Rechtssatz RS0060731
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0060731
Geschäftszahl
5Ob4/81; 5Ob3/81; 5Ob205/08w; 5Ob39/13s; 5Ob87/14a
Entscheidungsdatum
18.11.2014
Rechtssatz
Die Vorschriften darüber, wem die Beschlüsse des Grundbuchsgerichtes zuzustellen sind, besagen für sich allein über die Rekurslegitimation noch nichts; einerseits ist die Berechtigung zum Rekurs gegen eine grundbücherliche Eintragung nicht auf diejenigen Personen eingeschränkt, die von einem Grundbuchsbeschluss zu verständigen sind, andererseits begründen diese Vorschriften für sich allein noch keine Rekurslegitimation.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 4/81
Entscheidungstext OGH 03.03.1981 5 Ob 4/81
- 5 Ob 3/81
Entscheidungstext OGH 03.03.1981 5 Ob 3/81
- 5 Ob 205/08w
Entscheidungstext OGH 25.11.2008 5 Ob 205/08w
Vgl; Beisatz: Nach dem Wortlaut des § 119 GBG gehört die Mehrheitsgesellschafterin einer (vormaligen) Baurechtseigentümerin nicht zu jenen Personen, die neben dem Antragsteller von der Erledigung eines Grundbuchsgesuchs von Amts wegen zu verständigen sind. (T1)
Beisatz: Soweit sich aus allgemeinen Grundsätzen, etwa aus § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG, die Notwendigkeit weiterer Zustellungen an andere (materielle) Parteien ergeben könnte, ist Voraussetzung, dass eine bücherliche Rechtsstellung durch die vorgenommene Eintragung beeinflusst werden könnte. (T2)
- 5 Ob 39/13s
Entscheidungstext OGH 28.08.2013 5 Ob 39/13s
Vgl; Beisatz: Dem Einschreiter als aktenkundiger, aber übergangener Partei steht die Möglichkeit offen, einen Antrag auf Zustellung der Entscheidung zu stellen und dann innerhalb der Rekursfrist Rekurs zu erheben oder er kann ‑ wie hier ‑ auch ohne vorherige Zustellung sofort ein Rechtsmittel erheben. (T3)
- 5 Ob 87/14a
Entscheidungstext OGH 18.11.2014 5 Ob 87/14a
Vgl auch; Beis wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0060731
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2015
Dokumentnummer
JJR_19810303_OGH0002_0050OB00004_8100000_001