Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil der Wert des Entscheidungsgegenstandes tatsächlich 50.000 S übersteigt (§ 126 Abs 1 GBG iVm § 13 Abs 2 AußStrG und § 60 Abs 2 JN) und die Entscheidung von der zu der genannten Rechtsfrage ergangenen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht; er ist auch berechtigt.Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil der Wert des Entscheidungsgegenstandes tatsächlich 50.000 S übersteigt (Paragraph 126, Absatz eins, GBG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 2, AußStrG und Paragraph 60, Absatz 2, JN) und die Entscheidung von der zu der genannten Rechtsfrage ergangenen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht; er ist auch berechtigt.
Mit der Frage, wie ein gemäß § 160 BAO vorgemerktes Eigentumsrecht zu rechtfertigen ist, hat sich der Oberste Gerichtshof - ohne daß dies den Vorinstanzen bekannt werden konnte - bereits befaßt (vgl die in AGS, NZ 1992/231 veröffentlichte Entscheidung 5 Ob 124/91; 5 Ob 39/92). Die dort dargelegten Grundsätze gelten auch für den vorliegenden Fall:Mit der Frage, wie ein gemäß Paragraph 160, BAO vorgemerktes Eigentumsrecht zu rechtfertigen ist, hat sich der Oberste Gerichtshof - ohne daß dies den Vorinstanzen bekannt werden konnte - bereits befaßt vergleiche die in AGS, NZ 1992/231 veröffentlichte Entscheidung 5 Ob 124/91; 5 Ob 39/92). Die dort dargelegten Grundsätze gelten auch für den vorliegenden Fall:
Die Vormerkung eines Rechts im Grundbuch bewirkt einen bedingten Rechtserwerb (§ 438 ABGB, § 8 Z 2 GBG) nach Maßgabe der späteren Rechtfertigung (§ 40 GBG). Wie diese Rechtfertigung erfolgt, richtet sich nach den einzelnen im Gesetz zugelassenen Vormerkungen (§§ 35 bis 39 GBG; vgl auch §§ 41 bis 45 GBG). Wie dies bei der im § 160 BAO geregelten Vormerkung zu geschehen hat, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Aus den Bestimmungen der §§ 41 bis 45 GBG ergibt sich, daß die Rechtfertigung durch den Nachweis des Vorliegens jener Urkunden oder der Urkunden mit jenen besonderen Erfordernissen zu erfolgen hat, deren Fehlen den Grund dafür bildete, daß statt der Einverleibung nur die bedingte Eintragung des Rechts möglich war. Daß diese Urkunden dem Gesuch um Anmerkung der Rechtfertigung im Original beizulegen sind, weil ja auf Grund dieser Urkunden die Eintragung der Rechtfertigung erfolgen soll (§ 87 Abs 1 GBG), bedarf keiner weiteren Erörterung. Ob auch jene Urkunden wieder vorzulegen sind, die bereits zur Bewilligung der Vormerkung geführt haben, muß aus jenen Gesetzesbestimmungen erschlossen werden, die sicherstellen sollen, daß das letztlich eingetragene Recht auf formell und inhaltlich unzweifelhaften Grundlagen beruht (§§ 31 ff GBG 94 GBG). Unter welchen Voraussetzungen eine Vormerkung für gerechtfertigt anzusehen ist, entscheidet das Grundbuchsgericht (§ 46 GBG). Da das unbedingte Recht auf Grund der Rechtfertigung - rückwirkend auf den Zeitpunkt der Einreichung des zur Vormerkung führenden Grundbuchsgesuches (SZ 28/17) - nur Umfang der Rechtfertigung erworben wird (§ 40 GBG), ist in jedem einzelnen Fall auch der Umfang des von der Rechtfertigung erfaßten Rechts zu prüfen. Eine allgemein gültige, alle Fälle der Vormerkung erfassende Aussage, welche Urkunden dafür erforderlich sind, ist somit nicht möglich. Ob die Urkunden, die der Bewilligung der Vormerkung zugrundelagen, dem Rechtfertigungsgesuch neuerlich beizulegen