Die Revision ist im Ergebnis teilweise berechtigt.
Auszugehen ist davon, daß die Beklagte in Anerkennung der Berechtigung des Schenkungswiderrufes durch die Klägerin mit rechtskräftiger Entscheidung (zuletzt 5 Ob 85/72 des Obersten Gerichtshofes; JBl 1973, 204) dazu verhalten wurde, in die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die Klägerin ob der zuvor der Beklagten gehörigen 5750/8272 Anteile an der Liegenschaft EZ * KG * sowie in die Löschung des bei diesem Anteil einverleibt gewesenen Wohnungseigentumsrechtes Zug um Zug gegen Bezahlung eines Betrages von 150.000 S einzuwilligen. Bereits in der diesen Prozeß beendenden Vorentscheidung des Obersten Gerichtshofes wurde darauf hingewiesen, daß die Beklagte gemäß § 949 ABGB veehalten war, die vorhandene Bereicherung herauszugeben. Obwohl die Beklagte die geschenkte Sache bereits im Jahre 1970 an ihre Schwester J* L* veräußert hatte, wurde die Verurteilung zur Rückstellung der geschenkten Sache selbst deswegen als gerechtfertigt angesehen, weil der Beschenkte für die Rückstellung der geschenkten Sache, auch wenn sie sich nicht mehr in seinem Besitz befindet, insofern haftet, als er sie in unredlicher Weise aus seinem Besitz gelassen hat; als unredlich wurde die Veräußerung der geschenkten Sache nach der Klagszustellung angesehen. Die Verpflichtung zur Gegenleistung wurde ausgesprochen, weil die Klägerin der Beklagten nur einen Dachboden übergeben hatte, den die Beklagte sodann erst zu einer Eigentumswohnung ausbauen mußte. Tatsächlich aber konnte die Klägerin von ihrem Exekutionstitel nicht Gebrauch machen, weil J* L* offenbar nicht gewillt war, die Erfüllung der Verpflichtung der Beklagten zu ermöglichen. Die Klägerin entschloß sich daher, von der Beklagten die Leistung des Interesses wegen Nichterfüllung der dieser obliegenden Verbindlichkeit in Anspruch zu nehmen. Sie ging dabei davon aus, daß der Miteigentumsanteil einschließlich der von der Beklagten geschaffenen Wohnung einen Wert von 240.000 S hatte; da die Beklagte zur Schaffung der Wohnung 150.000 S beigetragen hatte, die die Klägerin der Beklagten gleichzeitig mit der Einverleibung des Eigentumsrechtes an den rückverlangten Miteigentumsanteil hatte bezahlen müssen, begehrt die Klägerin den Differenzbetrag von 90.000 S.Auszugehen ist davon, daß die Beklagte in Anerkennung der Berechtigung des Schenkungswiderrufes durch die Klägerin mit rechtskräftiger Entscheidung (zuletzt 5 Ob 85/72 des Obersten Gerichtshofes; JBl 1973, 204) dazu verhalten wurde, in die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die Klägerin ob der zuvor der Beklagten gehörigen 5750/8272 Anteile an der Liegenschaft EZ * KG * sowie in die Löschung des bei diesem Anteil einverleibt gewesenen Wohnungseigentumsrechtes Zug um Zug gegen Bezahlung eines Betrages von 150.000 S einzuwilligen. Bereits in der diesen Prozeß beendenden Vorentscheidung des Obersten Gerichtshofes wurde darauf hingewiesen, daß die Beklagte gemäß Paragraph 949, ABGB veehalten war, die vorhandene Bereicherung herauszugeben. Obwohl die Beklagte die geschenkte Sache bereits im Jahre 1970 an ihre Schwester J* L* veräußert hatte, wurde die Verurteilung zur Rückstellung der geschenkten Sache selbst deswegen als gerechtfertigt angesehen, weil der Beschenkte für die Rückstellung der geschenkten Sache, auch wenn sie sich nicht mehr in seinem Besitz befindet, insofern haftet, als er sie in unredlicher Weise aus seinem Besitz gelassen hat; als unredlich wurde die Veräußerung der geschenkten Sache nach der Klagszustellung angesehen. Die Verpflichtung zur Gegenleistung wurde ausgesprochen, weil die Klägerin der Beklagten nur einen Dachboden übergeben hatte, den die Beklagte sodann erst zu einer Eigentumswohnung ausbauen mußte. Tatsächlich aber konnte die Klägerin von ihrem Exekutionstitel nicht Gebrauch machen, weil J* L* offenbar nicht gewillt war, die Erfüllung der Verpflichtung der Beklagten zu ermöglichen. Die Klägerin entschloß sich daher, von der Beklagten die Leistung des Interesses wegen Nichterfüllung der dieser obliegenden Verbindlichkeit in Anspruch zu nehmen. Sie ging dabei davon aus, daß der Miteigentumsanteil einschließlich der von der Beklagten geschaffenen Wohnung einen Wert von 240.000 S hatte; da die Beklagte zur Schaffung der Wohnung 150.000 S beigetragen hatte, die die Klägerin der Beklagten gleichzeitig mit der Einverleibung des Eigentumsrechtes an den rückverlangten Miteigentumsanteil hatte bezahlen müssen, begehrt die Klägerin den Differenzbetrag von 90.000 S.
Mit Recht wird allerdings die Ansicht vertreten, daß § 368 EO, auf den sich die Klägerin stützt, nur Verfahrensvorschriften enthält und eine im materiellen Recht begründete Forderung des Gläubigers auf das Interesse voraussetzt (SZ 43/113; SZ 24/55 u.a.; Gschnitzer in Klang2 IV/1, 483). Dies ergibt sich schon aus dem bloßen Wortlaut des § 368 Abs 1 EO, daß durch die Exekutionsordnung das Recht des betreibenden Gläubigers auf das Interesse wegen Nichterfüllung oder auf Schadenersatz „nicht berührt“ werde, woraus zu schließen ist, daß ein bisher nicht bestehender Anspruch nicht begründet werden sollte (Heller-Berger-Stix 2621). Der Rechtsprechung (zitiert bei Heller-Berger-Stix a.a.O., Anm 7), wonach die Interessenklage ihren Grund im § 368 EO habe, kann daher nicht gefolgt werden. Der § 368 Abs 1 EO stellt allerdings klar, daß durch die Exekutionsführung (und damit auch durch die vorherige Erwirkung eines Exekutionstitels auf Naturalleistung) ein Anspruch auf das Interesse nicht verloren geht (Heller-Berger-Stix 2620 und die unter Fußnote 1 zitierte Literatur). Es kann der Klägerin daher entgegen der Auffassung der Revision nicht schaden, daß sie ihren Anspruch nur aus § 368 EO ableitete, zumals sie auch sonst genügend deutlich machte, worauf sie ihren Anspruch stützt.Mit Recht wird allerdings die Ansicht vertreten, daß Paragraph 368, EO, auf den sich die Klägerin stützt, nur Verfahrensvorschriften enthält und eine im materiellen Recht begründete Forderung des Gläubigers auf das Interesse voraussetzt (SZ 43/113; SZ 24/55 u.a.; Gschnitzer in Klang2 IV/1, 483). Dies ergibt sich schon aus dem bloßen Wortlaut des Paragraph 368, Absatz eins, EO, daß durch die Exekutionsordnung das Recht des betreibenden Gläubigers auf das Interesse wegen Nichterfüllung oder auf Schadenersatz „nicht berührt“ werde, woraus zu schließen ist, daß ein bisher nicht bestehender Anspruch nicht begründet werden sollte (Heller-Berger-Stix 2621). Der Rechtsprechung (zitiert bei Heller-Berger-Stix a.a.O., Anmerkung 7, ), wonach die Interessenklage ihren Grund im Paragraph 368, EO habe, kann daher nicht gefolgt werden. Der Paragraph 368, Absatz eins, EO stellt allerdings klar, daß durch die Exekutionsführung (und damit auch durch die vorherige Erwirkung eines Exekutionstitels auf Naturalleistung) ein Anspruch auf das Interesse nicht verloren geht (Heller-Berger-Stix 2620 und die unter Fußnote 1 zitierte Literatur). Es kann der Klägerin daher entgegen der Auffassung der Revision nicht schaden, daß sie ihren Anspruch nur aus Paragraph 368, EO ableitete, zumals sie auch sonst genügend deutlich machte, worauf sie ihren Anspruch stützt.
