Unbeschadet dessen, dass keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der §§ 15 ff LTG bestehen (vgl RIS-Justiz RS0066253), fehlt es an der Zulässigkeit des Rechtsmittels.Unbeschadet dessen, dass keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Paragraphen 15, ff LTG bestehen vergleiche RIS-Justiz RS0066253), fehlt es an der Zulässigkeit des Rechtsmittels.
Für die Anfechtung von Beschlüssen, die aufgrund von Anmeldungsbögen erlassen werden, gelten ganz allgemein die Grundsätze des Verfahrens außer Streitsachen, was speziell für das Verfahren nach den §§ 15 ff LTG wiederholt ausgesprochen wurde (SZ 39/101 = RZ 1967, 17; RIS-Justiz RS0066401; 5 Ob 198/99z).Für die Anfechtung von Beschlüssen, die aufgrund von Anmeldungsbögen erlassen werden, gelten ganz allgemein die Grundsätze des Verfahrens außer Streitsachen, was speziell für das Verfahren nach den Paragraphen 15, ff LTG wiederholt ausgesprochen wurde (SZ 39/101 = RZ 1967, 17; RIS-Justiz RS0066401; 5 Ob 198/99z).
Zum Rekurs in Grundbuchssachen sind gemäß § 9 AußStrG ganz allgemein nur jene Personen berechtigt, deren grundbücherliche Rechte durch die Eintragung beeinträchtigt werden, sei es dass diese Rechte belastet, abgetreten, beschränkt oder aufgehoben werden.Zum Rekurs in Grundbuchssachen sind gemäß Paragraph 9, AußStrG ganz allgemein nur jene Personen berechtigt, deren grundbücherliche Rechte durch die Eintragung beeinträchtigt werden, sei es dass diese Rechte belastet, abgetreten, beschränkt oder aufgehoben werden.
Dies trifft auf die Rechtsmittelwerber nicht zu.
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde nämlich keine Verbücherung angeordnet, die sie in bücherlichen Rechten verletzt, sondern vielmehr eine solche aufgehoben. Damit tritt die Grundbuchssache in jenen Stand zurück, den sie vor der erstgerichtlichen Beschlussfassung aufwies. Entscheidend ist, dass ein solches Verfahren amtswegig ist und nicht vom Ansuchen einer Partei abhängt, sondern durch Übersendung eines Anmeldungsbogens eingeleitet wird, der anstelle eines Eintragungsbegehrens tritt (RS0066401). Die Verbücherung des Anmeldungsbogens hat gemäß § 18 LTG sofort und von Amts wegen durchgeführt zu werden, ohne dass es der Zustimmung der Eigentümer oder Buchgläubiger bedürfe.Mit dem angefochtenen Beschluss wurde nämlich keine Verbücherung angeordnet, die sie in bücherlichen Rechten verletzt, sondern vielmehr eine solche aufgehoben. Damit tritt die Grundbuchssache in jenen Stand zurück, den sie vor der erstgerichtlichen Beschlussfassung aufwies. Entscheidend ist, dass ein solches Verfahren amtswegig ist und nicht vom Ansuchen einer Partei abhängt, sondern durch Übersendung eines Anmeldungsbogens eingeleitet wird, der anstelle eines Eintragungsbegehrens tritt (RS0066401). Die Verbücherung des Anmeldungsbogens hat gemäß Paragraph 18, LTG sofort und von Amts wegen durchgeführt zu werden, ohne dass es der Zustimmung der Eigentümer oder Buchgläubiger bedürfe.
Die Liegenschaftseigentümer sind erst und nur legitimiert, wenn in der Folge ein grundbücherlicher Beschluss ergeht, der konkret in ihre Rechte eingreift. In dem davor liegenden Verfahrensstadium fehlt es ihnen an jeglicher Beschwer, was ihr Rechtsmittel unzulässig macht.
Es war daher zurückzuweisen.