Begründung:
Die Antragsteller sind aufgrund eines Mietvertrages aus dem Jahr 1970 Mieter der Wohnung Nr.16 im Haus der Antragsgegnerin Wien *****. Im Mietvertrag wurde ein Mietzins von 330,74 S - wertgesichert auf der Basis des Indexes der Verbraucherpreise 1966 - vereinbart. Bis Juni 1990 wurde den Antragstellern ein Hauptmietzins von 335,34 S vorgeschrieben, im Juli 1990 ein solcher von 472,35 S. Bei der Wohnung der Antragsteller handelt es sich um eine im Sinne des § 3 Z 10 des StadtErnG mangelhaft ausgestattete Wohnung.Die Antragsteller sind aufgrund eines Mietvertrages aus dem Jahr 1970 Mieter der Wohnung Nr.16 im Haus der Antragsgegnerin Wien *****. Im Mietvertrag wurde ein Mietzins von 330,74 S - wertgesichert auf der Basis des Indexes der Verbraucherpreise 1966 - vereinbart. Bis Juni 1990 wurde den Antragstellern ein Hauptmietzins von 335,34 S vorgeschrieben, im Juli 1990 ein solcher von 472,35 S. Bei der Wohnung der Antragsteller handelt es sich um eine im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 10, des StadtErnG mangelhaft ausgestattete Wohnung.
Mit dem am 10.Juli 1990 bei der Schlichtungsstelle des Magistrates der Stadt Wien, MBA für den 10.Bezirk, eingebrachten Antrag begehrten die Antragsteller die Feststellung der Überschreitung des gesetzlich zulässigen Mietzinses und die Rückzahlung der zuviel bezahlten Beträge.
Die Antragsgegnerin sprach sich gegen den Antrag aus, weil die Mietzinserhöhung aufgrund einer Indexanpassung erfolgt sei.
Mit Entscheidung der Schlichtungsstelle vom 5.9.1990 wurde 1.) gemäß § 16 MRG iVm § 43 Abs 2 MRG und § 16 Abs 3 MG festgestellt, daß das gesetzlich zulässige Zinsausmaß den Antragstellern gegenüber zum Zinstermin Juli 1990 durch die monatliche Vorschreibung von 472,35 S an Hauptmietzins und monatlich 37,88 S überschritten wurde und 2.) das Rückzahlungsbegehren abgewiesen.Mit Entscheidung der Schlichtungsstelle vom 5.9.1990 wurde 1.) gemäß Paragraph 16, MRG in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz 2, MRG und Paragraph 16, Absatz 3, MG festgestellt, daß das gesetzlich zulässige Zinsausmaß den Antragstellern gegenüber zum Zinstermin Juli 1990 durch die monatliche Vorschreibung von 472,35 S an Hauptmietzins und monatlich 37,88 S überschritten wurde und 2.) das Rückzahlungsbegehren abgewiesen.
Das von den Antragstellern gemäß § 40 Abs 1 MRG fristgerecht angerufene Erstgericht stellte in Übereinstimmung mit Punkt 1.) der Entscheidung der Schlichtungsstelle eine Mietzinsüberschreitung für Juli 1990 in der Höhe von 37,88 S bei Vorschreibung eines Hauptmietzinses von 472,35 S fest. Bei der rechtlichen Beurteilung des bereits wiedergegebenen Sachverhaltes ging das Erstgericht davon aus, daß das Mietverhältnis hinsichtlich der Mietzinsbildung nach Art III Z 3 der MGN 1974 zu beurteilen sei. Danach dürfe als Hauptmietzins jener Betrag begehrt werden, der nach der rechtswirksam geschlossenen Vereinbarung am 1.8.1974 zu entrichten sei. Damit sei klargestellt worden, daß bei Substandardwohnungen der Mietzins ab 1.8.1974 "eingefroren" worden sei. Im vorliegenden Fall sei bis Juni 1990 der an sich zulässige bis 1.8.1974 wertgesicherte Mietzins nicht vorgeschrieben und bezahlt worden, sondern lediglich der vereinbarte, gemäß Art XIII Z 2 EGUStG angehobene Mietzins. Die Bestimmung des