Im vorliegenden Fall handelte es sich nicht um ein entgeltliches Rechtsgeschäft, so daß zur Begründung des Anspruches auf das Interesse nicht die Bestimmungen der §§ 918 ff ABGB herangezogen werden können (§ 917 ABGB und Überschrift davor). Der Anspruch auf das Interesse ist jedoch ebenfalls aus § 949 ABGB abzuleiten, wonach der Undank den Undankbaren mit dem Zeitpunkt des Undankes (Koziol-Welser4 I 273; Stanzl in Klang2 IV/1, 624) und damit spätestens mit dem Zeitpunkt der Erhebung der (sodann erfolgreichen) Widerrufsklage zum unredlichen Besitzer macht. Die Beklagte war demnach jedenfalls verpflichtet, alle durch den seinerzeitigen Besitz der Liegenschaftsanteile erlangten Vorteile (§ 335 ABGB) – auch diejenigen, die die Klägerin nicht erlangt hätte (Ehrenzweig2 I/2, 292) – und damit im Falle eines Verkaufes auch den hiefür erlangten Kaufpreis herauszugeben (SZ 33/60). Die Klägerin war damit berechtigt, von der Beklagten auch die Herausgabe des von J* L* geschuldeten Kaufpreises oder einen darunter liegenden Betrag (abzüglich der Aufwendungen der Beklagten von 150.000 S) in Anspruch zu nehmen. Die Beklagte war auch zumindest um die Differenz zwischen ihren Aufwendungen (150.000 S) und dem höheren Wert des Miteigentumsanteiles unter Berücksichtigung ihrer Aufwendungen (240.000 S), also um 90.000 S bereichert. Diese Bereicherung konnte, wie es die Klägerin zunächst versuchte, dadurch ausgeglichen werden, daß die Beklagte der Klägerin den seinerzeit geschenkten Miteigentumsanteil gegen Bezahlung von 150.000 S verschaffte, oder aber dadurch, daß sie die 90.000 S der Klägerin bezahlte. Kraft Privatrechtes bestand also neben dem Anspruch auf die Naturalleistung durch Rückgabe des Geschenkes zumindest für den Fall der Veräußerung der geschenkten Sache auch ein solcher auf Geldausgleich. Wenn sich der zunächst erhobene Anspruch auf die Naturalleistung als undurchsetzbar erwies –die Beklagte ist nach wie vor nicht bereit oder in der Lage, den Naturalanspruch zu erfüllen –, war die Klägerin berechtigt, den Vorteil der Beklagten in Form einer Barzahlung herauszuverlangen. Soweit die Beklagte zur Bezahlung von 90.000 S samt Anhang verurteilt wurde, ist demnach der Revision ein Erfolg zu versagen.Im vorliegenden Fall handelte es sich nicht um ein entgeltliches Rechtsgeschäft, so daß zur Begründung des Anspruches auf das Interesse nicht die Bestimmungen der Paragraphen 918, ff ABGB herangezogen werden können (Paragraph 917, ABGB und Überschrift davor). Der Anspruch auf das Interesse ist jedoch ebenfalls aus Paragraph 949, ABGB abzuleiten, wonach der Undank den Undankbaren mit dem Zeitpunkt des Undankes (Koziol-Welser4 römisch eins 273; Stanzl in Klang2 IV/1, 624) und damit spätestens mit dem Zeitpunkt der Erhebung der (sodann erfolgreichen) Widerrufsklage zum unredlichen Besitzer macht. Die Beklagte war demnach jedenfalls verpflichtet, alle durch den seinerzeitigen