bauwerkes die Zustimmung des Eigentümers zur Urkundenhinterlegung verlange, gehe er davon aus, daß zwischen dem Superädifikatsberechtigten und dem Eigentümer über Bestand und Umfang des behaupteten Bauwerkes übereinstimmung bestehe. Die Behauptung, daß das Bauwerk nicht oder nicht im behaupteten Umfang bestehe, solle daher nicht vom Eigentümer (als Buchberechtigtem im weiteren Sinne), sondern nur von den übrigen Buchberechtigten mittels Einspruches nach § 19 Abs 2 F geltend gemacht werden können. Dem Eigentümer hingegen stehe das Recht zu, sich gegen eine gesetzwidrige Ersichtlichmachung mittels Rekurses zur Wehr zu setzen. Diese Auslegung finde auch im § 14 Abs 1 LiegTeilG ihre eindeutige Stütze. Nach dieser Bestimmung könne ein 'Buchberechtigter' gegen die lastenfreie Abschreibung Einspruch erheben, wenn er behaupte, daß eine der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Abschreibung nicht gegeben sei. Die Bestimmung des § 14 Abs 1 LiegTeilG sei in den neu geschaffenen § 19 Abs 2 F im wesentlichen übernommen worden. Aus dem Gesamtzusammenhalt der Bestimmungen des Liegenschaftsteilungsgesetzes (insbesondere aus der Bestimmung des § 4, welcher den 'Eigentümer' der Liegenschaft den 'Buchberechtigten' gegenüberstelle) ergebe sich zweifelsfrei, daß der Liegenschaftseigentümer nicht 'Buchberechtigter' im Sinne des § 14 Abs 1 LiegTeilG sei. Handle es sich aber bei dem Verfahren nach § 19 Abs 2 F um ein dem § 14 Abs 1 LiegTeilG nachgebildetes Verfahren und berücksichtige man den Sinn und Zweck der Bestimmung des § 19 F, dann könnten auch ernsthafte Zweifel darüber, daß unter 'Buchberechtigten' im Sinne des § 19 Abs 2 F die Liegenschaftseigentümer nicht zu verstehen seien, nicht bestehen. Wenn das Erstgericht über den Einspruch der Liegenschaftseigentümer dennoch verhandelt und entschieden habe, sei dies daher ohne gesetzliche Grundlage geschehen. Der vom Erstgericht als Ergebnis eines nach § 19 Abs 2 F unzulässigen Verfahrens gefaßte Beschluß habe demnach ersatzlos behoben werden müssen. Gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Einschreiterinnen Herta A und Elfriede B mit dem Antrag, in Abänderung der angefochtenenParagraph 19, F regle die Ersichtlichmachung des Bauwerkes im Grundbuch. Der Absatz eins, der genannten Gesetzesstelle ersetze die durch das Vermessungsgesetz überholten Paragraphen 7, Absatz 2 und 18 Absatz eins, Hinterlegungsverordnung BGBl.1927/326 und halte ihren Kern, nämlich die Ersichtlichmachung des Bauwerkes im Gutsbestandsblatt der Liegenschaft, aufrecht. Das Bauwerk sei von Amts wegen durch das Grundbuchsgericht ersichtlich zu machen, wenn - wie ausgeführt - die Urkundenhinterlegung mit Zustimmung der Grundeigentümer beantragt worden sei. Von der Ersichtlichmachung seien gemäß Paragraph 19, Absatz 2, F auch die Buchberechtigten zu verständigen. Sie könnten gegen die Ersichtlichmachung des Bauwerkes Einspruch erheben, wenn ein Bauwerk überhaupt nicht oder nicht im behaupteten Umfang bestehe. Den Buchberechtigten stehe somit das Recht zu, sich in einem Verfahren, das an Paragraph 14, LiegTeilG angelehnt sei, zur Wehr zu setzen (vgl.1106 BlgNR 13.Gesetzgebungsperiode 9; Feil, Bauwerke, nicht verbücherte Liegenschaften und Urkundenhinterlegung 45 f). Aus der Formulierung des Paragraph 19, F und insbesondere aus dem Verweis auf Paragraph 14, LiegTeilG ergebe sich, daß unter 'Buchberechtigten' nicht die Eigentümer zu verstehen seien. Der Sinn des Einspruchsrechtes der Buchberechtigten sei darin zu erblicken, daß diesen eine Möglichkeit geboten werden solle, das Zusammenwirken von Grundeigentümer und angeblich Superädifikatsberechtigtem zum Nachteil der Gläubiger hintanzuhalten. Wenn der Gesetzgeber zur Ersichtlichmachung eines Bauwerkes die Zustimmung des Eigentümers zur Urkundenhinterlegung verlange, gehe er davon aus, daß zwischen dem Superädifikatsberechtigten und dem Eigentümer über Bestand und Umfang des behaupteten Bauwerkes übereinstimmung bestehe. Die Behauptung, daß das Bauwerk nicht oder nicht im behaupteten Umfang bestehe, solle daher nicht vom Eigentümer (als Buchberechtigtem im weiteren Sinne), sondern nur von den übrigen Buchberechtigten mittels Einspruches nach Paragraph 19, Absatz 2, F geltend gemacht werden können. Dem Eigentümer hingegen stehe das Recht zu, sich gegen eine gesetzwidrige Ersichtlichmachung mittels Rekurses zur Wehr zu setzen. Diese Auslegung finde auch im Paragraph 14, Absatz eins, LiegTeilG ihre eindeutige Stütze. Nach dieser Bestimmung könne ein 'Buchberechtigter' gegen die lastenfreie Abschreibung Einspruch erheben, wenn er behaupte, daß eine der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Abschreibung nicht gegeben sei. Die Bestimmung des Paragraph 14, Absatz eins, LiegTeilG sei in den neu geschaffenen Paragraph 19, Absatz 2, F im wesentlichen übernommen worden. Aus dem Gesamtzusammenhalt der Bestimmungen des Liegenschaftsteilungsgesetzes (insbesondere aus der Bestimmung des Paragraph 4,, welcher den 'Eigentümer' der Liegenschaft den 'Buchberechtigten' gegenüberstelle) ergebe sich zweifelsfrei, daß der Liegenschaftseigentümer nicht 'Buchberechtigter' im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, LiegTeilG sei. Handle es sich aber bei dem Verfahren nach Paragraph 19, Absatz 2, F um ein dem Paragraph 14, Absatz eins, LiegTeilG nachgebildetes Verfahren und berücksichtige man den Sinn und Zweck der Bestimmung des Paragraph 19, F, dann könnten auch ernsthafte Zweifel darüber, daß unter 'Buchberechtigten' im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2, F die Liegenschaftseigentümer nicht zu verstehen seien, nicht bestehen. Wenn das Erstgericht über den Einspruch der Liegenschaftseigentümer dennoch verhandelt und entschieden habe, sei dies daher ohne gesetzliche Grundlage geschehen. Der vom Erstgericht als Ergebnis eines nach Paragraph 19, Absatz 2, F unzulässigen Verfahrens gefaßte Beschluß habe demnach ersatzlos behoben werden müssen. Gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Einschreiterinnen Herta A und Elfriede B mit dem Antrag, in Abänderung der angefochtenen
Entscheidung sowohl dem als Rekurs behandelten Einspruch als auch dem Rekurs der Grundeigentümer nicht Folge zu geben.