Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I*, vertreten durch Mag. Johannes Joven, Rechtsanwalt in Villach, gegen die beklagte Partei L*-Privatstiftung, *, vertreten durch die DR. PÖTZL RECHTSANWALTS GMBH in Linz, wegen Vertragsanfechtung, aus Anlass der außerordentlichen Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 12. April 2023, GZ 35 R 35/23p-44, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Berufungsgericht zur Ergänzung seiner Entscheidung durch einen Ausspruch gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO übermittelt.Der Akt wird dem Berufungsgericht zur Ergänzung seiner Entscheidung durch einen Ausspruch gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO übermittelt.
Text
Begründung:
[1] Die Klägerin begehrt die Aufhebung des am 2. 9. 2019 geschlossenen Kaufvertrags und bezifferte den Wert des Streitgegenstands mit 210.000 EUR.
[2] Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
[3] Das Berufungsgericht gab dem Rechtsmittel der Klägerin nicht Folge und ließ die ordentliche Revision nicht zu. Einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands enthält seine Entscheidung nicht.
Rechtliche Beurteilung
[4] Dagegen richtet sich die „außerordentliche Revision“ der Klägerin, die das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorlegte. Die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels kann derzeit noch nicht beurteilt werden:
[5] Hat das Berufungsgericht in seinem Urteil ausgesprochen, dass die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig ist, kann eine außerordentliche Revision nur in Streitigkeiten erhoben werden, in denen der Wert des Entscheidungsgegenstands in zweiter Instanz insgesamt 30.000 EUR übersteigt (§ 505 Abs 4 ZPO). [5] Hat das Berufungsgericht in seinem Urteil ausgesprochen, dass die ordentliche Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig ist, kann eine außerordentliche Revision nur in Streitigkeiten erhoben werden, in denen der Wert des Entscheidungsgegenstands in zweiter Instanz insgesamt 30.000 EUR übersteigt (Paragraph 505, Absatz 4, ZPO).
[6] Besteht der Entscheidungsgegenstand – wie hier – nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, hat das Berufungsgericht daher nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands, über den es abgesprochen hat, insgesamt 5.000 EUR übersteigt oder nicht; wenn dies der Fall ist, ob er auch 30.000 EUR übersteigt oder nicht. [6] Besteht der Entscheidungsgegenstand – wie hier – nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, hat das Berufungsgericht daher nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands, über den es abgesprochen hat, insgesamt 5.000 EUR übersteigt oder nicht; wenn dies der Fall ist, ob er auch 30.000 EUR übersteigt oder nicht.
[7] Bei Fehlen eines Bewertungsausspruchs hat das Berufungsgericht eine entsprechende Ergänzung vorzunehmen. Daran vermag auch der Umstand, dass die Klägerin ihr Begehren mit 210.000 Euro bewertete, nichts zu ändern, weil das Berufungsgericht daran nicht gebunden ist (RIS-Justiz RS0042617). Der Akt ist daher dem Berufungsgericht zu übermitteln.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:0050OB00096.23P.0531.000
Dokumentnummer
JJT_20230531_OGH0002_0050OB00096_23P0000_000