Besitz der Liegenschaftsanteile erlangten Vorteile (Paragraph 335, ABGB) – auch diejenigen, die die Klägerin nicht erlangt hätte (Ehrenzweig2 I/2, 292) – und damit im Falle eines Verkaufes auch den hiefür erlangten Kaufpreis herauszugeben (SZ 33/60). Die Klägerin war damit berechtigt, von der Beklagten auch die Herausgabe des von J* L* geschuldeten Kaufpreises oder einen darunter liegenden Betrag (abzüglich der Aufwendungen der Beklagten von 150.000 S) in Anspruch zu nehmen. Die Beklagte war auch zumindest um die Differenz zwischen ihren Aufwendungen (150.000 S) und dem höheren Wert des Miteigentumsanteiles unter Berücksichtigung ihrer Aufwendungen (240.000 S), also um 90.000 S bereichert. Diese Bereicherung konnte, wie es die Klägerin zunächst versuchte, dadurch ausgeglichen werden, daß die Beklagte der Klägerin den seinerzeit geschenkten Miteigentumsanteil gegen Bezahlung von 150.000 S verschaffte, oder aber dadurch, daß sie die 90.000 S der Klägerin bezahlte. Kraft Privatrechtes bestand also neben dem Anspruch auf die Naturalleistung durch Rückgabe des Geschenkes zumindest für den Fall der Veräußerung der geschenkten Sache auch ein solcher auf Geldausgleich. Wenn sich der zunächst erhobene Anspruch auf die Naturalleistung als undurchsetzbar erwies –die Beklagte ist nach wie vor nicht bereit oder in der Lage, den Naturalanspruch zu erfüllen –, war die Klägerin berechtigt, den Vorteil der Beklagten in Form einer Barzahlung herauszuverlangen. Soweit die Beklagte zur Bezahlung von 90.000 S samt Anhang verurteilt wurde, ist demnach der Revision ein Erfolg zu versagen.
Entgegen der Auffassung der Untergerichte ist hingegen der weiter gestellte Anspruch auf Bezahlung des für die Wohnung zwischen Februar 1972 und Mai 1975 erzielbaren Mietzinses nur teilweise berechtigt, auch wenn die in dieser Richtung erstatteten Revisionsausführungen zum Teil nicht von den Feststellungen der Untergerichte ausgehen – wie zur Frage des Verschuldens der Beklagten, das auf Grund der festgestellten Benachteiligungsabsicht der Beklagten nicht bezweifelt werden könnte – oder sonst nicht zielführend sind. Infolge Nichterfüllung des Anspruches auf Rückstellung der geschenkten Liegenschaft hatte die Klägerin die Wahl, den finanziellen Nachteil durch die Nichtrückstellung des Geschenkes auf zwei Arten auszugleichen: Sie konnte, wie sie es tat, Zahlung des ihr dadurch entgangenen Vermögenswertes (des Interesses) verlangen und sich damit vermögensmäßig so stellen lassen, als wäre die Schenkung nicht erfolgt, oder sie konnte unter Abstandnahme von der Stellung solcher Ansprüche aus dem Rechtstitel des § 335 ABGB (oder der Bereicherung bzw. des Schadenersatzes) den Nachteil ersetzt verlangen, der ihr dadurch entstanden war, daß sie über die Wohnung nicht verfügen konnte; letzteres allerdings nur teilweise, da die Beklagte durch sehr erhebliche Leistungen zur Entstehung des Vorteiles, der Vermietbarkeit einer Eigentumswohnung, durch deren Schaffung beigetragen hatte (vgl. dazu JBl 1969, 272 und insbesondere Bydlinski in JBl 1969, 254) und die Klägerin es sich ersparte, 150.000 S für die Erlangung der Wohnung auszulegen. Die Klägerin hat sich entschlossen, ihren Anspruch auf Wiedererwerb ihres Eigentumsrechtes nicht weiter zu verfolgen und von der Beklagten das Interesse, also das volle Äquivalent für den der Beklagten seinerzeit