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Entscheidung 5 Ob 205/08w×

Entscheidung 5 Ob 205/08w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob205/08w

Entscheidungsdatum

25.11.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. Roch als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragstellerin Mag. Angela H*****, vertreten durch Dr. Wolfgang A. Schwarz, Rechtsanwalt in Wien, betreffend die Liegenschaft EZ 755 KG ***** über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 4. August 2008, AZ 53 R 216/08h, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 126, Absatz 2, GBG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 126, Absatz 3, GBG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach dem Wortlaut des Paragraph 119, GBG gehört die Antragstellerin als Mehrheitsgesellschafterin einer (vormaligen) Baurechtseigentümerin nicht zu jenen Personen, die neben dem Antragsteller von der Erledigung eines Grundbuchsgesuchs von Amts wegen zu verständigen sind. Soweit sich aus allgemeinen Grundsätzen, etwa aus Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG, die Notwendigkeit weitere Zustellungen an andere (materielle) Parteien ergeben könnte, ist Voraussetzung, dass eine bücherliche Rechtsstellung durch die vorgenommene Eintragung

beeinflusst werden könnte vergleiche etwa 4 Ob 47/88 = NRsp 1989/70 = SZ

61/256 = JBl 1989, 659 [Hoyer] = NZ 1989/146 [Hofmeister]).

Die Antragstellerin, die von der Gesellschaft als solcher zu unterscheiden ist, verfügt jedoch über keine wie immer geartete eigene bücherliche Rechtsstellung. Eine Zustellung unterblieb daher in Übereinstimmung mit der klaren gesetzlichen Anordnung. Eine Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 126, Absatz 2, GBG stellt sich nicht.

Das hatte zur Zurückweisung des außerordentlichen Rechtsmittels zu führen.

Anmerkung

E89639 5Ob205.08w-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0050OB00205.08W.1125.000

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2009

Dokumentnummer

JJT_20081125_OGH0002_0050OB00205_08W0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung