Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin, der zulässig ist, weil noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung darüber vorliegt, ob § 31 Abs 3 iVm § 9 StErnG einer Einverleibung des Eigentumsrechts der übernehmenden Gesellschaft entgegensteht, wenn weder ein rechtskräftiger Bescheid über die Genehmigung des Verschmelzungsvorgangs vorliegt noch ein Negativbescheid der Bezirksverwaltungsbehörde, dass eine solche Genehmigung nicht erforderlich ist.Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin, der zulässig ist, weil noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung darüber vorliegt, ob Paragraph 31, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 9, StErnG einer Einverleibung des Eigentumsrechts der übernehmenden Gesellschaft entgegensteht, wenn weder ein rechtskräftiger Bescheid über die Genehmigung des Verschmelzungsvorgangs vorliegt noch ein Negativbescheid der Bezirksverwaltungsbehörde, dass eine solche Genehmigung nicht erforderlich ist.
Der Revisionsrekurs ist auch berechtigt.
Nach § 9 Abs 2 StErnG bedarf die Übertragung des Eigentums, die Einräumung des Baurechts und eines Fruchtgenussrechts an einem Grundstück oder Teilen davon, soweit solche Maßnahmen nach dem StErnG nicht ausgenommen sind, durch Rechtsgeschäft unter Lebenden der Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde.Nach Paragraph 9, Absatz 2, StErnG bedarf die Übertragung des Eigentums, die Einräumung des Baurechts und eines Fruchtgenussrechts an einem Grundstück oder Teilen davon, soweit solche Maßnahmen nach dem StErnG nicht ausgenommen sind, durch Rechtsgeschäft unter Lebenden der Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde.
Nicht genehmigungspflichtig sind zufolge § 9 Abs 3 StErnG Schenkungen, ferner Rechtsgeschäfte, die zwischen Ehegatten, Verwandten in gerader Linie, zwischen Verwandten im zweiten oder dritten Grad der zweiten Linie oder Verschwägerten ersten Grades und zwischen den Miteigentümern einer Liegenschaft abgeschlossen werden. Weiters sind Rechtsgeschäfte nicht genehmigungspflichtig, wenn im Verfahren über die Anbotsverpflichtung über die Angemessenheit des Kaufpreises und die Annahme des Anbots mit Bescheid entschieden wurde (§ 8).Nicht genehmigungspflichtig sind zufolge Paragraph 9, Absatz 3, StErnG Schenkungen, ferner Rechtsgeschäfte, die zwischen Ehegatten, Verwandten in gerader Linie, zwischen Verwandten im zweiten oder dritten Grad der zweiten Linie oder Verschwägerten ersten Grades und zwischen den Miteigentümern einer Liegenschaft abgeschlossen werden. Weiters sind Rechtsgeschäfte nicht genehmigungspflichtig, wenn im Verfahren über die Anbotsverpflichtung über die Angemessenheit des Kaufpreises und die Annahme des Anbots mit Bescheid entschieden wurde (Paragraph 8,).
Nach § 31 Abs 1 StErnG sind die Vertragschließenden verpflichtet, die Genehmigung bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen, wenn ein Rechtsgeschäft der Genehmigung gemäß § 9 bedarf.Nach Paragraph 31, Absatz eins, StErnG sind die Vertragschließenden verpflichtet, die Genehmigung bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen, wenn ein Rechtsgeschäft der Genehmigung gemäß Paragraph 9, bedarf.
Zufolge § 31 Abs 3 StErnG dürfen Verträge über Rechtsgeschäfte gemäß § 9 grundbücherlich nur durchgeführt werden, wennZufolge Paragraph 31, Absatz 3, StErnG dürfen Verträge über Rechtsgeschäfte gemäß Paragraph 9, grundbücherlich nur durchgeführt werden, wenn
ein rechtskräftiger Bescheid über die Genehmigung des Rechtsgeschäftes oder
eine Bescheinigung gemäß Abs 1 letzter Satz odereine Bescheinigung gemäß Absatz eins, letzter Satz oder
ein rechtskräftiger Bescheid iSd § 29 Abs 2 oder iSd § 2 Abs 2 vorliegt.ein rechtskräftiger Bescheid iSd Paragraph 29, Absatz 2, oder iSd Paragraph 2, Absatz 2, vorliegt.