überlassenen Vermögenswert, zu fordern; es handelte sich hiebei um die 90.000 S, den Wert der Liegenschaftsanteile unter Abzug der Aufwendungen der Beklagten für die Herstellung der Wohnung. Die Klägerin hat damit die Entscheidung zwischen Interessenklage und dem Begehren auf Ersatz der Nachteile, die sich aus der Nichterfüllung der Naturalleistungsverpflichtung ergaben, getroffen. Es ist aber nicht miteinander vereinbar, einerseits den Anspruch auf Wiedererwerb des Eigentums an den seinerzeit der Beklagten überlassenen Miteigentumsanteilen durch Beanspruchen des Interesses, des Geldersatzes hiefür, aufzugeben und andererseits auch noch Ersatzansprüche geltend zu machen, die Eigentum an der Wohnung bzw. nicht erfüllte, aber noch nicht aufgegebene Ansprüche hierauf voraussetzen. Die Klägerin kann nicht sowohl die Zahlung des vollen Äquivalents für den Wert der Wohnung (mit der damit gegebenen Möglichkeit der Anschaffung eines gleichwertigen Ersatzes) verlangen als auch Ansprüche stellen, die vorausgesetzt hatten, daß die Wohnung zwar der Klägerin zustünde, ihre Erträgnisse der Klägerin aber vorenthalten werden. In diesem Sinne hat der Oberste Gerichtshof auch bereits ausgesprochen, daß, wenn an Stelle der primär geschuldeten Herausgabe der Sache der Ersatz ihres Wertes verlangt wird, damit der Eigentumsanspruch an der betreffenden Sache aufgegeben wird; es entfällt sodann nicht nur die Grundlage für einen Verwendungsanspruch, sondern auch für einen Schadenersatzanspruch, der daraus abgeleitet wird, daß der Eigentümer der Sache diese nach dem erwähnten Zeitpunkt nutzbringend verwenden hätte können (2 Ob 192/73).Entgegen der Auffassung der Untergerichte ist hingegen der weiter gestellte Anspruch auf Bezahlung des für die Wohnung zwischen Februar 1972 und Mai 1975 erzielbaren Mietzinses nur teilweise berechtigt, auch wenn die in dieser Richtung erstatteten Revisionsausführungen zum Teil nicht von den Feststellungen der Untergerichte ausgehen – wie zur Frage des Verschuldens der Beklagten, das auf Grund der festgestellten Benachteiligungsabsicht der Beklagten nicht bezweifelt werden könnte – oder sonst nicht zielführend sind. Infolge Nichterfüllung des Anspruches auf Rückstellung der geschenkten Liegenschaft hatte die Klägerin die Wahl, den finanziellen Nachteil durch die Nichtrückstellung des Geschenkes auf zwei Arten auszugleichen: Sie konnte, wie sie es tat, Zahlung des ihr dadurch entgangenen Vermögenswertes (des Interesses) verlangen und sich damit vermögensmäßig so stellen lassen, als wäre die Schenkung nicht erfolgt, oder sie konnte unter Abstandnahme von der Stellung solcher Ansprüche aus dem Rechtstitel des Paragraph 335, ABGB (oder der Bereicherung bzw. des Schadenersatzes) den Nachteil ersetzt verlangen, der ihr dadurch entstanden war, daß sie über die Wohnung nicht verfügen konnte; letzteres allerdings nur teilweise, da die Beklagte durch sehr erhebliche Leistungen zur Entstehung des Vorteiles, der Vermietbarkeit einer Eigentumswohnung, durch deren Schaffung beigetragen hatte vergleiche dazu JBl 1969, 272 und insbesondere Bydlinski in JBl 1969, 254) und die Klägerin es sich ersparte, 150.000 S für die Erlangung der Wohnung auszulegen. Die Klägerin hat sich entschlossen, ihren Anspruch auf Wiedererwerb ihres Eigentumsrechtes nicht weiter zu verfolgen und von der Beklagten das Interesse, also