sind, oder ob es genügt, nur jene Urkunden bzw die Urkunden in der für den unbedingten Rechtserwerb erforderlichen Form vorzulegen, hängt davon ab, ob sich aus dem die Bewilligung der Vormerkung betreffenden Grundbuchsakt ergibt, warum nur die Vormerkung und nicht schon die Eintragung des unbedingten Rechtserwerbs bewilligt werden konnte. Sind diesem Akt im einzelnen die der Einverleibung des Rechts entgegenstehenden Mängel zu entnehmen und geht aus diesem Akt auch nicht hervor, daß andere der Rechtfertigung bedürftige Mängel vorhanden waren, so reicht es zum Nachweis der Rechtfertigung der Vormerkung und der Beurteilung ihres Umfanges aus, wenn bloß die Urkunden bzw die Urkunden in der erforderlichen Form vorgelegt werden, deren Fehlen bisher dem unbedingten Eintrag entgegenstand. Die übrigen Voraussetzungen des Rechtserwerbs, die ja vom Grundbuchsgericht anläßlich der Bewilligung der Vormerkung geprüft wurden, bedürfen keiner weiteren Abklärung, weil ihr Vorliegen - bezogen auf den Zeitpunkt der Einbringung des ersten Grundbuchsgesuches - zwischen den am Rechtserwerb beteiligten Personen ja rechtskräftig feststeht. Zu beurteilen ist nur mehr die Frage, ob die offen gebliebene Bedingung erfüllt ist.Die Vormerkung eines Rechts im Grundbuch bewirkt einen bedingten Rechtserwerb (Paragraph 438, ABGB, Paragraph 8, Ziffer 2, GBG) nach Maßgabe der späteren Rechtfertigung (Paragraph 40, GBG). Wie diese Rechtfertigung erfolgt, richtet sich nach den einzelnen im Gesetz zugelassenen Vormerkungen (Paragraphen 35 bis 39 GBG; vergleiche auch Paragraphen 41 bis 45 GBG). Wie dies bei der im Paragraph 160, BAO geregelten Vormerkung zu geschehen hat, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Aus den Bestimmungen der Paragraphen 41 bis 45 GBG ergibt sich, daß die Rechtfertigung durch den Nachweis des Vorliegens jener Urkunden oder der Urkunden mit jenen besonderen Erfordernissen zu erfolgen hat, deren Fehlen den Grund dafür bildete, daß statt der Einverleibung nur die bedingte Eintragung des Rechts möglich war. Daß diese Urkunden dem Gesuch um Anmerkung der Rechtfertigung im Original beizulegen sind, weil ja auf Grund dieser Urkunden die Eintragung der Rechtfertigung erfolgen soll (Paragraph 87, Absatz eins, GBG), bedarf keiner weiteren Erörterung. Ob auch jene Urkunden wieder vorzulegen sind, die bereits zur Bewilligung der Vormerkung geführt haben, muß aus jenen Gesetzesbestimmungen erschlossen werden, die sicherstellen sollen, daß das letztlich eingetragene Recht auf formell und inhaltlich unzweifelhaften Grundlagen beruht (Paragraphen 31, ff GBG 94 GBG). Unter welchen Voraussetzungen eine Vormerkung für gerechtfertigt anzusehen ist, entscheidet das Grundbuchsgericht (Paragraph 46, GBG). Da das unbedingte Recht auf Grund der Rechtfertigung - rückwirkend auf den Zeitpunkt der Einreichung des zur Vormerkung führenden Grundbuchsgesuches (SZ 28/17) - nur Umfang der Rechtfertigung erworben wird (Paragraph 40, GBG), ist in jedem einzelnen Fall auch der Umfang des von der Rechtfertigung erfaßten Rechts zu prüfen. Eine allgemein gültige, alle Fälle der Vormerkung erfassende Aussage, welche Urkunden dafür erforderlich sind, ist somit nicht möglich. Ob die Urkunden, die der Bewilligung der Vormerkung zugrundelagen, dem Rechtfertigungsgesuch neuerlich beizulegen sind, oder ob es genügt, nur jene Urkunden bzw die Urkunden in der für den unbedingten Rechtserwerb