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Entscheidung 5 Ob 87/14a×

Entscheidung 5 Ob 87/14a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0005915 Rechtssatz 20.06.1989Zivilrecht
Das rechtliche Gehör wird in einem Zivilverfahren nicht nur dann verletzt, wenn einer Partei die Möglichkeit, sich im Verfahren zu äußern, überhaupt genommen wurde, sondern auch dann, wenn einer gerichtlichen Entscheidung Tatsachen und Beweisergebnisse zugr …
RS0006057 Rechtssatz 03.10.1973Zivilrecht
Der Mangel des rechtlichen Gehörs im Außerstreitverfahren in erster Instanz wird behoben, wenn Gelegenheit bestand, den eigenen Standpunkt im Rekurs zu vertreten (EFSlg 16707, 1 Ob 53/73). Dieser Grundsatz kann aber dann nicht angewendet werden, wenn das Re …
RS0006710 Rechtssatz 08.06.1966Zivilrecht
Als zum Rekurs in Grundbuchsachen gemäß § 9 AußStrG (SZ 10/195, SZ 20/35, SZ 26/203) berechtigte Personen kommen nur diejenigen Beteiligten in Betracht, deren grundbücherliche Rechte durch die Eintragung beeinträchtigt werden, sei es, dass diese Rechte bela …
RS0035961 Rechtssatz 07.06.1962Zivilrecht
Der Zuspruch von Kosten findet im Grundbuchverfahren nicht statt.
RS0060731 Rechtssatz 03.03.1981Zivilrecht
Die Vorschriften darüber, wem die Beschlüsse des Grundbuchsgerichtes zuzustellen sind, besagen für sich allein über die Rekurslegitimation noch nichts; einerseits ist die Berechtigung zum Rekurs gegen eine grundbücherliche Eintragung nicht auf diejenigen Pe …
RS0083019 Rechtssatz 14.10.1970Zivilrecht
Ein (Neuparifizierungsverfahren) Parifizierungsverfahren nach § 2 WEG 1948 berührt alle Miteigentümer der Liegenschaft; diese sind nötigenfalls sogar von Amts wegen dem Verfahren als Beteiligte beizuziehen (so auch schon MietSlg 6079, 17701).
RS0083224 Rechtssatz 13.09.1977Zivilrecht
Parteistellung im Parifizierungsverfahren hat nur derjenige, der nach dem Grundbuchstand im Zeitraum des erstinstanzlichen Parifizierungsverfahren bücherlicher Miteigentümer der Liegenschaft ist.
RS0128266 Rechtssatz 06.09.2012Zivilrecht
Gemäß § 89c Abs 5 Z 1 GOG idF BGBl I 2012/26 sind Rechtsanwälte nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung ist wie ein Formmangel zu behandeln, der zu verbessern …
RS0128921 Rechtssatz 18.04.2013Zivilrecht
Nach § 89c Abs 5 Z 1 GOG idF BGBl I 2012/26 sind Rechtsanwälte und Notare - nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten - zur Teilnahme am Elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet. Davon, dass im Grundbuchverfahren die technischen Voraussetzungen dafür fehl …