Rechtssatz RS0004731
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0004731
Geschäftszahl
2Ob192/73; 5Ob910/76; 7Ob687/83; 6Ob139/00k
Entscheidungsdatum
28.06.2000
Rechtssatz
Wird an Stelle der primär geschuldeten Herausgabe der Sache Ersatz des Wertes verlangt, den die Sache zur Zeit der Übernahme durch den Beklagten gehabt hat, dann wird damit das Eigentumsrecht an der betreffenden Sache mit diesem Zeitpunkt aufgegeben. Damit entfällt eine Grundlage für einen Verwendungsanspruch, zugleich aber auch für einen Schadenersatzanspruch, der daraus abgeleitet wird, daß der Eigentümer die Sache nach dem erwähnten Zeitpunkt nutzbringend hätte verwenden können.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 192/73
Entscheidungstext OGH 22.11.1973 2 Ob 192/73
- 5 Ob 910/76
Entscheidungstext OGH 18.01.1977 5 Ob 910/76
EvBl 1977/231 S 520 = NZ 1979,174
- 7 Ob 687/83
Entscheidungstext OGH 22.03.1984 7 Ob 687/83
nur: Wird an Stelle der primär geschuldeten Herausgabe der Sache Ersatz des Wertes verlangt, den die Sache zur Zeit der Übernahme durch den Beklagten gehabt hat, dann wird damit das Eigentumsrecht an der betreffenden Sache mit diesem Zeitpunkt aufgegeben. (T1) = SZ 57/58
- 6 Ob 139/00k
Entscheidungstext OGH 28.06.2000 6 Ob 139/00k
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0004731
Dokumentnummer
JJR_19731122_OGH0002_0020OB00192_7300000_001