das volle Äquivalent für den der Beklagten seinerzeit überlassenen Vermögenswert, zu fordern; es handelte sich hiebei um die 90.000 S, den Wert der Liegenschaftsanteile unter Abzug der Aufwendungen der Beklagten für die Herstellung der Wohnung. Die Klägerin hat damit die Entscheidung zwischen Interessenklage und dem Begehren auf Ersatz der Nachteile, die sich aus der Nichterfüllung der Naturalleistungsverpflichtung ergaben, getroffen. Es ist aber nicht miteinander vereinbar, einerseits den Anspruch auf Wiedererwerb des Eigentums an den seinerzeit der Beklagten überlassenen Miteigentumsanteilen durch Beanspruchen des Interesses, des Geldersatzes hiefür, aufzugeben und andererseits auch noch Ersatzansprüche geltend zu machen, die Eigentum an der Wohnung bzw. nicht erfüllte, aber noch nicht aufgegebene Ansprüche hierauf voraussetzen. Die Klägerin kann nicht sowohl die Zahlung des vollen Äquivalents für den Wert der Wohnung (mit der damit gegebenen Möglichkeit der Anschaffung eines gleichwertigen Ersatzes) verlangen als auch Ansprüche stellen, die vorausgesetzt hatten, daß die Wohnung zwar der Klägerin zustünde, ihre Erträgnisse der Klägerin aber vorenthalten werden. In diesem Sinne hat der Oberste Gerichtshof auch bereits ausgesprochen, daß, wenn an Stelle der primär geschuldeten Herausgabe der Sache der Ersatz ihres Wertes verlangt wird, damit der Eigentumsanspruch an der betreffenden Sache aufgegeben wird; es entfällt sodann nicht nur die Grundlage für einen Verwendungsanspruch, sondern auch für einen Schadenersatzanspruch, der daraus abgeleitet wird, daß der Eigentümer der Sache diese nach dem erwähnten Zeitpunkt nutzbringend verwenden hätte können (2 Ob 192/73).
Die Wirkung der Wahl der Klägerin ist, auch wenn sie Zeit hatte, die Interessenklage während der dreijährigen Verjährungsfrist geltend zu machen, die bei Unterlassung der Exekutionsführung mit dem Ablauf der Leistungsfrist begann (Heller-Berger-Stix 2626; Klang in seinem Kommentar2 VI 604), auf den Zeitpunkt des Beginnes der Verjährungsfrist zurückzubeziehen, weil die Klägerin nach Kenntnisnahme, daß die Beklagte ihrer Verpflichtung nicht nachkam, die Entscheidung treffen konnte, welche Art von Ansprüchen sie nun geltend machen will. Durch die Verzögerung der Klagseinbringung allein konnte ihr nicht noch ein weiterer Anspruch erwachsen. Im Vorprozeß war keine Leistungsfrist gesetzt, so daß mit der Zustellung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes an den Beklagtenvertreter am 8. September 1972 und der Nichterfüllung im Monat September 1972 mit genügender Deutlichkeit klargestellt war, daß die Beklagte nicht gewillt oder in der Lage war, im Einvernehmen mit ihrer Schwester für die Erfüllung des Anspruches der Klägerin Sorge zu tragen. Vorteile, die die Klägerin erlangt haben würde (§ 335 Satz 1 zweiter Halbsatz ABGB), das sind im vorliegenden Fall die für die Wohnung erzielbaren Mietzinse, sind der Klägerin daher nur für die Zeit bis einschließlich September 1972 herauszugeben, auch diese allerdings nur anteilmäßig, da der Beitrag zur Schaffung der Wohnung durch die Klägerin 90.000 S und der der Beklagten 150.000 S betragen hatte, nämlich nach der Beteiligung am Gesamterfolg (vgl. dazu Bydlinski in JBl 1969, 254 und Koziol-Welser3 II 70) zu drei Achteln. Der erzielbare monatliche Mietzins betrug, auch wenn das Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl Nr 224, nach seinem Art XIV Abs 1 erst am 1. Jänner 1973 in Kraft trat, so doch nunmehr unbestrittenermaßen 972 S; drei Achtel hievon sind 364,50 S. Nur dieser Betrag ist der Klägerin für die Zeit vom Februar bis September 1972 – Verjährung, die ohnehin nur für den Zins für Februar 1972, der am Ersten dieses Monates fällig war, in Betracht gekommen wäre, wird von der Revision nicht mehr behauptet – zuzuerkennen, was den Betrag von 2.916 S ergibt; das Mehrbegehren ist hingegen abzuweisen, was einen Teilerfolg der Revision zur Folge hat.Die Wirkung der Wahl der Klägerin ist, auch wenn sie Zeit hatte, die Interessenklage während der dreijährigen Verjährungsfrist geltend zu machen, die bei Unterlassung der Exekutionsführung mit dem Ablauf der Leistungsfrist begann (Heller-Berger-Stix 2626; Klang in seinem Kommentar2 römisch sechs 604), auf den Zeitpunkt des Beginnes der Verjährungsfrist zurückzubeziehen, weil die Klägerin nach Kenntnisnahme, daß die Beklagte ihrer Verpflichtung nicht nachkam, die Entscheidung treffen konnte, welche Art von Ansprüchen sie nun geltend machen will. Durch die Verzögerung der Klagseinbringung allein konnte ihr nicht noch ein weiterer Anspruch erwachsen. Im Vorprozeß war keine Leistungsfrist gesetzt, so daß mit der Zustellung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes an den Beklagtenvertreter am 8. September 1972 und der Nichterfüllung im Monat September 1972 mit genügender Deutlichkeit klargestellt war, daß die Beklagte nicht gewillt oder in der Lage war, im Einvernehmen mit ihrer Schwester für die Erfüllung des Anspruches der Klägerin Sorge zu tragen. Vorteile, die die Klägerin erlangt haben würde (Paragraph 335, Satz 1 zweiter Halbsatz ABGB), das sind im vorliegenden Fall die für die Wohnung erzielbaren Mietzinse, sind der Klägerin daher nur für die Zeit bis einschließlich September 1972 herauszugeben, auch diese allerdings nur anteilmäßig, da der Beitrag zur Schaffung der Wohnung durch die Klägerin 90.000 S und der der Beklagten 150.000 S betragen hatte, nämlich nach der Beteiligung am Gesamterfolg vergleiche dazu Bydlinski in JBl 1969, 254 und Koziol-Welser3 römisch zwei 70) zu drei Achteln. Der erzielbare monatliche Mietzins betrug, auch wenn das Umsatzsteuergesetz 1972, Bundesgesetzblatt , Nr 224, nach seinem Artikel römisch vierzehn, Absatz eins, erst am 1. Jänner 1973 in Kraft trat, so doch nunmehr unbestrittenermaßen 972 S; drei Achtel hievon sind 364,50 S. Nur dieser Betrag ist der Klägerin für die Zeit vom Februar bis September 1972 – Verjährung, die ohnehin nur für den Zins für Februar 1972, der am Ersten dieses Monates fällig war, in Betracht gekommen wäre, wird von der Revision nicht mehr behauptet – zuzuerkennen, was den Betrag von 2.916 S ergibt; das Mehrbegehren ist hingegen abzuweisen, was einen Teilerfolg der Revision zur Folge hat.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 43 Abs 1, 50 ZPO. Die Klägerin ist mit rund zwei Dritteln ihres Anspruches durchgedrungen, so daß die Beklagte ihr ein Drittel der Prozeßkosten aller drei Instanzen zu ersetzen hat.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 43, Absatz eins, 50, ZPO. Die Klägerin ist mit rund zwei Dritteln ihres Anspruches durchgedrungen, so daß die Beklagte ihr ein Drittel der Prozeßkosten aller drei Instanzen zu ersetzen hat.