erforderlichen Form vorzulegen, hängt davon ab, ob sich aus dem die Bewilligung der Vormerkung betreffenden Grundbuchsakt ergibt, warum nur die Vormerkung und nicht schon die Eintragung des unbedingten Rechtserwerbs bewilligt werden konnte. Sind diesem Akt im einzelnen die der Einverleibung des Rechts entgegenstehenden Mängel zu entnehmen und geht aus diesem Akt auch nicht hervor, daß andere der Rechtfertigung bedürftige Mängel vorhanden waren, so reicht es zum Nachweis der Rechtfertigung der Vormerkung und der Beurteilung ihres Umfanges aus, wenn bloß die Urkunden bzw die Urkunden in der erforderlichen Form vorgelegt werden, deren Fehlen bisher dem unbedingten Eintrag entgegenstand. Die übrigen Voraussetzungen des Rechtserwerbs, die ja vom Grundbuchsgericht anläßlich der Bewilligung der Vormerkung geprüft wurden, bedürfen keiner weiteren Abklärung, weil ihr Vorliegen - bezogen auf den Zeitpunkt der Einbringung des ersten Grundbuchsgesuches - zwischen den am Rechtserwerb beteiligten Personen ja rechtskräftig feststeht. Zu beurteilen ist nur mehr die Frage, ob die offen gebliebene Bedingung erfüllt ist.
Im vorliegenden Fall ist dem Akt über die Bewilligung der Vormerkung des Eigentumsrechtes der Antragstellerin zu entnehmen, daß der unbedingte Rechtserwerb, also die Einverleibung des Eigentumsrechtes, möglich gewesen wäre, hätte nicht die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes in Ansehung des (letzten) Schenkungsvertrages vom 3. Oktober 1991 gefehlt. Auch gegen die vom Rekursgericht in Zweifel gezogene Zuordnung der nunmehr vorgelegten Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrssteuern in Salzburg zu dem Schenkungsvertrag vom 3.Oktober 1991, auf den sich der bedingte Eigentumserwerb der Antragstellerin gründet, bestehen keine Bedenken, weil die Unbedenklichkeitsbescheinigung sowohl das Datum des zur Gebührenbemessung angezeigten Schenkungsvertrages (3.Oktober 1991) als auch die Vertragspartner (Dr.Hans S***** und Eva Maria S*****) sowie den Namen und die Geschäftszahl des Vertragserrichters (Dr.Georg Zakrajsek, Zl.3804/91) nennt und an den Vertreter der Geschenknehmerin (Antragstellerin) adressiert ist. Damit erscheint die Möglichkeit, daß nicht der dem Vormerkungsgesuch angeschlossene Schenkungsvertrag vom 3.Oktober 1991, der all diese Angaben enthält, sondern ein anderer Vertrag gleichen Datums und mit denselben Parteien die steuerliche Unbedenlichkeitsbescheinigung erhalten haben könnte, praktisch ausgeschlossen. Dem Erstgericht stand der die Vormerkung betreffende Akt zur Verfügung, sodaß es gar keiner den Grundbuchsrang beeinflussenden Zwischenerledigung bedurfte, um sich die notwendigen Entscheidungsgrundlagen für die Bewilligung oder Ablehnung der jetzt begehrten Grundbuchseintragung zu beschaffen. Auch das Rekursgericht wäre durch die Vorschrift des § 95 Abs 1 GBG nicht gehindert gewesen, sich den Grundbuchsakt über die Bewilligung der Vormerkung vorlegen zu lassen, weil es keine unzulässige Zwischenerledigung darstellt, wenn bei der Überprüfung eines Grundbuchsbeschlusses alle jene Entscheidungsgrundlagen beschafft werden, die schon das Erstgericht zu beachten hatte (vgl NZ 1978, 108; NZ 1990, 43; 5 Ob 39/92). Selbst einer Aktenbeischaffung in dritter Instanz stand aus diesen Erwägungen nichts im Wege.Im vorliegenden Fall ist dem Akt über die Bewilligung der Vormerkung des Eigentumsrechtes der Antragstellerin zu entnehmen, daß