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Insbesondere liegt kein rechtskräftiger Bescheid über die Genehmigung des Verschmelzungsvertrags vor. Darauf kommt es aber aus nachstehenden Erwägungen auch gar nicht an.
Nach § 96 Abs 2 GmbHG iVm § 225a Abs 3 AktG geht das Vermögen der übertragenden Gesellschaft mit der Eintragung der Verschmelzung in das Firmenbuch im Weg der Universalsukzession auf die übernehmende Gesellschaft über und die übertragende Gesellschaft erlischt. Der Vermögensübergang gilt mit der Eintrag als vollzogen. Damit tritt bei Liegenschaften außerbücherlich eine Rechtsänderung ein, die durch Berichtigung des Grundbuchs nach § 136 GBG bücherlich nachzuvollziehen ist (vgl 5 Ob 252/03z). Nachzuweisen ist der Vorgang durch die öffentliche Urkunde des Beschlusses des Firmenbuchs samt Unbedenklichkeitsbescheinigung (vgl NZ 1996, 253; AGS 2003/562; Jud in „Aktuelle Probleme des Grundbuchsrechts", Kralik/Rechberger I/2, 133 f; Feil/Marent/Preisl, Grundbuchsrecht Rz 4 zu § 136 mwN).Nach Paragraph 96, Absatz 2, GmbHG in Verbindung mit , Paragraph 225 a, Absatz 3, AktG geht das Vermögen der übertragenden Gesellschaft mit der Eintragung der Verschmelzung in das Firmenbuch im Weg der Universalsukzession auf die übernehmende Gesellschaft über und die übertragende Gesellschaft erlischt. Der Vermögensübergang gilt mit der Eintrag als vollzogen. Damit tritt bei Liegenschaften außerbücherlich eine Rechtsänderung ein, die durch Berichtigung des Grundbuchs nach Paragraph 136, GBG bücherlich nachzuvollziehen ist vergleiche 5 Ob 252/03z). Nachzuweisen ist der Vorgang durch die öffentliche Urkunde des Beschlusses des Firmenbuchs samt Unbedenklichkeitsbescheinigung vergleiche NZ 1996, 253; AGS 2003/562; Jud in „Aktuelle Probleme des Grundbuchsrechts", Kralik/Rechberger I/2, 133 f; Feil/Marent/Preisl, Grundbuchsrecht Rz 4 zu Paragraph 136, mwN).
Zu prüfen bleibt, ob die Vermögensübertragung infolge einer Verschmelzung, die auf gesellschafts- und schuldrechtlichen Rechtsgeschäften beruht, ein genehmigungsbedürftiges Rechtsgeschäft iSd § 9 StErnG darstellt.Zu prüfen bleibt, ob die Vermögensübertragung infolge einer Verschmelzung, die auf gesellschafts- und schuldrechtlichen Rechtsgeschäften beruht, ein genehmigungsbedürftiges Rechtsgeschäft iSd Paragraph 9, StErnG darstellt.
Der erkennende Senat hatte sich in 5 Ob 206/02h = AGS 2003/562 [Hoyer] mit einem durchaus vergleichbaren Fall des § 9 lit a und § 19 lit a KrntGVG zu befassen. Diese Bestimmungen unterwerfen die Übertragung des Eigentums durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden der grundverkehrsbehördlichen Genehmigungspflicht. Eine ausdrückliche Regelung, wie Übereignungen zu behandeln seien, die sich nicht dem üblichen Schema von titulus und modus (Einverleibung im Grundbuch) vollziehen, findet sich im KrntGVG ebensowenig wie im zu hier zu beurteilenden StErnG.Der erkennende Senat hatte sich in 5 Ob 206/02h = AGS 2003/562 [Hoyer] mit einem durchaus vergleichbaren Fall des Paragraph 9, Litera a, und Paragraph 19, Litera a, KrntGVG zu befassen. Diese Bestimmungen unterwerfen die Übertragung des Eigentums durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden der grundverkehrsbehördlichen Genehmigungspflicht. Eine ausdrückliche Regelung, wie Übereignungen zu behandeln seien, die sich nicht dem üblichen Schema von titulus und modus (Einverleibung im Grundbuch) vollziehen, findet sich im KrntGVG ebensowenig wie im zu hier zu beurteilenden StErnG.