Art III Z 3 der MG-Novelle 1974 stelle aber nicht auf den rechtswirksam vereinbarten und vorgeschriebenen Mietzins ab, sondern auf den Hauptmietzins, der nach der rechtswirksam geschlossenen Vereinbarung am 1.8.1974 zu entrichten sei. Die Vermieterin habe somit zwar auf die Vorschreibung des Erhöhungsbetrages aufgrund der wirksam vereinbarten Wertsicherung bis Juni 1990 verzichtet, dies schließe aber nicht aus, ab Juli 1990 jenen Hauptmietzins zu verlangen, wie er entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen in Verbindung mit dem rechtswirksam geschlossenen Mietvertrg ab 1.8.1974 hätte verlangt werden können. Daß dieser Hauptmietzins "eingefroren" sei, bedeute somit, daß nie mehr verlangt werden dürfe als dieser Mietzins. Da die Antragsgegnerin eine Erhöhung vorgenommen habe, die der Wertsicherung bis 1.8.1974 nicht entspricht, sei der im Spruch ersichtliche Überschreitungsbetrag festzustellen gewesen. Ein Rückforderungsauftrag gemäß § 37 Abs 4 MRG sei nicht auszusprechen gewesen, weil in diesem Verfahren nicht die Bestimmungen des MRG, sondern jene des MG anzuwenden seien.Das von den Antragstellern gemäß Paragraph 40, Absatz eins, MRG fristgerecht angerufene Erstgericht stellte in Übereinstimmung mit Punkt 1.) der Entscheidung der Schlichtungsstelle eine Mietzinsüberschreitung für Juli 1990 in der Höhe von 37,88 S bei Vorschreibung eines Hauptmietzinses von 472,35 S fest. Bei der rechtlichen Beurteilung des bereits wiedergegebenen Sachverhaltes ging das Erstgericht davon aus, daß das Mietverhältnis hinsichtlich der Mietzinsbildung nach Artikel römisch drei, Ziffer 3, der MGN 1974 zu beurteilen sei. Danach dürfe als Hauptmietzins jener Betrag begehrt werden, der nach der rechtswirksam geschlossenen Vereinbarung am 1.8.1974 zu entrichten sei. Damit sei klargestellt worden, daß bei Substandardwohnungen der Mietzins ab 1.8.1974 "eingefroren" worden sei. Im vorliegenden Fall sei bis Juni 1990 der an sich zulässige bis 1.8.1974 wertgesicherte Mietzins nicht vorgeschrieben und bezahlt worden, sondern lediglich der vereinbarte, gemäß Artikel römisch dreizehn, Ziffer 2, EGUStG angehobene Mietzins. Die Bestimmung des Artikel römisch drei, Ziffer 3, der MG-Novelle 1974 stelle aber nicht auf den rechtswirksam vereinbarten und vorgeschriebenen Mietzins ab, sondern auf den Hauptmietzins, der nach der rechtswirksam geschlossenen Vereinbarung am 1.8.1974 zu entrichten sei. Die Vermieterin habe somit zwar auf die Vorschreibung des Erhöhungsbetrages aufgrund der wirksam vereinbarten Wertsicherung bis Juni 1990 verzichtet, dies schließe aber nicht aus, ab Juli 1990 jenen Hauptmietzins zu verlangen, wie er entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen in Verbindung mit dem rechtswirksam geschlossenen Mietvertrg ab 1.8.1974 hätte verlangt werden können. Daß dieser Hauptmietzins "eingefroren" sei, bedeute somit, daß nie mehr verlangt werden dürfe als dieser Mietzins. Da die Antragsgegnerin eine Erhöhung vorgenommen habe, die der Wertsicherung bis 1.8.1974 nicht entspricht, sei der im Spruch ersichtliche Überschreitungsbetrag festzustellen gewesen. Ein Rückforderungsauftrag gemäß Paragraph 37, Absatz 4, MRG sei nicht auszusprechen gewesen, weil in diesem Verfahren nicht die Bestimmungen des MRG, sondern jene des MG anzuwenden seien.
Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs der Antragsteller Folge und änderte den Sachbeschluß des Erstgerichtes unter Einbeziehung des unbekämpft gebliebenen Teiles dahin ab, daß es den Antragstellern gegenüber eine Überschreitung des gesetzlich zulässigen Zinsausmaßes durch Vorschreibung eines Hauptmietzinses von 472,35 S für Juli 1990 um 137,01 S feststellte, wobei es noch aussprach, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Aus den erstgerichtlichen Feststellungen ergebe sich eindeutig, daß der zwischen den Parteien im Mai 1970 vereinbarte Hauptmietzins den Betrag von 4 S pro m2 überschritten habe. Damit regle Art III Z 3 der MGN 1974 idF BGBl Nr.367/1975, daß nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nur der Betrag als Hauptmietzins begehrt werden dürfe, der nach der rechtswirksam geschlossenen Vereinbarung am 1.8.1974 zu entrichten sei. Damit nehme Art III Z 3 MGN 1974 nicht auf die tatsächliche Zahlung zum Stichtag 1.8.1974 Bezug, sondern auf die rechtswirksame Zahlungsverpflichtung des Mieters (vgl MietSlg 31.512). Wurde also trotz einer vereinbarten Wertsicherung am 1.8.1974 statt des erhöhten der nicht aufgewertete Mietzins eingehoben und bezahlt, so konnte dennoch auch im nachhinein (dort: 1977) der wertgesicherte Mietzins gefordert werden (vgl MietSlg 31.512). Dieser (hier fiktive) Stichtagszins habe als Stoppzins des bestehenden Mietverhältnisses unter Ausschluß von Erhöhungen durch Wertsicherungsvereinbarungen gegolten (vgl Zingherr MG18, 73). Soweit nun nicht die §§ 44 bis 46 MRG Sondervorschriften enthielten, richte sich nach § 43 Abs 2 MRG die Mietzinsbildung für Altverträge ohne jegliche zeitliche Begrenzung weiterhin nach altem Recht, nach den "aufgehobenen Vorschriften" (vgl MietSlg 36.295), allerdings mit 1.1.1982 versteinert. Dieser Grundsatz (vgl Würth-Zingher2, Anm 1 zu § 43 MRG) leite sich eindeutig einerseits aus dem Fehlen jeglichen "gesetzlichen" Hauptmietzinses im MRG ab. Anderseits ordne § 43 Abs 2 MRG die Prüfung der Gültigkeit bestehender Vereinbarungen nach altem Recht an, vor allem aber sei nach § 45 Abs 1 MRG der Erhaltungsbeitrag als Differenz auf 2/3 des Kategoriemietzinses von dem im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes am 1.1.1982 entrichteten Mietzins aus zu berechnen. Das bedeute grundsätztlich ein Erstarren des zuletzt (gesetzmäßig) entrichteten Hauptmietzinses samt diesem gleichzustellenden Mietzinsbestandteilen, ungeachtet des formalen Außerkrafttretens aller Normen, auf denen diese Vorschreibungen beruht hätten (vgl auch MietSlg 36.539, 34.316/40):Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs der Antragsteller Folge und änderte den Sachbeschluß des Erstgerichtes unter Einbeziehung des unbekämpft gebliebenen Teiles dahin ab, daß es den Antragstellern gegenüber eine Überschreitung des gesetzlich zulässigen Zinsausmaßes durch Vorschreibung eines Hauptmietzinses von 472,35 S für Juli 1990 um 137,01 S feststellte, wobei es noch aussprach, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Aus den erstgerichtlichen Feststellungen ergebe sich eindeutig, daß der zwischen den Parteien im Mai 1970 vereinbarte Hauptmietzins den Betrag von 4 S pro m2 überschritten habe. Damit regle Artikel römisch drei, Ziffer 3, der MGN 1974 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr.367 aus 1975,, daß nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nur der Betrag als Hauptmietzins begehrt werden dürfe, der nach der rechtswirksam geschlossenen Vereinbarung am 1.8.1974 zu entrichten sei. Damit nehme Artikel römisch drei, Ziffer 3, MGN 1974 nicht auf die tatsächliche Zahlung zum Stichtag 1.8.1974 Bezug, sondern auf die rechtswirksame Zahlungsverpflichtung des Mieters vergleiche MietSlg 31.512). Wurde also trotz einer vereinbarten Wertsicherung am 1.8.1974 statt des erhöhten der nicht aufgewertete Mietzins eingehoben und bezahlt, so konnte dennoch auch im nachhinein (dort: 1977) der wertgesicherte Mietzins gefordert werden vergleiche MietSlg 31.512). Dieser (hier fiktive) Stichtagszins habe als Stoppzins des bestehenden Mietverhältnisses unter Ausschluß von Erhöhungen