der unbedingte Rechtserwerb, also die Einverleibung des Eigentumsrechtes, möglich gewesen wäre, hätte nicht die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes in Ansehung des (letzten) Schenkungsvertrages vom 3. Oktober 1991 gefehlt. Auch gegen die vom Rekursgericht in Zweifel gezogene Zuordnung der nunmehr vorgelegten Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrssteuern in Salzburg zu dem Schenkungsvertrag vom 3.Oktober 1991, auf den sich der bedingte Eigentumserwerb der Antragstellerin gründet, bestehen keine Bedenken, weil die Unbedenklichkeitsbescheinigung sowohl das Datum des zur Gebührenbemessung angezeigten Schenkungsvertrages (3.Oktober 1991) als auch die Vertragspartner (Dr.Hans S***** und Eva Maria S*****) sowie den Namen und die Geschäftszahl des Vertragserrichters (Dr.Georg Zakrajsek, Zl.3804/91) nennt und an den Vertreter der Geschenknehmerin (Antragstellerin) adressiert ist. Damit erscheint die Möglichkeit, daß nicht der dem Vormerkungsgesuch angeschlossene Schenkungsvertrag vom 3.Oktober 1991, der all diese Angaben enthält, sondern ein anderer Vertrag gleichen Datums und mit denselben Parteien die steuerliche Unbedenlichkeitsbescheinigung erhalten haben könnte, praktisch ausgeschlossen. Dem Erstgericht stand der die Vormerkung betreffende Akt zur Verfügung, sodaß es gar keiner den Grundbuchsrang beeinflussenden Zwischenerledigung bedurfte, um sich die notwendigen Entscheidungsgrundlagen für die Bewilligung oder Ablehnung der jetzt begehrten Grundbuchseintragung zu beschaffen. Auch das Rekursgericht wäre durch die Vorschrift des Paragraph 95, Absatz eins, GBG nicht gehindert gewesen, sich den Grundbuchsakt über die Bewilligung der Vormerkung vorlegen zu lassen, weil es keine unzulässige Zwischenerledigung darstellt, wenn bei der Überprüfung eines Grundbuchsbeschlusses alle jene Entscheidungsgrundlagen beschafft werden, die schon das Erstgericht zu beachten hatte vergleiche NZ 1978, 108; NZ 1990, 43; 5 Ob 39/92). Selbst einer Aktenbeischaffung in dritter Instanz stand aus diesen Erwägungen nichts im Wege.
Im vorliegenden Fall kann an Hand einer einzigen Urkunde, nämlich der nachgereichten Unbedenklichkeitsbescheinigung betreffend den Schenkungsvertrag zwischen Dr.Hans S*****und Eva Maria S***** beurteilt werden, ob der Antragstellerin - rückbezogen auf den Zeitpunkt des Einlangens ihres Grundbuchsgesuches um Vormerkung - unbedingtes Eigentum an der ihr geschenkten Liegenschaft zu verschaffen ist. Einer neuerlichen Überprüfung der dem Vormerkungsgesuch zugrunde liegenden Verträge (Kaufvertrag zwischen Dr.Susan D*****und Maria S*****und Schenkungsverträge zwischen Maria S*****und Dr.Hans S*****sowie Dr.Hans S*****und Eva Maria S*****) bedurfte es nicht mehr. Es bestand daher für die Antragstellerin auch nicht mehr die Notwendigkeit, dem Grundbuchsgericht die genannten Verträge neuerlich vorzulegen, um den Eintritt der einzigen noch ausstehenden Bedingung und damit den unbedingten Rechtserwerb nachzuweisen (ebenso im Ergebnis Dittrich-Peiffer, Muster für Grundbuchsanträge, Nr. 35 und 36, und Grundbuchsrecht-kurz gefaßt, 63).
Damit erweist sich der Revisionsrekurs als berechtigt, weshalb die Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne der Bewilligung der begehrten Anmerkung (Bartsch, Grundbuchsrecht7, 461; Feil, GBG Kurzkommentar, 203) und Löschung des gegenstandslos gewordenen Beisatzes im C-Blatt abzuändern waren.