Der erkennende Senat sprach in dieser Entscheidung aus, dass mangels gegenteiliger Anhaltspunkte im Gesetz offenbar der derivative, einen besonderen Verfügungsakt des Veräußerers erfordernde Eigentumserwerb iSd §§ 431, 433 ff ABGB von der Genehmigungspflicht erfasst sei. Daher seien gesellschaftsrechtliche Verschmelzungsvorgänge, die im Weg der Gesamtrechtsnachfolge zu einer außerbücherlichen Übereignung führten, aus der grundverkehrsrechtlichen Genehmigungspflicht nach § 9 lit a und § 19 lit a KrntGVG auszunehmen. Ob eine solche Verkehrsbeschränkung überhaupt verfassungskonform bzw mit dem EU-Recht vereinbart wäre (dazu Hoyer, Grundbuchsrecht und Grundbuchspraxis III in NZ 1997, 201 ff) könne auf sich beruhen.Der erkennende Senat sprach in dieser Entscheidung aus, dass mangels gegenteiliger Anhaltspunkte im Gesetz offenbar der derivative, einen besonderen Verfügungsakt des Veräußerers erfordernde Eigentumserwerb iSd Paragraphen 431, 433, ff ABGB von der Genehmigungspflicht erfasst sei. Daher seien gesellschaftsrechtliche Verschmelzungsvorgänge, die im Weg der Gesamtrechtsnachfolge zu einer außerbücherlichen Übereignung führten, aus der grundverkehrsrechtlichen Genehmigungspflicht nach Paragraph 9, Litera a, und Paragraph 19, Litera a, KrntGVG auszunehmen. Ob eine solche Verkehrsbeschränkung überhaupt verfassungskonform bzw mit dem EU-Recht vereinbart wäre (dazu Hoyer, Grundbuchsrecht und Grundbuchspraxis römisch drei in NZ 1997, 201 ff) könne auf sich beruhen.
Es liegt kein sachlich zu rechtfertigender Grund vor, die nahezu wortgleiche Bestimmung des StErnG über die Genehmigungsbedürftigkeit der Übertragung des Eigentums durch Rechtsgeschäft unter Lebenden hinsichtlich einer Universalsukzession infolge Verschmelzung anders zu behandeln.
Als außerbücherlich eingetretene Rechtsänderung kann daher die Verschmelzung gemäß § 136 GBG aufgrund des Beschlusses des Firmenbuchs und der Unbedenklichkeitsbescheinigung verbüchert werden, zumal die grundbücherliche Eigentumsübertragung keine rechtsändernde Wirkung mehr hat (vgl Jud, aaO, 141 mwN).Als außerbücherlich eingetretene Rechtsänderung kann daher die Verschmelzung gemäß Paragraph 136, GBG aufgrund des Beschlusses des Firmenbuchs und der Unbedenklichkeitsbescheinigung verbüchert werden, zumal die grundbücherliche Eigentumsübertragung keine rechtsändernde Wirkung mehr hat vergleiche Jud, aaO, 141 mwN).
Die gesetzlich angeordnete Gesamtrechtsnachfolge im Zuge einer Verschmelzung, somit auch der Eigentumsübergang an Liegenschaften bedarf also anders als ein Vertrag iSd § 9 StErnG keiner Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde.Die gesetzlich angeordnete Gesamtrechtsnachfolge im Zuge einer Verschmelzung, somit auch der Eigentumsübergang an Liegenschaften bedarf also anders als ein Vertrag iSd Paragraph 9, StErnG keiner Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde.
Der Revisionsrekurs der Antragstellerin erweist sich damit als berechtigt.