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Entscheidung 5 Ob 95/99b×

Entscheidung 5 Ob 95/99b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob95/99b

Entscheidungsdatum

13.04.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragstellerinnen 1. Helga L*****, 2. Traude Z*****, beide vertreten durch Karl und Gertrud Radunsky, Immobilienverwalter, Florianigasse 44, 1080 Wien, wider die Antragsgegner 1. Julia S*****, 2. Dkfm Peter S*****, 3. Franz F*****,

4. Josef W*****, 5. Margarete W*****, 6. Dr. Hubert P*****, 7. Anita D*****, 8. Helga L*****, 9. Traude Z***** und 10. Manfred G**********, Erstantragsgegnerin vertreten durch Mag. Nadja Horvath, Mietervereinigung Österreichs, Reichsratstraße 15, 1010 Wien, Viert- und Fünftantragsgegner vertreten durch Michaela Schinnagl, Mietervereinigung Österreichs, Wiedner Hauptstraße 60b, 1040 Wien, wegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 10, MRG (Paragraph 18 a, Absatz eins und 2 MRG), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Erstantragsgegnerin gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 15. Dezember 1998, GZ 41 R 43/98x-47, womit der Sachbeschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 2. September 1997, GZ 20 Msch 24/96y-40, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Ersuchen zurückgestellt, den Hauptmietern des Hauses G*****gasse 11 in ***** W*****, den angefochtenen Sachbeschluß ON 47 durch Hausanschlag gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 5, MRG zuzustellen.

Nach der Ablauf der vorgesehenen Fristen wird ersucht, den Akt erneut vorzulegen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Den Hauptmietern einer Liegenschaft, deren Interessen durch die Stattgebung eines vom Vermieter gegen die Hauptmieter einer Liegenschaft eingeleiteten Verfahrens unmittelbar berührt werden könnten, kommt in einem solchen Verfahren Parteistellung zu. Sind dies mehr als sechs Hauptmieter, kann die Zustellung an diese Hauptmieter durch einen Anschlag nach Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 4, MRG verbunden mit einer individuellen Zustellung an einen dieser Hauptmieter, der vom Gericht zu bestimmen ist, vorgenommen werden. Daneben ist jedenfalls den für das Verfahren bestellten und dem Gericht ausgewiesenen Parteienvertretern zuzustellen.

Diese Zustellvorschriften hat das Erstgericht mißachtet, indem es die Rekursentscheidung nur den ausgewiesenen Vertretern der Antragsteller sowie der Erstantragsgegnerin und der Viertantragsgegner und Fünftantragsgegner zugestellt hat. Es war daher der aus dem Spruch ersichtliche Auftrag zu erteilen.

Anmerkung

E57160 05A00959

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0050OB00095.99B.0413.000

Dokumentnummer

JJT_19990413_OGH0002_0050OB00095_99B0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0043352 Rechtssatz 28.01.1953Zivilrecht
Das Rechtsmittelgericht hat, wenn es überhaupt in der Rechtsfrage angerufen ist, die materiell-rechtliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nach allen Richtungen hin zu prüfen.
RS0043573 Rechtssatz 26.05.1954Zivilrecht
Hat die unterlegene Partei ihre Berufung nicht auch auf den Berufungsgrund einer unrichtigen Sachbeurteilung gestützt, so kann sie die von ihr versäumte Rechtsrüge in der Revision nicht mehr nachtragen (EvBl 59 Nr 283, EvBl 54 Nr 345).
RS0069305 Rechtssatz 29.10.1985Zivilrecht
Eine nach §§ 18 f MRG ergehende rechtskräftige Entscheidung der Gemeinde oder des Außerstreitrichters, in der dem Vermieter zur Durchführung von bestimmten Erhaltungsarbeiten die Einhebung eines erhöhten Hauptmietzinses bewilligt und der Auftrag zur Vornahm …
RS0070476 Rechtssatz 17.12.1991Zivilrecht
Der gesetzliche Auftrag, die vorläufige Erhöhung der Hauptmietzinse mit der voraussichtlichen definitiven Erhöhung zu begrenzen, kann nicht so verstanden werden, dass die Entscheidungsgrundlagen für eine vorläufige Mietzinserhöhung annähernd gleich vollstän …
RS0112677 Rechtssatz 23.11.1999Zivilrecht
Die Bestimmung des § 18a Abs 1 und 2 MRG ist jener des § 28 MG nachgebildet, sodass im Zweifel die dazu ergangene Rechtsprechung heranzuziehen ist.
RS0112678 Rechtssatz 23.11.1999Zivilrecht
Dass § 18a Abs 2 letzter Satz MRG auf die Bestimmung des § 6 MRG verweist, bedeutet nicht, dass ein nach § 6 Abs 2 MRG vollstreckbarer Exekutionstitel zu schaffen wäre. Der in § 18a Abs 2 letzter Satz MRG enthaltene Verweis auf § 6 MRG bedeutet also nur ein …