durch Wertsicherungsvereinbarungen gegolten vergleiche Zingherr MG18, 73). Soweit nun nicht die Paragraphen 44 bis 46 MRG Sondervorschriften enthielten, richte sich nach Paragraph 43, Absatz 2, MRG die Mietzinsbildung für Altverträge ohne jegliche zeitliche Begrenzung weiterhin nach altem Recht, nach den "aufgehobenen Vorschriften" vergleiche MietSlg 36.295), allerdings mit 1.1.1982 versteinert. Dieser Grundsatz vergleiche Würth-Zingher2, Anmerkung 1 zu Paragraph 43, MRG) leite sich eindeutig einerseits aus dem Fehlen jeglichen "gesetzlichen" Hauptmietzinses im MRG ab. Anderseits ordne Paragraph 43, Absatz 2, MRG die Prüfung der Gültigkeit bestehender Vereinbarungen nach altem Recht an, vor allem aber sei nach Paragraph 45, Absatz eins, MRG der Erhaltungsbeitrag als Differenz auf 2/3 des Kategoriemietzinses von dem im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes am 1.1.1982 entrichteten Mietzins aus zu berechnen. Das bedeute grundsätztlich ein Erstarren des zuletzt (gesetzmäßig) entrichteten Hauptmietzinses samt diesem gleichzustellenden Mietzinsbestandteilen, ungeachtet des formalen Außerkrafttretens aller Normen, auf denen diese Vorschreibungen beruht hätten vergleiche auch MietSlg 36.539, 34.316/40):
Das bedeute, daß es bei der Versteinerung des Hauptmietzinses zum 1.1.1982 nicht auf den Mietzins ankomme, der im damaligen Zeitpunkt zu entrichten gewesen wäre, sondern auf den zu diesem Zeitpunkt tatsächlich begehrten und entrichteten Hauptmietzins. Habe also der Vermieter nicht (bis) zum 1.1.1982 den ihm aufgrund einer rechtswirksamen Vereinbarung zustehenden, zum Stichtag 1.8.1974 aufgewerteten Hauptmietzins verlangt, so sei ihm nach diesem Stichtag (1.1.1982) diese Möglichkeit genommen. Die Versteinerung des Hauptmietzinses zum 1.1.1982 habe demnach bewirkt, daß eine zum Stichtag 1.8.1974 nicht ausgeschöpfte Wertsicherungsvereinbarung nach dem 1.1.1982 nicht mehr zu einer Anhebung des Mietzinses führen könne. Der Rekurs erweise sich damit als berechtigt. Den auf die Bestimmungen des § 37 Abs 3 Z 16 und 18 MRG iVm § 526 Abs 3 und § 500 Abs 2 Z 3 ZPO gestützten Ausspruch über die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses begründete das Rekursgericht damit, daß zur Frage der Versteinerung eines zum 1.8.1974 gestoppten Hauptmietzinses durch Inkrafttreten des MRG bei Nichtausschöpfung zulässiger Wertsicherungsvereinbarungen bis 1.1.1982 - soweit überblickbar - eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle.Das bedeute, daß es bei der Versteinerung des Hauptmietzinses zum 1.1.1982 nicht auf den Mietzins ankomme, der im damaligen Zeitpunkt zu entrichten gewesen wäre, sondern auf den zu diesem Zeitpunkt tatsächlich begehrten und entrichteten Hauptmietzins. Habe also der Vermieter nicht (bis) zum 1.1.1982 den ihm aufgrund einer rechtswirksamen Vereinbarung zustehenden, zum Stichtag 1.8.1974 aufgewerteten Hauptmietzins verlangt, so sei ihm nach diesem Stichtag (1.1.1982) diese Möglichkeit genommen. Die Versteinerung des Hauptmietzinses zum 1.1.1982 habe demnach bewirkt, daß eine zum Stichtag 1.8.1974 nicht ausgeschöpfte Wertsicherungsvereinbarung nach dem 1.1.1982 nicht mehr zu einer Anhebung des Mietzinses führen könne. Der Rekurs erweise sich damit als berechtigt. Den auf die Bestimmungen des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16 und 18 MRG in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 3 und Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO gestützten Ausspruch über die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses begründete das Rekursgericht damit, daß zur Frage der Versteinerung eines zum 1.8.1974 gestoppten Hauptmietzinses durch Inkrafttreten des MRG bei Nichtausschöpfung zulässiger Wertsicherungsvereinbarungen bis 1.1.1982 - soweit überblickbar - eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle.
Gegen diesen Sachbeschluß des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin mit dem Antrag, die Entscheidung des Rekursgerichtes im Sinne der Wiederherstellung des erstgerichtlichen Sachbeschlusses abzuändern.
Die Antragsteller haben sich am Revisionsrekursverfahren nicht beteiligt.